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StVG – Was besagt das Straßenverkehrsgesetz?

Das Straßenverkehrsgesetz beinhaltet die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts.
Das Straßenverkehrsgesetz beinhaltet die Grundlagen des Straßenverkehrsrechts.

Das Straßenverkehrsrecht wird mittels verschiedener Gesetze und Verordnungen geregelt. Eines davon ist das Straßenverkehrsgesetz, kurz: StVG. Es beinhaltet vor allem grundsätzliche Vorschriften zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr und befasst sich neben den Verkehrsvorschriften unter anderem auch mit den Regelungen zur Haftpflicht und den Straf- und Bußgeldvorschriften.

FAQ: StVG

Was ist das StVG?

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beinhaltet wesentliche Grundlagen zum Verkehrsrecht. Anders als die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) stellt es nicht nur Verkehrsregeln auf, sondern reguliert zum Beispiel auch die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die Haftpflicht von Fahrzeughaltern oder die Probezeit von Fahranfängern.

Was besagt das StVG zur Promillegrenze?

§ 24a StVG legt für Führer von Kraftfahrzeugen eine generelle Promillegrenze von 0,5 fest. Darüber hinaus existiert auch eine 0-Promillegrenze, also ein striktes Alkoholverbot, welches in § 24c StVG erläutert wird. Gemäß diesem müssen Führer von Kraftfahrzeugen bis zum Ende ihrer Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres komplett nüchtern sein, um sich hinters Steuer setzen zu dürfen.

Was besagt der Paragraph 21 des StVG?

§ 21 StVG setzt sich mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis auseinander. Der Paragraph beinhaltet sowohl eine Definition des Tatbestandes als auch das mögliche Strafmaß. So droht Tätern generell eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Fahrlässigkeit ist auch eine mildere Bestrafung (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten) möglich. Außerdem erläutert § 21 StVG unter welchen Umständen zusätzlich das Kraftfahrzeug eingezogen werden kann, das der Täter trotz fehlender Fahrerlaubnis geführt hat.

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) – eine der wichtigsten Säulen im Verkehrsrecht

Das StVG regelt u. a. die Haftpflicht von Fahrzeughaltern.
Das StVG regelt u. a. die Haftpflicht von Fahrzeughaltern.

Für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten allerhand Vorschriften und damit sind nicht nur die Verkehrsregeln gemeint. So existieren zum Beispiel auch zahlreiche Bestimmungen, wann Sie überhaupt ein Fahrzeug führen dürfen, wie dieses ausgestattet sein muss, um zugelassen zu werden, oder auch wie die Haftung bei einem Verkehrsunfall zu regeln ist.

Diese verschiedenen Vorschriften finden sich nicht in einem einzigen Gesetzestext wieder, sondern sind in mehreren Dokumenten festgelegt. Das bekannteste ist sicherlich die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), neben ihr existiert aber unter anderem auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dieses beinhaltet vor allem Grundlagen des Straßenverkehrsrechts und ist in mehrere Abschnitte unterteilt:

  • I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 bis 6g StVG)
  • II. Haftpflicht (§§ 7 bis 20 StVG)
  • III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 bis 27 StVG)
  • IV. Fahreignungsregister (§§ 28 bis 30c StVG)
  • V. Fahrzeugregister (§§ 31 bis 47 StVG)
  • VI. Fahrerlaubnisregister (§ 48 bis 63 StVG)
  • VIa. Datenverarbeitung (§§ 63a bis 63f StVG)
  • VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen (§§ 64 bis 66 StVG, Anhänge)

Ausführliche Informationen zu ausgewählten Vorschriften des StVG erhalten Sie in diesen Ratgebern:

Weitere wichtige Paragraphen des StVG stellen wir Ihnen im Folgenden in verknappter Form vor.

§ 1 StVG – Zulassung

Auch die Vorschriften zur Kfz-Zulassung sind im StVG festgelegt.
Auch die Vorschriften zur Kfz-Zulassung sind im StVG festgelegt.

