TÜV-geprüfte Kundenzufriedenheit

Siegel TÜV - Kundenzufriedenheit - Sehr Gut

Die Mathis Ruff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH lässt seit 2017 freiwillig die Kundenzufriedenheit der Mandanten von sos-verkehrsrecht.de vom TÜV-Saarland überprüfen lassen. Das Ergebnis der unabhängigen Studie im Juni 2023, zum vierten mal in Folge: sehr gut.

Ausgewählte Urteile

Einstellung des Verfahrens zu vermeintlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Unsere Mandantschaft bat um unsere Unterstützung, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer 30er-Zone innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten haben soll. Unsere Mandantschaft räumte zwar ihre Fahrereigenschaft ein. Allerdings beanstandeten wir die Messung und stellten einen Aussetzungsantrag in Aussicht. Nachdem das Gericht einräumte, dass im Messprotokoll die Beschilderung nicht überprüft wurde, stellte es das Verfahren ein.

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Einstellung des Verfahrens wegen unklaren Sachverhalts und widersprüchlicher Zeugenaussagen

Unsere Mandantschaft wandte sich an uns, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten und außerdem ein Handy am rechten Ohr gehalten haben soll.

In der Hauptverhandlung äußerten sich die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten unklar und widersprüchlich. Der erste Zeuge konnte sich kaum noch an den Vorfall erinnern – weder daran, welche Farbe das Fahrzeug hatte, noch aus welcher Richtung unsere Mandantschaft kam. Nach seinen Äußerungen hätte er aber nur schwer sehen können, ob das Handy am rechten Ohr war. Auch der zweite Zeuge konnte sich zuerst nicht erinnern, wusste dann aber doch noch, wo sie unsere Mandantschaft angehalten hatten.

Weil trotz der Schilderungen der Zeugen einige Unklarheiten bestehen blieben, stellte das Gericht das Verfahren ein.

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Freispruch vom Vorwurf der Nutzung eines Handys während der Fahrt

Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, während der Fahrt verbotswidrig ein Handy benutzt zu haben. Sie wandte sich deshalb vertrauensvoll an uns.

Unsere Mandantschaft schilderte in der Hauptverhandlung, dass sie das Handy nicht benutzt habe, sondern es nur auf der Konsole ablegen wollte. Dabei habe sie das Gerät von einer Hand in die andere getan. Deshalb sei es richtig, dass der beobachtende Beamte das Telefon gesehen habe.

Die als Zeugen geladenen Polizeibeamten konnten diesen Vortrag nicht erschüttern. Daraufhin sprach das Gericht unsere Mandantschaft frei.

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Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung

Unsere Mandantschaft wandte sich wegen einer vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts in Höhe von 31 km/h an uns. Nach damaliger Rechtslage drohte für solch einen Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro und ein Punkt in Flensburg.

In der Hauptverhandlung wiesen wir darauf hin, dass die vermeintliche Tat bereits verjährt sei. Das Gericht überprüfte den Einwand der Verjährung im Rahmen einer Sitzungsunterbrechung und stellte anschließend das Verfahren durch ein Urteil ein.

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Verfahrenseinstellung wegen unzureichender Angaben des Zeugen

Nachdem unserer Mandantschaft im Rahmen einer Verkehrsüberwachung vorgeworfen wurde, dass sie während der Fahrt ein Handy in der Hand gehalten und benutzt haben soll, wandte sie sich vertrauensvoll an uns – auch weil sie sich von den kontrollierenden Beamten gedrängt fühlte, den vermeintlichen Verstoß zuzugeben.

Für einen solchen Verstoß droht ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Im Falle einer Gefährdung müssen Autofahrer sogar mit einem Fahrverbot rechnen.

Während der Hauptverhandlung wurde der als Zeuge geladene Beamte angehört. Er konnte allerdings kaum noch genaue Angaben zu den vor Ort getroffenen Feststellungen machen. Weil das Gericht davon ausging, dass eine weitere gerichtliche Zeugenvernehmung nicht weiter hilfreich sei in der Sache, stellte es das Verfahren ein.

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Freispruch vom Vorwurf eines angeblichen Rotlichtverstoßes

Unsere Mandantschaft wandte sich wegen eines vermeintlichen Rotlichtverstoßes an uns, wobei die Ampel seit weniger als eine Sekunde Rot angezeigt haben soll. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür ein Bußgeld von mindestens 90 Euro und einen Punkt in Flensburg vor.

In der Hauptverhandlung wichen die Aussagen der als Zeugen geladenen Polizeibeamten erheblich voneinander ab. Sie widersprechen sich hinsichtlich der Frage, ob unsere Mandantschaft die rote Ampel überfahren habe und der Fahrspur, auf welcher sie gestanden haben soll.

Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen sprach das Gericht unsere Mandantschaft frei.

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Freispruch nach einem Identitätsgutachten mit dem Prädikat „Identität wahrscheinlich“

Unsere Mandantschaft wandte sich wegen einer vermeintlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts in Höhe von 30 km/h an uns. Als Beweismittel diente ein stationäres Blitzgerät des Typs VDS M5 Speed. allerdings war der Fahrer auf dem Beweisfoto teilweise verdeckt, sodass seine Identität nicht eindeutig geklärt werden konnte.

Aufgrund dessen erstellte ein Gutachter ein sogenanntes Identitätsgutachten und gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Identität unserer Mandantschaft mit dem Fahrer “wahrscheinlich” sei. Daraufhin sprach das Strafgericht unsere Mandantschaft frei. Für eine Verurteilung ist nämlich die richterliche Überzeugung von der Tatbegehung erforderlich.

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Freispruch vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit außerorts, auf der Autobahn um 36 km/h überschritten zu haben. Am Tatort, einer Baustelle, soll die Geschwindigkeit durch einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter beidseitig auf 80 km/h beschränkt gewesen sein.

Unsere Mandantschaft zweifelte diese Beschilderung an, weshalb der Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung beigezogen wurden. Diese beiden Beweismittel ergaben aber keine Beschränkung auf 80 km/h, sondern es galt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.

Weil der als Zeuge geladene Messbeamte weder den Beschilderungsplan noch die Anordnung entkräften konnte, sprach das Gericht unsere Mandantschaft frei.

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Verfahrenseinstellung zur Geschwindigkeitsüberschreitung wegen falscher Bedienung des Poliscan

Unsere Mandantschaft betraute uns mit ihrer Verteidigung, weil sie im November 2020 bei einer vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts mit einem Poliscan-Messgerät geblitzt wurde.

Nach unserer Akteneinsicht ergab sich allerdings, dass das Geschwindigkeitsmessgerät seit seiner Eichung keine Wartungseingriffe oder eichrelevanten Reparaturen erfolgt waren. Darüber hinaus ergab die Auswertung der Rohmessdaten, dass der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Messbereich nicht eingehalten worden sei, was gegen die Gebrauchsanweisung des Messgeräts verstößt.

Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.

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Verfahren wegen vermeintlichen Handyverstoßes eingestellt

Unsere Mandantschaft wandte sich an uns, weil er während der Autofahrt ein Handy benutzt haben soll. Für diese Ordnungswidrigkeit sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von mindestens 100 Euro und einen Punkt in Flensburg vor.

Die Beweisaufnahme konnte nicht abgeschlossen werden, weil der als Zeuge vorgeladene Beamte nicht bei der Hauptverhandlung erschien. Auf unseren Antrag hin stellte das Gericht das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.

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Qualifizierter Rotlichtverstoß: Verfahrenseinstellung

Nachdem unsere Mandantschaft beschuldigt wurde, eine rote Ampel überfahren zu haben, die bereits seit mehreren Sekunden Rot zeigte, nahm sie am 19.05.2020 Kontakt zu uns auf. Auf einen solchen qualifizierten Rotlichtverstoß folgen gemäß Bußgeldkatalog 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Im Fall unserer Mandantschaft handelte es sich um eine Lichtzeichenanlage mit einem grünen Leuchtpfeil für Rechtsabbieger, die laut ihren Angaben genau in dem Moment von Grün auf Rot schaltete, als sie sich bereits mitten im Abbiegevorgang befand.

In der Gerichtsverhandlung am 23.03.2021 zeigte sich, dass die Polizeibeamten, die den Vorfall beobachtet hatten, keine konkreten Erinnerungen mehr daran hatten. Auch ob der Pfeil noch grün war, konnten sie nicht mit Sicherheit sagen. Daher entschied das Gericht, das Verfahren einzustellen.

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Handy am Steuer: Einstellung des Verfahrens

Am 14.01.2020 kontaktierte uns unsere Mandantschaft mit der Bitte um Hilfe, da sie von der Polizei dabei beobachtet worden war, wie sie das Handy am Steuer eines Kraftfahrzeuges genutzt hatte. Sie gab zwar zu, während der Fahrt telefoniert zu haben, das Mobiltelefon habe dabei allerdings mit eingeschaltetem Lautsprecher zwischen ihren Beinen gelegen.

