RATGEBER

Straßenverkehrsordnung (StVO): Das wohl bekannteste Regelwerk im Verkehrsrecht

An die Vorschriften aus der StVO müssen sich alle Verkehrsteilnehmer halten.
An die Vorschriften aus der StVO müssen sich alle Verkehrsteilnehmer halten.

Unter allen Gesetzen zum deutschen Verkehrsrecht verfügt die Straßenverkehrs­ordnung (StVO) wohl über den höchsten Bekanntheitsgrad. Dies mag zum einen daran liegen, dass sie sich vor allem mit den Grundregeln der Teilnahme am Straßenverkehr befasst, zum anderen gilt sie für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen und ist somit für Auto-, Lkw-, Motorrad- und Radfahrer sowie Fußgänger relevant. Welche Vorschriften besonders wichtig sind und wie Verstöße gegen die StVO geahndet werden können, lesen Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Straßenverkehrsordnung (StVO)

Was steht in der StVO?

Die Straßenverkehrsordnung beinhaltet die Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr. Im Detail befasst sie sich unter anderem mit den jeweils geltenden Vorschriften zur Geschwindigkeit, zur Vorfahrt, zum Überholen, zum Halten und Parken, zum Abstand sowie zum Abbiegen.

Für wen gilt die Straßenverkehrsordnung in Deutschland?

Die Regeln aus der StVO gelten gleichermaßen für alle Verkehrsteilnehmer. Demzufolge macht es keinen Unterschied, ob Sie mit einem Fahrrad, einem Auto, einem Motorrad oder zu Fuß unterwegs sind: Sie müssen den Vorschriften aus der StVO Folge leisten.

Was passiert bei Verstößen gegen die StVO?

Halten Sie sich nicht an die Vorschriften aus der StVO, können ein Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot auf Sie zukommen. Welche Sanktionen je nach Regelmissachtung drohen, schreibt der Bußgeldkatalog vor.

Die StVO lässt sich in drei verschiedene Bereiche gliedern

Grundsätzlich besteht die Straßenverkehrsordnung aus drei unterschiedlichen Teilbereichen, die wir Ihnen anschließend genauer vorstellen:

Allgemein besteht die Straßenverkehrsordnung aus drei Bereichen.
Allgemein besteht die Straßenverkehrsordnung aus drei Bereichen.
  1. Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 bis 35 StVO): Der erste Bereich der StVO widmet sich den grundlegenden Vorschriften im Verkehr. Nennenswert sind hier mitunter der Grundsatz der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme in Paragraph 1 StVO, das Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO), die Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 StVO), das Wenden, Rückwärtsfahren und Abbiegen (§ 9 StVO), besondere Verkehrslagen (§ 11 StVO) sowie sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden in Paragraph 23 StVO.
  2. Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO): Im zweiten Teil befasst sich die StVO mit Verkehrszeichen und -einrichtungen. Hier sind unter anderem die Vorschriften zu Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und dem Grünpfeil (§ 37 StVO), zu blauem und gelbem Blinklicht in Paragraph 38 StVO sowie zu Verkehrszeichen (§ 39 StVO) zu erwähnen.
  3. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 bis 53 StVO): Um die örtliche Zuständigkeit (§ 47 StVO), die Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten in Paragraph 49 StVO und die Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (§ 52 StVO) geht es schließlich im dritten und letzten Teilbereich der StVO.

Ausgewählte Paragraphen und Regelungen aus der StVO

Im Folgenden haben wir uns einige Paragraphen aus der Straßenverkehrsordnung genauer angesehen und beschreiben Ihnen kurz und knapp, was Sie beachten müssen und welche Sanktionen bei Verstößen dagegen drohen können.

§ 3 StVO: Zulässige Geschwindigkeit

Wie schnell Sie je nach genutztem Kraftfahrzeug und je nach Straßenart fahren dürfen, regelt die Straßenverkehrsordnung in Paragraph 3. Innerorts liegt die Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz bei 50 km/h, außerorts hingegen gelten diese Vorschriften zum Tempolimit:

