
Bußgeldkatalog für Radfahrer: Die häufigsten Verkehrsverstöße im Überblick
Die folgenden Sanktionen drohen gemäß Bußgeldkatalog bei Fahrrad-Verstößen wie z. B. Handynutzung, Rotlichtverstoß, Mängeln bei Beleuchtungseinrichtungen:
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
freihändig gefahren | 5 € | |
Bremsen nicht vorschriftsmäßig | 10 € | |
seitliche Kenntlichmachung (Reflektoren) fehlten | 10 € | |
Verstoß gegen die Vorschriften zu Schallzeichen (Klingel) | 15 € | |
(vorschriftsmäßige) Beleuchtungseinrichtungen fehlten oder waren nicht einsatzbereit | 20 € | |
... andere gefährdet | 25 € | |
... Unfall verursacht | 35 € | |
in Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung gefahren | 20 € | |
... andere behindert | 25 € | |
... andere gefährdet | 30 € | |
... Unfall verursacht | 35 € | |
verbotswidriges Befahren des Gehwegs | 55 € | |
... andere behindert | 70 € | |
... andere gefährdet | 80 € | |
... Unfall verursacht | 100 € | |
Rechtsfahrgebot missachtet | 15 € | |
... andere behindert | 20 € | |
... andere gefährdet | 25 € | |
... Unfall verursacht | 30 € | |
Radweg in falsche Richtung befahren oder trotz Radwegebenutzungspflicht nicht genutzt | 20 € | |
... andere behindert | 25 € | |
... andere gefährdet | 30 € | |
... Unfall verursacht | 35 € | |
verbotswidrige Handynutzung | 55 € | |
einfacher Rotlichtverstoß (Ampel bereits bis zu 1 Sekunde lang rot) | 60 € | 1 |
... andere gefährdet | 100 € | 1 |
... Unfall verursacht | 120 € | 1 |
qualifizierter Rotlichtverstoß (Ampel bereits länger als 1 Sekunde rot) | 100 € | 1 |
... andere gefährdet | 160 € | 1 |
... Unfall verursacht | 180 € | 1 |
mit 1,6 Promille oder mehr Fahrrad gefahren (Trunkenheit im Straßenverkehr)* | Strafanzeige, Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot bis 6 Monate und 2 Punkte oder Führerscheinentzug und 3 Punkte | |
mit 0,3 Promille oder mehr fahrauffällig Rad gefahren (Trunkenheit im Straßenverkehr) | ||
* Achtung, gilt nicht für E-Scooter! Auf Kraftfahrzeugen, zu denen auch E-Scooter zählen, gilt stets die 0,5-Promille-Grenze. |
Bußgeldrechner: Kosten für Verstöße mit dem Fahrrad
Straßenverkehrsregeln gelten nicht nur für Auto- oder andere Kfz-Fahrer, sondern grundsätzlich für alle Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, also auch für Fußgänger und Radfahrer. Bei Verstößen müssen diese Verkehrsteilnehmer daher ebenso mit Bußgeldern rechnen, auch wenn die vergleichsweise geringer ausfallen. Der Bußgeldkatalog sieht für Radfahrer sogar mitunter Punkte vor. Selbst der Führerscheinentzug kann im Einzelfall drohen. Im Folgenden haben wir Infos zu den wichtigsten im Bußgeldkatalog erfassten Fahrrad-Vorschriften zusammengefasst.
Weiterführende Informationen zu den Verkehrsregeln für Fahrradfahrer
Verbotswidrige Handynutzung: Gemäß Bußgeldkatalog auf dem Fahrrad ebenfalls teuer

Handy am Lenker? Das kann doch gar nicht verboten sein. Und doch gilt auch für Radfahrer im Straßenverkehr: Die Hände gehören an die Lenkung, nicht das Mobiltelefon. Das Handy während der Fahrt in der Hand zu halten, ist gemäß Bußgeldkatalog auf dem Fahrrad ebenso so untersagt wie am Steuer eines Kraftfahrzeugs.
Der Grund: Durch das einhändige Fahren hat der Radler keine ausreichende Kontrolle über sein Gefährt und kann nicht gut genug auf plötzliche Hindernisse reagieren oder durch Fahrfehler das Gleichgewicht verlieren. Um das Augenmerk auch bei den Fahrradfahrern auf die Gefahr der Nutzung des Handys zu legen, wurden Handyverstöße im Jahr 2017 nicht nur für Autofahrer teurer.
Kostete die verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons auf dem Fahrrad gemäß altem Bußgeldkatalog lediglich 25 Euro, liegt die Geldbuße mit nunmehr 55 Euro weit höher. Die Freisprecheinrichtung sollte also nicht nur im Auto für Vieltelefonierer zur Grundausstattung gehören, dem eigenen Geldbeutel und auch der Sicherheit zuliebe.
Hohe Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog: Mit dem Fahrrad begangener Rotlichtverstoß
Einigen erscheint der Straßenverkehr in Großstädten manchmal mehr wie der wilde Westen denn geordnetes Zusammensein. Fahrradfahrer fluchen über Autofahrer, Autofahrer über Radfahrer, beide Gruppen über Fußgänger und diese über alle anderen – und irgendwo mittendrin kämpfen sich noch entnervte Lkw-, Bus-, Straßenbahnfahrer und neuerdings auch E-Scooter-Fahrer durch den Großstadtdschungel. Doch: Verkehrsverstöße begehen alle Seiten von Zeit zu Zeit.
Eine besonders große Gefahr geht dabei von der Missachtung roter Ampeln aus, denn hier kreuzen sich nicht nur die Wege von Kraftfahrzeugen, sondern auch die von den schwächeren Verkehrsteilnehmern, den Fußgängern und Radfahrern. Bei Rotlichtverstößen sieht der Bußgeldkatalog für Fahrrad-, Kfz-Fahrer und Fußgänger daher gleichermaßen Sanktionen vor, allerdings in unterschiedlicher Gewichtung.
Die geringsten Bußgelder drohen Fußgängern, die höchsten Auto-, Lkw-Fahrern & Co. Doch auch Fahrradfahrer müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Interessant dabei: Eine Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß trifft der Bußgeldkatalog auch beim Fahrrad.
Zwischen 60 und 180 Euro Bußgeld können für Fahrrad-Verstöße bei einer roten Ampel erhoben werden. Dabei kann ein Rotlichtverstoß auch auf dem Fahrrad Punkte in Flensburg nach sich ziehen – unabhängig davon, ob der Betroffene einen Führerschein hat oder nicht.
Im Übrigens: Ist keine Fahrradampel vorhanden, müssen sich Radfahrer, die auf der Straße unterwegs sind, an den Lichtzeichen für Kfz-Fahrer orientieren.
Unter Alkoholeinfluss aufs Fahrrad: Strafe statt Bußgeld möglich