Da sie darüber hinaus ohne Zulassungsbescheinigung Teil 1 unterwegs war und sich in ihrem Fahreignungsregister bereits ein Punkt aufgrund eines vorherigen Handyverstoßes befand, sollte sie ein 52 Prozent höheres Bußgeld zahlen, also insgesamt 160 Euro für beide Tatvorwürfe. In den Augen des Gerichts reichten die Angaben des Zeugen jedoch nicht aus, um sich davon überzeugen zu können, dass tatsächlich ein Verstoß vorlag. Daher konnten wir eine Einstellung des Verfahrens erzielen.

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Freispruch nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Unsere Mandantschaft wandte sich am 12.06.2020 hilfesuchend an uns. Im Raum stand der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften bei erlaubten 120 km/h. Nachdem unsere Mandantschaft in einer ersten Verhandlung angab, ihr Bruder hätte das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gesteuert, wurde ein neuer Termin angesetzt, um ein anthropologisches Gutachten einzuholen.

In der Hauptverhandlung vom 19.03.2021 war der Bruder unserer Mandantschaft ebenfalls anwesend, um auszusagen. Nachdem der Sachverständige weitere Vergleichsfotos gemacht hatte, stand für ihn schnell fest, dass unsere Mandantschaft den Verstoß nicht begangen hatte. Unserem Antrag, sie daher freizusprechen, stimmte das Gericht zu.

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Verfahrenseinstellung nach Tempoverstoß unter Alkoholeinfluss

Am 31.08.2020 setzte sich unsere Mandantschaft mit uns in Verbindung. Sie war mit ca. 60 km/h zu viel auf dem Tacho in der Stadt von der Polizei angehalten worden, woraufhin die Beamten eine Alkoholfahrt vermuteten und ihr nach einem Atemalkoholtest den Führerschein abnahmen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung zieht laut Bußgeldkatalog 280 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein zweimonatiges Fahrverbot nach sich. Bei Alkohol am Steuer sind es mindestens 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Die anschließende Untersuchung der Blutprobe unserer Mandantschaft ergab 0,83 Promille.

Letztendlich konnten wir eine Verfahrenseinstellung unter der Auflage der Zahlung von 500 Euro erreichen, da es sich mitunter um den ersten Verstoß unserer Mandantschaft handelte und ihr ansonsten keine alkoholtypischen Fahrfehler unterlaufen waren. Ihren Führerschein erhielt sie ebenfalls zurück.

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Verfahren wegen Handyverstoß eingestellt

Unsere Mandantschaft nahm am 15.09.2020 Kontakt zu uns auf, weil ihr ein Handyverstoß vorgeworfen wurde und sie sich daher nicht nur mit einem Bußgeld von 100 Euro, sondern ebenfalls einem Punkt in Flensburg konfrontiert sah. In der Verhandlung am 19.02.2021 konnte unserer Mandantschaft im Rahmen der Beweisaufnahme zwar nachgewiesen werden, dass sie sich ein Gerät in einer zum Telefonieren typischen Position ans Ohr gehalten hatte, ein Beweis dafür, dass sie tatsächlich damit telefoniert hatte, konnte allerdings nicht erbracht werden.

Das Gericht stellte das Verfahren ein, da allein die Beobachtung eines manuellen Kontaktes mit dem Gerät ohne unmittelbaren Telekommunikationsbezug nicht ausreiche, um den Tatbestand der Handynutzung zu erfüllen.

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Einstellung des Verfahrens wegen fehlerhafter Geschwindigkeitsmessung

Nachdem ihr eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen wurde, setzte sich unsere Mandantschaft am 12.09.2019 mit uns in Verbindung. Die Messung war mit einem mobilen Blitzer vorgenommen worden. Ein Bußgeld in Höhe von 120 Euro sowie ein Punkt in Flensburg wären die Konsequenz für diese Zuwiderhandlung gewesen.

Bei der Überprüfung des Messprotokolls stellte sich jedoch heraus, dass das System bei Beendigung der Messung bereits aufgrund von Strommangel heruntergefahren war. Darüber hinaus lag kein aktenkundiger Schulungsnachweis des Messbeamten vor. Da vor allem Letzteres als elementarer Bestandteil der Dokumentation einer Geschwindigkeitsmessung gilt, konnten wir das Gericht in der Verhandlung am 09.11.2020 davon überzeugen, das Verfahren einzustellen.

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Verfahrenseinstellung: Handy in der Hand

Unsere Mandantschaft wandte sich am 14.08.2020 an uns. Sie hatte einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem ihr vorgeworfen wurde, das Handy während der Fahrt in der Hand gehalten und darauf etwas getippt zu haben. Dieser Verstoß hätte ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg zur Folge gehabt. Als die zuständigen Polizeibeamten unsere Mandantschaft anhielten, befand sich das Mobiltelefon jedoch in einer dafür vorgesehenen Halterung, weshalb sie den Verstoß direkt bestritt.