Tempo­limitKfz
... außer­halb ge­schlossener Ort­schaften
60 km/hKfz über 7,5 t zGG*
Kfz mit An­hänger (außer Pkw und Kfz bis 3,5 t zGG)
Busse mit Fahr­gästen, denen kein Sitz­platz zur Verfü­gung steht
80 km/hKfz über 3,5 t bis 7,5 t zGG (außer Pkw)
Pkw und andere Kfz bis 3,5 t zGG mit An­hänger
Busse
100 km/hPkw und andere Kfz bis 3,5 t zGG
... auf Autobahnen
60 km/hKfz über 7,5 t zGG
Kfz mit An­hänger (außer Pkw und Kfz bis 3,5 t zGG)
Busse mit Fahr­gästen, denen kein Sitz­platz zur Verfü­gung steht
80 km/hKfz über 3,5 t bis 7,5 t zGG (außer Pkw)
Pkw und andere Kfz bis 3,5 t zGG mit An­hänger
Busse
keines**Pkw und andere Kfz bis 3,5 t zGG
* zulässiges Gesamtgewicht
** Richtgeschwindigkeit 130 km/h

Wichtig: Unabhängig davon, welche Geschwindigkeit die StVO gestattet, dürfen Sie immer nur so schnell fahren, dass Sie jederzeit die Kontrolle über Ihr Fahrzeug haben. Welche Sanktionen der Bußgeldkatalog bei einem Tempoverstoß vorsieht, verrät Ihnen unser Ratgeber zur Geschwindigkeitsüberschreitung.

Vorschriften zum Überholen: § 5 StVO

In § 5 StVO geht es ums Überholen.
In § 5 StVO geht es ums Überholen.

In Paragraph 5 thematisiert die StVO das Überholen. Dies ist grundsätzlich nur von links erlaubt. Zudem darf niemand bei einem Überholmanöver behindert oder sogar gefährdet werden.

Möchten Sie ein anderes Fahrzeug überholen, müssen Sie dabei wesentlich schneller sein, damit Sie sich nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahnseite des Gegenverkehrs befinden.

Schreibt ein Verkehrszeichen ein Überholverbot vor oder die Verkehrslage ist unklar, ist das Überholen gemäß StVO tabu. Verstoßen Sie gegen diese Regel, erwarten Sie Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog. Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote sind möglich. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Bußgeldkatalog zu Überholverstößen.

Paragraph 12 StVO: Parken und Halten

In Paragraph 12 StVO befinden sich die Vorschriften zum Halten und Parken im Straßenverkehr. Wo das Halten und wo das Parken unter anderem nicht gestattet ist, verrät Ihnen diese Tabelle:

Das Halten ist verboten …Das Parken ist verboten …
… in scharfen Kurven
… auf Bahnübergängen
… vor und in Feuerwehrzufahrten
… an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
… auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
… wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
… vor Grundstücksein- und -ausfahrten
… vor Bordsteinabsenkungen
… vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
… über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen

Allgemein gilt zum Parken und Halten gemäß StVO: Achten Sie stets darauf, Ihr Kfz in Fahrtrichtung und so platzsparend wie möglich abzustellen. Zudem ist es ratsam, auf Verkehrszeichen zu achten, die das Parken bzw. das Halten verbieten. Welche Sanktionen Halte- und Parkverstöße nach sich ziehen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Parken und Halten.

34 StVO: Verhalten bei einem Unfall

Welches Verhalten Sie an den Tag legen sollten, wenn es im Straßenverkehr zu einem Zusammenstoß gekommen ist, schreibt Paragraph 34 StVO vor. Zusammengefasst sollten Sie diese Schritte ergreifen:

Das vorgeschriebene Verhalten nach einem Unfall regelt § 34 StVO.
Das vorgeschriebene Verhalten nach einem Unfall regelt § 34 StVO.
  • Halten Sie als Beteiligter nach einem Unfall umgehend an und sichern Sie die Unfallstelle ab. Fahren Sie Ihr Kfz an den Fahrbahnrand, wenn der Schaden nicht zu gravierend war.
  • Verschaffen Sie sich danach einen Überblick über die Unfallstelle und die Folgen des Crashs. Leisten Sie Erste Hilfe und informieren Sie den Notarzt, wenn es zu einem Personenschaden kam.
  • Tauschen Sie Ihre Daten mit dem Unfallgegner aus (Name, Adresse, Versicherung, etc.). Wurden Personen bei dem Zusammenprall verletzt, übernimmt normalerweise die Polizei diesen Schritt.

Bedenken Sie: Fahren Sie nach einem Unfall im Verkehr einfach weiter und verstoßen damit gegen die Vorschriften aus der StVO, begehen Sie eine Straftat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) kann gemäß § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

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