Gleich der erste Paragraph des StVG legt fest, dass Kraftfahrzeuge und deren Anhänger eine Zulassung benötigen, um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Diese Zulassung muss vom Fahrzeughalter oder dessen Bevollmächtigten beantragt werden.

Der Paragraph definiert darüber hinaus, was als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt: Es muss sich um ein Landfahrzeug handeln, das durch Maschinenkraft bewegt wird und nicht an Bahngleise gebunden ist. Boote, Fahrräder und Züge gelten demnach zum Beispiel nicht als Kraftfahrzeuge gemäß des StVG.

Ebenfalls ausgenommen von der Definition sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft bewegt werden und gleichzeitig einen Elektromotor als Hilfsantrieb besitzen, sofern dieser höchstens 0,25 kW Leistung erbringt und sich ab spätestens 25 km/h Fahrgeschwindigkeit selbst abschaltet. Hält der Fahrer beim Treten inne, muss der Hilfsantrieb ebenfalls unterbrochen werden. Kurzum: Der Motor darf beim Fahren nur unterstützen und das Fahrzeug nicht komplett alleine bewegen. Das trifft zum Beispiel auf Pedelecs zu, für die folgerichtig keine Kfz-Zulassung benötigt wird.

§ 7 StVG – Haftung des Halters, Schwarzfahrt

Gemäß § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zu Schadensersatzleistungen verpflichtet, wenn durch den Betrieb seines Fahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt wird oder es zu einer Sachbeschädigung kommt. Wurde der Unfall jedoch durch höhere Gewalt verursacht, entfällt die Ersatzpflicht für den Fahrzeughalter.

Handelt es sich allerdings um eine Schwarzfahrt, also eine Fahrt, die ohne das Wissen und Einwilligung des Fahrzeughalters unternommen wird, haftet der Schwarzfahrer anstelle des Halters.

Die Halterhaftung im Schadensfall wird in den folgenden Paragraphen 8 bis 20 noch ausführlicher behandelt. So geht z. B. § 9 StVG auf das Mitverschulden des Verletzten ein, § 12 StVG legt Höchstbeträge für die Ersatzleistungen fest und § 17 StVG erläutert, wie die Haftung geregelt ist, wenn der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde. Gemäß § 18 StVG kann außerdem auch der Fahrzeugführer zu Ersatzleistungen verpflichtet werden, wenn sein Verhalten den Unfall verschuldet hat.

§ 22 StVG – Kennzeichenmissbrauch

§ 22 StVG befasst sich mit dem Kennzeichenmissbrauch.
§ 22 StVG befasst sich mit dem Kennzeichenmissbrauch.

Dieser Paragraph definiert den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs. Gemäß § 22 StVG ist das der Fall, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers in rechtswidriger Absicht …

  • gefälscht,
  • ausgetauscht,
  • verändert,
  • beseitigt,
  • verdeckt
  • oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt wird.

Kennzeichenmissbrauch wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Diese Strafe droht auch Tätern, die das Kennzeichen nicht selber manipuliert haben, aber wissentlich ein Kraftfahrzeug benutzen, dessen Kennzeichen manipuliert wurde.

§ 28 StVG – Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters

Das Fahreignungsregister ist den meisten Deutschen eher als „Verkehrssünderkartei” oder „Punktekonto” bekannt. Es wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt und zwar gemäß den Vorschriften in § 28 StVG.

Hier wird zum Beispiel festgelegt, welche Daten gespeichert werden. Diese müssen für wenigstens einen der folgenden Zwecke erforderlich sein:

  • die Beurteilung der Fahreignung einer Person
  • die Beurteilung der Befähigung zum Begleiten eines Kfz-Führers
  • die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
  • die Ahndung der Verstöße von Wiederholungstätern
  • die Beurteilung, ob eine Person geeignet ist, für die Einhaltung der Verkehrsregeln zu sorgen, sofern sie dazu per Gesetz, Satzung oder Vertrag beauftragt wurde

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