In der entsprechenden Verhandlung am 04.11.2020 konnten wir eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen erreichen; das Gericht beschloss demzufolge nach pflichtgemäßem Ermessen, die Tat nicht weiter zu verfolgen.

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Einstellung des Verfahrens, weil Fahrereigenschaft nicht festgestellt werden konnte

Im Mai 2020 ersuchte uns unsere Mandantschaft um Unterstützung wegen einer vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts. Für Ersttäter hätte dies ein Bußgeld in Höhe von 95 Euro und einen Punkt in Flensburg zur Folge gehabt.

Im Verfahren wurden jedoch Bilder des Bruders der Mandantschaft vorgelegt. Weil die Fahrereigenschaft nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren eingestellt.

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Handy auf dem Blitzerfoto: Verfahren eingestellt

Am 23.07.2020 wurden wir von unserer Mandantschaft kontaktiert, nachdem sie einen Bußgeldbescheid aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften erhalten hatte. Dies wäre normalerweise mit der Zahlung eines Verwarnungsgeldes von 15 Euro erledigt gewesen, allerdings war auf dem dazugehörigen Blitzerfoto vermeintlich ein Handy in der Hand unserer Mandantschaft zu erkennen. Für die Handynutzung am Steuer sieht der Bußgeldkatalog 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor.

In der Verhandlung am 30.10.2020 gelang es uns, das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich bei dem Gegenstand auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig um ein Smartphone handeln müsse. Zudem sei nicht zu erkennen, dass der Betroffene den Gegenstand über das bloße Halten hinaus tatsächlich benutzt habe, was schließlich nicht verboten ist. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.

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Freispruch wegen nicht erwiesener Fahrereigenschaft

Unsere Mandantschaft wandte sich vertrauensvoll wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften an uns.

In der Hauptverhandlung diskutierten wir die Fahrereigenschaft ausführlich mit dem Gericht. Der Richter beabsichtigte zunächst, das Verfahren lediglich einzustellen – bei einem vorherigen Antrag auf Zustimmung an die Staatsanwaltschaft. Nachdem wir dem widersprachen und einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ankündigten, sprach der Richter unsere Mandantschaft frei.

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Vorgeworfener Rotlichtverstoß wegen falscher Bedienung eingestellt

Im November 2018 wandte sich unsere Mandantschaft an uns, weil sie eine Ampel überfahren haben soll, die bereits seit über einer Sekunde auf „Rot“ stand. Ein derartiger Verstoß hätte ein Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge.

Das Gericht stellte das Verfahren ein, weil der Abstand zwischen dem Sensor des PoliScan-Blitzers und der Haltelinie am Tatort nicht so vermessen wurde, wie es die Bedienungsanleitung vorschreibt.

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Einstellung eines Rotlichtverstoßes am Amtsgericht München

Im November 2019 soll unsere Mandantschaft über eine rote Ampel gefahren sein. Die Folgen wären ein Bußgeld von 90 Euro sowie ein Punkt in Flensburg gewesen. Um sich diesbezüglich anwaltlich vertreten zu lassen, wandte sie sich vertrauensvoll an uns.

Der Rotlichtverstoß wurde von einem Polizisten in Zivil beobachtet und an Beamte weitergegeben, die unsere Mandantschaft anschließend anhielten und zum Verstoß befragten. Unsere Mandantschaft sowie die weitere sich im Auto befindliche Person widersprachen bei dieser Befragung dem Verstoß.

In der Gerichtsverhandlung am 28.07.2020 wurde dann zunächst die Örtlichkeit, an der der Rotlichtverstoß stattgefunden haben soll, über eine Landkarte betrachtet und anschließend der Polizeizeuge befragt. Der Zeuge gab an, sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Ampelanlage befunden und von dort aus gesehen zu haben, dass sich unsere Mandantschaft 5 Meter vor der Haltelinie befand, als die Ampel auf Rot umschaltete. Demnach sei sie bei Rot gefahren. Ein Foto, was diesen Rotlichtverstoß eindeutig beweisen würde, lag jedoch nicht vor.

Nach einer rechtlichen Erörterung folgte das Gericht den Ausführungen unserer Verteidigung, dass die bloße Beobachtung des Rotlichtverstoßes aus der Position des Polizeizeugen und ohne dass ein Foto vorlag, in diesem Fall nicht als Beweis ausreiche. Das Verfahren wurde daraufhin nach § 47 OWiG eingestellt.

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Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung wegen fehlender Beschilderung eingestellt

Im Dezember 2019 wandte sich unsere Mandantschaft wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung an uns. Innerorts auf einer Strecke mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h soll sie angeblich 25 km/h zu schnell gefahren sein. Die Folgen wären ein Bußgeld von 80 Euro sowie ein Punkt in Flensburg gewesen.