Während für Kraftfahrzeugführer in Deutschland die 0,5-Promille-Grenze gilt, ist eine solche für Radfahrer nicht explizit vorgegeben. Im Bußgeldkatalog sind zum Fahrrad mithin keine Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote aufgeführt.
Allerdings lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass ein Promillewert ab 1,6 die Grenze zur Strafbarkeit bestimmt, da hier absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist.
Setzen Sie sich trotz eines solch hohen Alkoholwertes auf Ihr Zweirad und werden dabei ertappt, droht Ihnen eine Strafanzeige (aufgrund von Trunkenheit im Straßenverkehr, vgl. § 316 Strafgesetzbuch). Gegen Sie kann dann ggf. eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe erhoben werden.
Mögliche Nebenfolgen:
- zwei bis drei Punkte in Flensburg
- ggf. ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten oder gar der Führerscheinentzug
- ggf. MPU-Auflage (auch wenn etwa erst einige Jahre später eine Fahrerlaubnis erworben werden soll)
- ggf. kann das Führen jeglicher Fahrzeuge untersagt werden, was sich auch auf das Fahrrad erstrecken würde (vgl. Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 01.10.2012, Aktenzeichen: 11 BV 12.771)
Eine Strafanzeige kann dabei jedoch auch schon ab 0,3 Promille drohen, wenn der Radfahrer fahrauffällig und unsicher unterwegs ist.
Im Übrigen: E-Scooter zählen zu den Kraftfahrzeugen. Hier gilt mithin ebenfalls die Promillegrenze von 0,5!
Welche Verkehrszeichen auf dem Fahrrad relevant sind

Während Autofahrer im Rahmen ihrer Fahrprüfung einen detaillierten Blick in die Regeln werfen, die die Straßenverkehrsordnung beinhaltet, sind Fahrrad- und E-Scooter-Fahrer mit diesen manchmal nicht so vertraut.
Die Unkenntnis einzelner Verkehrsschilder kann da zum Problem werden.
In der folgenden Übersicht finden Sie daher eine Auflistung der Verkehrsschilder inklusive deren Bedeutung, die sich explizit an Radfahrer richten:
Verkehrszeichen (VZ) | Bedeutung |
---|---|
![]() | VZ 138: weist darauf hin, dass Radfahrer die Verkehrswege kreuzen könnten |
![]() | VZ 237: Kennzeichnung für vorhandene Sonderwege für Fahrräder - bestimmt eine Radwegebenutzungspflicht |
![]() | VZ 240: gemeinsame Nutzung des Weges durch Fußgänger und Radfahrer, wobei auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen ist |
![]() | VZ 241: geteilte Wege, die Fußgängern und Radfahrern je eine Seite zuweist - bestimmt eine Radwegebenutzungspflicht |
![]() | VZ 244.1: Beginn einer Fahrradstraße, in der Radfahrer Vorrang vor anderen Fahrzeugen haben |
![]() | VZ 244.2: Ende der Fahrradstraße |
![]() | VZ 254: Verkehrswege für die Durchfahrt mit Fahrrädern gesperrt |
![]() | VZ: 357-50: Sackgasse für Kfz, weiterführende Wege für Fußgänger und Radfahrer sind jedoch vorhanden |
![]() | VZ 1000-320: Zusatzzeichen, dass insbesondere bei Einbahnstraßen angebracht sein kann und Radfahrern das Befahren in beide Richtungen gestattet |
![]() | VZ 1020-12: Zusatzzeichen, dass etwa bei gesperrten Straßen Radfahrern und Anwohnern das Befahren gestattet |
FAQ: Bußgeldkatalog fürs Fahrrad
Die StVO wendet sich nicht nur an Kraftfahrzeugführer, sondern auch explizit an Fußgänger und Radfahrer. Diese müssen mitunter gesonderte Vorschriften beachten, teils jedoch dieselben wie Kfz-Führer (z. B. Beachtung roter Ampeln).
Anders als für Kfz-Fahrer gibt es eine solche für Fahrradfahrer nicht. Stattdessen können diese spätestens ab 1,6 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr belangt werden. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Ebenso wie für Autofahrer wurden die Bußgelder für die verbotswidrige Handynutzung auch für Radfahrer erhöht. Seit 2017 kann das Handy am Lenker 55 Euro Bußgeld kosten.
Der Tatbestandskatalog sieht für Regelmissachtungen vonseiten Radfahrern Bußgelder zwischen 5 und 180 € vor. Sogar Punkte in Flensburg können drohen.
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