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Personentransport mit dem Fahrrad: Vorschriften und Bußgelder

Der Personentransport auf dem Fahrrad ist nur zulässig, wenn das Fahrer auch dafür ausgelegt ist.
Der Personentransport auf dem Fahrrad ist nur zulässig, wenn das Fahrer auch dafür ausgelegt ist.

Bußgeld: Unzulässige Personenbeförderung mit dem Fahrrad

VerstoßBußgeld in Euro
Person auf Fahrrad befördert, das nicht für die Personenbeförderung gebaut oder eingerichtet war5
Person, die älter als 7 Jahre war, auf einsitzigem Fahrrad befördert5
Kind ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen auf Fahrrad transportiert5
im Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern mehr als zwei Kinder transportiert5
im Fahrradanhänger zur Beförderung von Kindern eine Person, die älter als 7 Jahre war, transportiert5

Wenn ein Fahrradfahrer und ein Fußgänger gemeinsam unterwegs sind, bleibt Ersterem oft nur die Möglichkeit, seinen Drahtesel zu schieben und sich dem langsameren Tempo seines Begleiters anzupassen. Oft ist dann die Versuchung groß, den Fußgänger einfach auf dem Fahrrad mitzunehmen, z. B. auf dem Gepäckträger oder der Lenkstange. Solche Aktionen können nicht nur schmerzhaft für beide Beteiligten enden, sondern auch ein Bußgeld nach sich ziehen. Doch das muss nicht immer der Fall sein. Wir verraten Ihnen, wann und unter welchen Umständen der Personentransport auf dem Fahrrad erlaubt ist.

FAQ: Personentransport auf dem Fahrrad

Ist das Mitnehmen von Erwachsenen auf einem Fahrrad, das zur Personenbeförderung ausgelegt ist, erlaubt?

Ja, seit der StVO-Novelle von 2020 ist dies gestattet. Somit sind nun z. B. auch Fahrradtaxis grundsätzlich erlaubt und benötigen nicht länger eine Sondergenehmigung. Gemäß § 21 Abs. 3 StVO gilt jedoch die Bedingung, dass der Fahrradfahrer mindestens 16 Jahre als sein muss.

Unter welchen Voraussetzungen darf ich mein Kind auf einem einsitzigen Fahrrad mitnehmen?

Das Kind darf nur bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitfahren, andernfalls drohen laut Bußgeldkatalog 5 Euro Bußgeld. Außerdem muss es sich in einem entsprechenden Kindersitz befinden und es muss dafür gesorgt sein, dass seine Füße nicht in die Fahrradspeichen geraten können. Des Weiteren ist vorgeschrieben, dass der Fahrradfahrer mindestens 16 Jahre alt sein muss.

Was passiert, wenn ich gegen die Vorschriften zum Personentransport auf dem Fahrrad verstoße?

In diesem Fall müssen Sie üblicherweise mit einem Verwarnungsgeld von 5 Euro rechnen. Eine Übersicht über die möglichen Verstöße können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Kinder mit dem Fahrrad transportieren

Personentransport: Auf dem Fahrrad dürfen Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres mitgenommen werden.
Personentransport: Auf dem Fahrrad dürfen Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres mitgenommen werden.

Die Vorschriften zum Personentransport auf dem Fahrrad finden sich in § 21 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung. Dieser wurde im Zuge der StVO-Novelle von April 2020 überarbeitet, die Regelungen zur Beförderung von Kindern blieben jedoch unverändert.

Demnach gelten weiterhin folgende Bestimmungen, wenn Sie ein Kind auf dem Fahrrad mitnehmen wollen:

  • Als Fahrer müssen Sie mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Das Kind darf nur bis zu seinem vollendeten 7. Lebensjahr mitfahren.
  • Das Kind muss sich in einem geeigneten Kindersitz befinden.
  • Es muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass die Füße des Kindes zwischen die Fahrradspeichen geraten können.

Auch wenn Ihre Kinder in einem Fahrradanhänger, der zur Personenbeförderung ausgelegt ist, mitfahren, gelten nach wie vor die gleichen Vorschriften:

  • Der Fahrradfahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Der Anhänger muss für den Transport von Kindern eingerichtet sein.
  • Es dürfen höchstens zwei Kinder gleichzeitig im Anhänger befördert werden.
  • Die Kinder dürfen höchstens das 7. Lebensjahr vollendet haben sein.

Die Altersgrenze gilt nicht, wenn es sich um ein behindertes Kind handelt. Ein solches darf auch nach seinem 7. Geburtstag im Fahrradanhänger befördert werden.

Personentransport auf dem Fahrrad: Wann dürfen Erwachsene mitgenommen werden?

Ist das Fahrrad zur Personenbeförderung ausgelegt, dürfen Fahrgäste mitgenommen werden.
Ist das Fahrrad zur Personenbeförderung ausgelegt, dürfen Fahrgäste mitgenommen werden.

Lange Zeit ging aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 StVO hervor, dass nur Kinder (unter den oben genannten Bedingungen) auf dem Fahrrad befördert werden dürfen und dass jeglicher anderer Personentransport auf dem Fahrrad unzulässig sei. Dies war z. B. ein Problem für die Betreiber von Fahrradtaxis, die natürlich auch erwachsene Fahrgäste herumkutschieren wollten.

Seit der Reformierung der StVO im April 2020 herrscht in diesem Punkt nun rechtlich Klarheit. Der neu formulierte § 21 Abs. 3 StVO erlaubt seitdem ausdrücklich den Transport von Personen jeden Alters auf dem Fahrrad, sofern dieses dafür gebaut und eingerichtet ist. Es ist somit weiterhin verboten, eine andere Person auf dem Gepäckträger oder der Lenkstange mitzunehmen. Verfügt das Fahrrad aber über ein paar zusätzliche Sitze für Fahrgäste, ist der Personentransport zulässig. Es gilt allerdings auch hier die Bedingung, dass der Radfahrer ein Mindestalter von 16 Jahren haben muss.

Übrigens: Schon vor der Umformulierung des § 21 Abs. 3 StVO war der Personentransport mit Fahrradrikschas zulässig – zumindest nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 11.10.2004 – Ss (OWi) 460/04). Dieses entschied im Oktober 2004, dass die Fahrradrikschas nicht vom damals noch herrschenden Beförderungsverbot von Personen über 7 Jahren betroffen seien. Als Begründung wurde u. a. angeführt, dass der ursprüngliche Wortlaut des Gesetzes im Jahr 1937 besagte, dass der Personentransport nur auf einsitzigen Fahrrädern untersagt wäre. Das Wort „einsitzig” wurde zwar im Laufe der Zeit aus dem Gesetz gestrichen, aber anhand dieser Historie wurde deutlich, dass es dem Gesetzgeber ursprünglich nur darum ging, das Mitnehmen von Personen auf Fahrrädern ohne entsprechende zusätzliche Sitze zu verbieten – und nicht jeglichen Personentransport auf dem Fahrrad.

Dank der Neuformulierung der StVO bedarf es in dieser Frage keiner richterlichen Auslegung mehr, denn nun geht aus dem Gesetz unmissverständlich hervor, dass das Mitnehmen auf speziellen zur Personenbeförderung konstruierten Fahrrädern zulässig ist.

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