Nachdem unsere Mandantschaft geblitzt wurde, fuhr sie am Folgetag dieselbe Strecke noch einmal ab und filmte sie dabei. Dieses Video wurde in der Verhandlung am Amtsgericht Sigmaringen angesehen.

Im Video war die Strecke zu erkennen, jedoch kein Tempo-30-Schild. Auch der Zeuge, der die Messstelle eingerichtet hatte und zuvor vernommen wurde, konnte sich nicht mehr an die genaue Position der Beschilderung erinnern. Daraufhin wurde das Verfahren gegen unsere Mandantschaft eingestellt.

Das zeigt, dass Messstellen von Blitzern fehlerhaft eingerichtet worden sein können und Bußgeldbescheide daher nicht immer einfach hinzunehmen sind.

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Einstellung eines Rotlichtverstoßes aufgrund mangelnder Beweise

Am 20.07.2020 haben wir eine Verfahrenseinstellung eines Rotlichtverstoßes am Amtsgericht Wetzlar erwirkt.

Unsere Mandantschaft fuhr nachts über eine Ampel, die beim Überfahren von Grün, Gelb auf Rot umschaltete. Zwei Polizeioberkommissare, die sich aufgrund einer Streifenfahrt zufällig ca. 10 Meter entfernt linksseitig von der Lichtzeichenanlage befanden, beobachteten diesen Vorgang.

Unsere Mandantschaft erhielt dann am 16.07.2019 einen Bußgeldbescheid, in dem ihr ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wurde. Die Konsequenzen wären für unsere Mandantschaft ein Bußgeld von 90 Euro, 1 Punkt in Flensburg sowie die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre gewesen.

Der Rotlichtverstoß konnte jedoch nicht hinreichend mittels technischer Hilfsmittel oder Ampelschaltplans nachgewiesen werden, sondern beruhte nur auf einer gefühlsmäßigen Schätzung der Polizeioberkommissare. Das Gericht folgte unserer Auffassung, sah darin keinen hinreichend beweisverwertbaren Rotlichtverstoß und stellte das Verfahren ein.

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Einstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit Tatfoto

Im Februar 2020 wandte sich unsere Mandantschaft an uns, um sie in einem Geschwindigkeitsverfahren zu vertreten. Im Juli 2020 konnten wir dann am Amtsgericht Tiergarten die Einstellung des Verfahrens erwirken.

Das Tatfoto, das bei der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommen wurde, ermöglichte keine eindeutige Identifizierung des Betroffenen. Zu dieser Überzeugung gelangte auch das Gericht und stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.

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Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines Aufnahmefehlers

Im August 2019 erhielt unsere Mandantschaft einen Bußgeldbescheid, in dem ihr die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zur Last gelegt wurde. Eine solche hätte ein Bußgeld von 100 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge. Sie beauftragte uns mit der Übernahme des Mandats im Einspruchsverfahren. Am 02.07.2020 konnten wir eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Der Grund dafür: Die bei der (Erst-)Einrichtung der Messstelle von einem Mitarbeiter des Landratsamts Bautzen gemessenen Werte stimmten nicht mit den von diesem Mitarbeiter unmittelbar danach in das Messgerät eingegebenen Werten überein. Die abgebildeten Fahrzeuge wurden demzufolge nicht am Fotopunkt aufgenommen.

Die Änderung bzw. Korrektur der in das Messgerät eingegebenen Werte war laut der Aussage des Gerichts vom Landratsamt Bautzen erst nach der verfahrensgegenständlichen Messung am 07.06.2019 vorgenommen worden. Das Gericht erklärte weiterhin, dass das eingesetzte stationäre Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ TraffiStar (Tower) S 350 nur ein einziges Mal bei der Errichtung und der erstmaligen Inbetriebnahme der Messanlage eingerichtet worden sei.

Darüber hinaus war kein Wartungszertifikat vom Hersteller ausgestellt worden, welches die Übereinstimmung der Messstelle mit den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bestätigt. Daher wurde das Verfahren durch Beschluss nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen unserer Mandantschaft wurden der Staatskasse auferlegt.

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Freispruch nach Vorwurf “Handy am Steuer”

Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, während der Fahrt ein schwarzes Smartphone verbotswidrig genutzt zu haben. Während des Verfahrens am Amtsgericht Mönchengladbach konnte jedoch nachgewiesen werden, dass unsere Mandantschaft kein schwarzes Smartphone besitzt, sondern seit Jahren ein silberfarbenenes Gerät nutzt. Unsere Mandantschaft wurde daraufhin freigesprochen.

