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Führerscheinentzug: Ab wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Der Führerscheinentzug kann als Nebenstrafe im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt werden.
Der Führerscheinentzug kann als Nebenstrafe im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die letzte Konsequenz, wenn sich ein Fahrzeugführer nachweislich als nicht fahrtauglich erwiesen hat. Dabei können unterschiedlichste Sachverhalten den Führerscheinentzug zur Folge haben, von Straftaten über die Erreichung von acht Punkten in Flensburg bis hin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erfahren Sie im Folgenden, wann Führerschein und Fahrerlaubnis entzogen werden können, und ob sich diese Maßnahme eventuell noch verhindern ließe.

Weiterführende Informationen zum Führerscheinentzug:

Video: Das passiert beim Führerscheinentzug

Video: Wann kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis?

Zur Unterscheidung: Entzug der Fahrerlaubnis vs. Fahrverbot

Bei Führerscheinentzug und Fahrverbot handelt es sich um zwei voneinander abzugrenzende Führerscheinmaßnahmen. Diese Unterscheidung wird im alltäglichen Sprachgebrauch nicht immer klar getroffen. Dabei handelt es sich bei dem Entzug der Fahrerlaubnis um eine wesentlich folgenschwerere Konsequenz für den Betroffenen als ein Fahrverbot:

  • Fahrverbot: Hierbei handelt es sich um eine Nebenfolge, die schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zur Folge haben können. Dem Betroffenen wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen, die Fahrberechtigung wird jedoch für bis zu drei Monate ausgesetzt. Es kann auch als Nebenstrafe für Straftaten verhängt werden (bis zu sechs Monate). Nach Ableistung des Fahrverbotes erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück.
  • Führerscheinentzug: Hierbei handelt es sich um die Aufhebung der erworbenen Fahrerlaubnis. Der Betroffene kann für die Dauer einer festgelegten Sperrfrist (mindestens sechs Monate) zudem keinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Ist die Sperrfrist vorbei, erhält er diese nur auf Antrag zurück, sofern die Zweifel an der Fahrtauglichkeit nicht mehr bestehen. Hierzu muss ggf. ein entsprechender Nachweis erbracht werden (z. B. MPU).

Häufigster Grund für den Führerscheinentzug: Alkohol und Drogen am Steuer

Drogen wie Alkohol: Der Führerscheinentzug droht am häufigsten beim Konsum von Rauschmitteln.
Drogen wie Alkohol: Der Führerscheinentzug droht am häufigsten beim Konsum von Rauschmitteln.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat zuletzt für das Jahr 2013 die häufigsten Gründe für den Führerscheinentzug in Deutschland statistisch erfasst. Dabei wurde mit Abstand am häufigsten der Führerscheinentzug wegen Alkohol und Drogen bestimmt, nämlich von insgesamt 62.671 Fällen insgesamt 56.018 Personen (89,4 %). Dabei droht der Führerscheinentzug bei Alkohol und anderen Drogen am Steuer nicht in jedem Fall.

Gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann der Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze grundsätzlich auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, vorausgesetzt dass durch den Einfluss der Rauschmittel niemand gefährdet wurde. In der Regel wird erst ab einem Promillewert von 1,1 eine Straftat vermutet, oder aber bei 0,3 Promille und gleichzeitiger Gefährdung des Straßenverkehrs.

Ein Führerscheinentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und anderen Verstößen ist dabei wesentlich seltener anzutreffen und dann in der Regel mit anderen Straftaten in Verbindung zu bringen (Körperverletzung, Gefährdung, Nötigung u. a.). Lediglich in 121 Fällen wurde im Jahre 2013 der Führerscheinentzug wegen überhöhter Geschwindigkeit verhängt.

Im Übrigen: Die meisten Fahrverbote wurden im Jahre 2013 aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen (243.702 von insgesamt 401.127) verhängt. Alkohol und andere Drogen waren hier nur zweithäufigster Grund (73.791), während sie für den Führerscheinentzug häufigste Grundlage darstellten.