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Verfahren wegen Geschwindigkeitsverstoß aufgrund mangelhafter Vorbereitung des Zeugen eingestellt

Im September 2019 wandte sich die Mandantschaft hilfesuchend an uns. Ihr wurde vorgeworfen, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 29 km/h zu schnell gefahren zu sein. Mit Hinweis auf die unübersichtliche Beschilderung wollte unsere Mandantschaft gegen das angedrohte Bußgeld in Höhe von 80 Euro zzgl. Gebühren und Auslagen sowie die Eintragung von einem Punkt in Flensburg Einspruch erheben. Ein Verkehrszeichen, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkte, habe sie bei der Auffahrt auf die betreffende Bundesstraße nicht einsehen können.

Im Verfahren wurde der Zeuge des mobilen Messvorgangs hieraufhin gebeten, die konkrete Messstelle auf der Strecke sowie den jeweiligen Standort des Verkehrszeichens, das auch bei der Auffahrt auf die Bundesstraße hätte zu erkennen sein müssen, zu benennen. Auch das Gericht verwies darauf, dass aufgrund der bis dato erfolgten Zeugenaussage keine konkreten Rückschlüsse auf die korrekte Beschilderung möglich seien.

Daraufhin gab der Zeuge an, dass ein entsprechendes Verkehrszeichen hinter der betreffenden Auffahrt stehe. Wie es sich jedoch in der Auffahrt selbst verhielte, könne er nicht bewerten, da ihm kein Beschilderungsplan vorliege. Unsere Mandantschaft hätte jedoch gar nicht von der betreffenden Auffahrt kommen können, weil diese zum Zeitpunkt der Messung bereits in der linken Spur fuhr und da käme “man so schnell nicht rüber”.

Unserem Hinweis darauf, dass solch ungenaue Bekundungen nicht überzeugen und die korrekte Ausweisung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht angenommen werden könne, stimmte das Gericht zu. Auf dieser Grundlage könne eine Verurteilung nicht erfolgen. Es folgte die Einstellung des Verfahrens. Der Zeuge hätte besser vorbereitet sein müssen.

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Einstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes aufgrund fehlerhafter Bestimmung des Fahrers

Am 04.02.2019 haben wir vor dem Amtsgericht Waren eine Verfahrenseinstellung bei einem Geschwindigkeitsverstoß durchsetzen können.

Im September 2018 wandte sich unsere Mandantschaft vertrauensvoll an uns, um sie bei einem Vorwurf hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h anwaltlich zu vertreten. Besonderheit bestand darin, dass unsere Mandantschaft zum behördlich genannten Tatzeitpunkt selbst nicht Fahrer des Pkws war. Dementsprechend ist die personelle Zuordnung des Bußgeldbescheides falsch und nicht einschlägig. In der gerichtlichen Hauptverhandlung teilte das Gericht nach einem Abgleich der Lichtbilder die Auffassung unserer Mandantschaft und stellte das Verfahren ein. Damit blieb unserer Mandantschaft eine Zahlung von 98,50 Euro erspart.

Oftmals werden Bußgeldbescheide voreilig versandt und beinhalten Fehler wie etwa eine falsche Fahrerbestimmung. Falls Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, zögern Sie nicht, dagegen vorzugehen. Gerne kümmern wir uns auch um Ihrem persönlichen Fall.

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Einstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes aufgrund falscher Einordnung des Beförderungsfahrzeugs

Am 15.02.2019 haben wir vor dem Amtsgericht Worms einen Freispruch für unsere Mandantschaft in einem Geschwindigkeitsverfahren durchsetzen können.

Unsere Mandantschaft erteilte uns am 27.08.2018 den Auftrag, sie aufgrund eines vermeintlichen Geschwindigkeitsverstoßes anwaltlich zu vertreten. Unsere Mandantschaft fuhr mit einem Kraftomnibus 98 km/h auf der Autobahn, was laut Bußgeldbescheid 18 km/h über der Höchstgeschwindigkeit für das zugelassene Fahrzeug läge. Wir prüften die Sachlage umfangreich und konnten feststellen, dass seitens der Bußgeldstelle eine fehlerhafte Kategorisierung des Kraftomnibusses durchgeführt wurde. Unsere Mandantschaft befuhr einen Reisebus, welcher unter der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h liegt. Somit lag die Geschwindigkeit von 98 km/h vollkommen im Rahmen des Zulässigen. Das sah auch das Gericht so und entschied die gerichtliche Hauptverhandlung mit einem Freispruch für unsere Mandantschaft. Das hatte zur Folge, dass sämtliche Gerichtskosten von der Staatskasse getragen werden.

Das ist einer der zahlreichen Fehler, die ein Bußgeldbescheid enthalten kann. Gerne widmen wir uns auch Ihrem persönlichen Anliegen.

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Einstellung eines Rotlichtverstoßes aufgrund mangelhafter Eichung

Am 06.02.2019 haben wir vor dem Amtsgericht Tiergarten die Einstellung eines unserer Mandantschaft vorgeworfenen Rotlichtverstoßes erreichen können.

Im September 2018 wandte sich unsere Mandantschaft an uns, da ihr vom Polizeipräsidenten Berlin vorgeworfen wurde, einen Rotlichtverstoß begangen zu haben. Das war für unsere Mandantschaft nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen wollte sie das Verfahren durch uns überprüft wissen. Nachdem wir die Unterlagen bei der Behörde angefordert haben, konnten wir im schriftlichen Verfahren Lücken in der Beweisführung ausmachen. Trotz entsprechender Erwiderung war die Behörde zunächst nicht bereit das Verfahren einzustellen. Unserer Mandantschaft wurde daher angeraten die weitere Argumentation in der gerichtlichen Hauptverhandlung durchzuführen. Nach eingehender Beweisführung konnte sodann festgestellt werden, dass das verwendete Messgerät über eine unzureichende Eichung verfügte. Das Gericht schloss sich sodann unserer Sichtweise an und stellte das Verfahren ein. Unserer Mandantschaft blieb aufgrund dessen die Zahlung der empfindlichen Geldbuße von 200 Euro nebst Verfahrenskosten sowie ein Fahrverbot von einem Monat erspart.

Das Verfahren zeigt wie so oft, dass Bußgeldbescheide nicht einfach hinzunehmen sind.

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Einstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes aufgrund falscher Benennung des Tatorts

Am 04.02.2019 haben wir vor dem Amtsgericht Stadthagen einen Freispruch für unsere Mandantschaft in einem Geschwindigkeitsverfahren durchsetzen können.

Unsere Mandantschaft beauftragte uns im Juni 2018 mit der anwaltlichen Vertretung aufgrund des Vorwurfes einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h. Nach Überprüfung der Unterlagen haben wir schnell eine fehlerhafte Bestimmung des vermeintlichen Tatorts festgestellt. Bei dem von der Bußgeldbehörde angegebenen Tatort handelte es sich offensichtlich um den Anhalteort, welcher sich 20 km weiter entfernt befand. Dieser ist jedoch nicht immer mit dem Tatort gleichzusetzen und muss für eine ordnungsgemäße Verteidigung hinreichend konkretisiert werden. Im vorliegenden Fall war der Fehler so gravierend, dass wir für unsere Mandantschaft in der gerichtlichen Hauptverhandlung einen Freispruch erzielen konnten und somit sämtliche Kosten von der Staatskasse übernommen werden.

Dieser Fall weist einen von vielen Fehlern auf, die ein Bußgeldbescheid enthalten kann. Wir empfehlen Ihnen, solche nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Gerne helfen wir Ihnen in Ihrem persönlichen Fall weiter.

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Abstandsmessung auf der A24

Am 28.01.2019 nahmen wir vor dem Amtsgericht Ludwigslust einen Gerichtstermin wahr, in dem unserer Mandantschaft vorgeworfen wurde, den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand betrug 19 Meter und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Aufgrund weiterer Voreintragungen im Fahreignungsregister drohte unserem Mandanten eine empfindliche Geldbuße von 150 Euro nebst Verfahrenskosten.

In der Verhandlung wurde das entsprechende Video der Abstandsmessung ausgewertet und über die Umstände der Tat diskutiert. Glücklicherweise folgte das Gericht unserer Argumentation, dass es unserem Mandanten nicht möglich war, das vorausfahrende Fahrzeug zu überholen, da dieses sich nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten hat. Da hinter unserem Mandanten noch ein weiteres Fahrzeug fuhr konnte er den erforderlichen Abstand nicht durch abbremsen wiederherstellen, da andernfalls nachfolgende Fahrzeuge gefährdet gewesen wären.

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Einstellung eines Rotlichtverstoßes aufgrund eines fehlenden Frontfotos

Am 25.01.2019 haben wir einen Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Dudenstedt wahrgenommen und eine Einstellung erwirkt.

Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet zu haben. Die Rotlichtzeit soll bereits länger als eine Sekunde andauert haben. Die Folgen daraus wären für unsere Mandantschaft immens gewesen: Ein Monat Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 200 Euro. Nachdem wir Einspruch eingelegt und die Akte geprüft haben, konnte erst in der Gerichtsverhandlung das Gericht davon überzeugt werden, dass die Fahrereigenschaft unserer Mandantschaft aufgrund des fehlenden Frontfotos nicht nachgewiesen werden konnte. Die Erleichterung über den Verfahrensausgang war riesig.