Führerscheinentzug bei anderen Straftaten

Auch andere Straftatbestände wie fahrlässige Tötung können zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Auch andere Straftatbestände wie fahrlässige Tötung können zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Nicht nur das Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel kann den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben, sondern auch andere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme stehen. Das betrifft laut Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) insbesondere:

  • Fahrlässige Tötung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Nötigung
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • illegale Autorennen
  • Fahrerflucht
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Kennzeichenmissbrauch
  • Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (auch während der Ableistung eines Fahrverbotes!)

Die Begehung dieser Straftaten hat nicht in jedem Fall den Führerscheinentzug zur Folge. Abweichend davon kann das zuständige Gericht im Falle der Verurteilung auch ein Fahrverbot als Nebenstrafe bestimmen. Die Entscheidung hat auch auf die Zahl der Punkte Auswirkung, die zugleich für diese Straftaten im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen werden. Sofern lediglich ein Fahrverbot verhängt wird, sind es zwei Punkte. Wird hingegen der Führerscheinentzug angeordnet, sind es drei Punkte in Flensburg.

Führerscheinentzug: Zu viele Punkte in der Verkehrssünderkartei?

Die Anzahl der Punkte ist dem Führerscheinentzug auch in anderer Weise verbunden, denn: Hat ein Fahrer die maximal zulässige Punktzahl in Flensburg erreicht, ist dessen Fahrtauglichkeit ebenfalls in Zweifel gezogen. Seit der Punktereform im Jahre 2014 droht damit ab acht Punkten regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch hier ist in der Regel eine entsprechende Sperrfrist abzuwarten, bevor der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen kann. Die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann dann ebenfalls zur Voraussetzung gemacht werden.

Führerscheinentzug in der Probezeit

Fahranfänger stehen für die Zeit von mindestens zwei Jahren zunächst unter besonderer Beobachtung, da ihnen die nötige Routine und Erfahrung fehlen. In der Probezeit können schwerwiegende Verstöße zusätzliche Probezeitmaßnahmen mit sich bringen.

Wann Fahranfänger mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen müssen, erfahren Sie in der folgenden Grafik. Hier ist abgebildet, welche Probezeitmaßnahmen je nach Anzahl von begangenen A- und B-Verstößen drohen – von Probezeitverlängerung und Aufbauseminar über die Verwarnung bis hin zum abschließenden Führerscheinentzug:

Disziplinarmaßnahmen in der Probezeit

Der Führerscheinentzug droht Fahranfängern in der Regel bei dem zweiten A- bzw. dem vierten B-Verstoß in der verlängerten Probezeit.

Unterliegt die Entscheidung zum Führerscheinentzug einer Verjährung?

Wie für andere gerichtliche und behördliche Entscheidungen ist eine Verjährung auch beim Führerscheinentzug möglich. Da der Entzug der Fahrerlaubnis als Nebenstrafe im Rahmen von Strafverfahren auftreten kann, ist diese an die Verjährung der zugrunde liegenden Straftat gekoppelt. Zu unterscheiden ist dabei zwischen:

  • Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB): Zeitrahmen, der den Ermittlungsbehörden für die Verfolgung an Anklage zur Verfügung steht. Diese beträgt bei Straftaten mindestens drei Jahre und richtet sich nach dem angedrohten Strafhöchstmaß der jeweiligen Tat.
  • Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB): Zeitraum, der den Behörden zur Vollstreckung der Strafe zur Verfügung steht. Die Verjährungsfrist beträgt hier ebenfalls mindestens drei Jahre, ist jedoch abhängig von der im Einzelfall bestimmten Strafe.

Sie wollen einem drohenden Führerscheinentzug entgehen? Wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt, um prüfen zu lassen, welche Erfolgsaussichten beim Vorgehen gegen ein entsprechendes Urteil im Einzelfall bestehen.

Bildnachweise: iStockPhoto.com/livestockimages, iStockPhoto.com/janp013, Fotolia.com/milkovasa

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