Es zeigt sich auch in diesem Verfahren, dass es sich auszahlt, hartnäckig zu bleiben, auch wenn es manchmal dazu den gesamten Rechtsweg zu beschreiten gilt.

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Einstellung eines Geschwindigkeitsverstoß wegen fehlerhafter Einrichtung des Messgerätes

Am 25.01.2019 konnten wir ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen erfolgreich zur Einstellung bringen.

Unserer Mandantschaft drohte aufgrund eines vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße von 70 Euro sowie eine Eintragung in Flensburg in Höhe eines Punktes. Die Messung erfolgte mittels einer Laserpistole ohne Foto. Unsere Mandantschaft wurde vor Ort angehalten und vernommen. Durch geschickte Argumentation unsererseits konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass bei dem verwendeten Messgerät der Visiertest bei der Einrichtung des Messgeräts am Tattag von dem Messbeamten entgegen der Bedienungsanleitung falsch durchgeführt wurde. Das Gericht hat das Verfahren sodann zugunsten unserer Mandantschaft eingestellt.

Anhand dessen zeigt sich, dass nur durch die Expertise eines Rechtsanwalts sich verschiedene Einstellungsmöglichkeiten ergeben.

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Einstellung eines Rotlichtverstoßes wegen nicht verwertbarer Messung

Am 24.01.2019 fand Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin statt. Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet zu haben. Die Rotlichtzeit soll bereits länger als eine Sekunde andauert haben. Die Folgen daraus wären für unsere Mandantschaft immens gewesen: Ein Monat Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 200 Euro. Obwohl die Behörde noch bestätigt hat, in dem Verfahren ihrer Ansicht nach alles richtig gemacht zu haben, konnte in der Gerichtsverhandlung festgestellt werden, dass an dem verwendeten Messgerät zur Zeit der Messung Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind, bei dem die Haltelinie versetzt wurden. Aus diesem Grund hat das Gericht die Messung zurecht als nicht verwertbar angesehen. Für unsere Mandantschaft war die Einstellung eine enorme Erleichterung, auch wenn der Weg dorthin manchmal mühselig ist.

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Einstellung eines Geschwindigkeitsverstoß aufgrund mangelhafter Qualität des Blitzerfotos

Am 23.01.2019 haben wir einen Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Neumünster wahrgenommen. Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, die Geschwindigkeit um 25 km/h bei erlaubten 80 km/h auf der A7 überschritten zu haben. Die Geldbuße von 87,50 Euro sowie die Eintragung in Flensburg wollte unsere Mandantschaft nicht akzeptieren und wandte sich vertrauensvoll an uns.

Die Messung erfolgte mit dem weitverbreitetem Messgerät Poliscan Speed. Obwohl die Behörde überzeugt gewesen ist, dass unser Mandant die Tat begangen hat, konnten wir gegenüber dem Gericht Zweifel wecken, welches dann zurecht das Verfahren zugunsten unserer Mandantschaft eingestellt hat. Die Fotoqualität als auch die teilweisen Abdeckungen des Gesichts haben es nicht erlaubt, unseren Mandanten der Tat zu überführen. Mit Erleichterung konnten wir die weiße Weste des Mandanten in Flensburg verteidigen.

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Einstellung eines Rotlichtverstoßes wegen eines ungültigen Eichscheins

Am 23.01.2019 fand ein Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin statt, bei dem wir eine Verfahrenseinstellung durchsetzen konnten.

Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet zu haben. Die Rotlichtzeit soll bereits länger als eine Sekunde angedauert haben. Daraus hätten sich für unsere Mandantschaft schwerwiegende Folgen ergeben: Ein Monat Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 200 Euro. In der Gerichtsverhandlung zeigte sich dann durch eine genaue Bearbeitung der Akte, dass das Messgerät aufgrund einer fehlerhaften Bezugnahme auf die DIN aus den 90iger Jahren über keinen gültigen Eichschein hinsichtlich der Messstelle verfügt. Die Messung erfolgte somit unter fehlerhaften Voraussetzungen. Das Gericht konnte aufgrund dieser Tatsachen zu einer Einstellung überzeugt werden.

Bei diesem Verfahren zeigt sich mal wieder, dass nur durch eine jahrelange Expertise und das genaue Aktenstudium Verfahrensfehler ersichtlich sind, auch wenn die Behörde und anfangs das Gericht von einer korrekten Messung ausgehen. Es ist daher anzuraten, nicht jeden Bußgeldbescheid zu akzeptieren.

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