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Hupen innerorts und außerorts: Wann ist es erlaubt und wann verboten?

Zu welchem Zweck darf die Hupe innerorts bzw. außerorts benutzt werden?
Zu welchem Zweck darf die Hupe innerorts bzw. außerorts benutzt werden?

Bußgeldtabelle: Verbotswidriges Hupen im Straßenverkehr

VerstoßBußgeld in Euro
Sie setzten die Hupe missbräuchlich ein5
… und belästigten dabei andere Verkehrsteilnehmer10
Ihre Hupe verwendet eine Folge aus verschieden hohen Tönen10

Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann Hupen auch als Nötigung ausgelegt werden, was eine Straftat darstellt. In diesem Fall sind eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahre), bis zu drei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis nötig.

Die Hupe ist ein gutes Mittel, um sich als Autofahrer bemerkbar zu machen. Was viele dabei jedoch außer Acht lassen: Sowohl außer- als auch innerorts ist das Hupen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld oder sogar noch Schlimmerem rechnen. Im Folgenden erklären wir, welche Regeln die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Hupen aufstellt.

FAQ: Die Regeln zur Hupe gemäß StVO

Wann darf man innerorts hupen?

Das Hupen innerhalb geschlossener Ortschaften darf nur zu einem einzigen Zweck erfolgen: um andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr zu warnen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 StVO).

Wann ist das Hupen außerorts erlaubt?

Außerhalb geschlossener Ortschaft ist der Einsatz der Hupe in zwei Fällen erlaubt: um andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr zu warnen oder um einen Überholvorgang anzukündigen.

Wann darf ich nicht hupen?

Hupen ist verboten, wenn es nicht dazu dient, jemanden vor einer Gefahr zu warnen oder außerorts ein Überholen anzukündigen. Es somit z. B. nicht erlaubt, mit der Hupe jemanden zu grüßen, andere Autofahrer auf einen Blitzer aufmerksam zu machen etc. Auch Hupen ganz ohne Grund ist verboten.

Was besagt die StVO zur Hupe?

Verbotswidriges Hupen kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Verbotswidriges Hupen kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Die Regeln zum Hupen finden sich in der StVO im § 16, welcher sich mit den Warnzeichen auseinandersetzt. Dazu gehört z. B. das Warnblinklicht, aber auch sogenannte Leucht- und Schallzeichen. Den meisten sind die beiden Letzteren vor allem als Lichthupe und Hupe bekannt. Was deren Einsatz betrifft, gelten für beide exakt die gleichen Regeln:

  • Innerorts dürfen sie nur verwendet werden, wenn der Fahrer sich oder jemand anderen gefährdet sieht.
  • Außerorts ist die Benutzung erlaubt, wenn der Fahrer sich oder jemand anderen gefährdet sieht oder wenn er ankündigen will, dass er ein anderes Fahrzeug überholt.

Nur in diesen Situationen dürfen Sie hupen bzw. die Lichthupe verwenden, in allen anderen Fällen nicht. Es ist also z. B. in Ordnung, jemand anderen per Hupe auf eine nahende Gefahrenstelle (bspw. ein Hindernis auf der Straße) aufmerksam zu machen. Vor einem Blitzer dürfen Sie mit der Hupe hingegen nicht warnen!

Ebenso ist es verboten, jemanden durch Hupen zu grüßen, einen Hochzeitszug zu feiern oder sich über einen Sieg der Fußballnationalmannschaft zu freuen. Allerdings muss dazu auch gesagt werden, dass in solchen Fällen viele Polizisten ein Auge zudrücken und den Verstoß nicht ahnden. Das mögliche Bußgeld würde ohnehin nur 5 bis 10 Euro betragen.

Mehr zum Thema Hupen erfahren Sie hier im Video:

Video: Was ist beim Hupen zu beachten?
Video: Was ist beim Hupen zu beachten?

Anzeige wegen Nötigung: Kann Hupen strafbar sein?

Selbst wenn Sie die Hupe verbotswidrig einsetzen, handelt es sich dabei üblicherweise lediglich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat. Allerdings kann falsches Hupen die Begleiterscheinung einer Straftat sein, nämlich der Nötigung.

Unter Umständen kann der Einsatz der Hupe oder der Lichthupe als Nötigung ausgelegt werden.
Unter Umständen kann der Einsatz der Hupe oder der Lichthupe als Nötigung ausgelegt werden.

Nötigung bedeutet, dass der Täter jemand anderem Gewalt androht oder diese ausübt, wodurch diese andere Person zu einem Verhalten (oder dem Unterlassen eines Verhaltens) gedrängt wird, was sie freiwillig nicht ausüben würde. Dazu kann auch aggressives Drängeln mit Hupen gehören: Fährt ein Fahrzeugführer einem anderen dicht auf und gibt seinem Vordermann durch lautes und wiederholtes Hupen zu verstehen, er solle gefälligst den Fahrstreifen frei machen, kann das den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Dem Vordermann wird in einer solchen Situation häufig suggeriert, dass der hintere Fahrzeugführer bereit ist, eine Kollision zu riskieren, wenn dieser nicht seinen Willen bekommt. Es handelt sich somit um eine nonverbale Androhung von Gewalt, die den Vordermann dazu drängt, unfreiwillig die Spur zu räumen. Das erfüllt die Merkmale einer Nötigung.

In der Praxis ist es jedoch nicht leicht zu entscheiden, wann der Einsatz der Hupe diesen Tatbestand erfüllt. So ist das Hupen beim Überholen außerorts gemäß StVO ausdrücklich erlaubt, viele Autofahrer kennen dieses Verhalten jedoch gar nicht und interpretieren es mitunter falsch. Sie verstehen das Hupen nicht als freundlichen Hinweis „Ich überhole dich jetzt”, sondern als einen Ausdruck von Protest oder Aggression. Sie fühlen sich bedroht und genötigt, doch war das gar nicht die Absicht des Hupenden.

Es bedarf daher in der Regel z. B. Zeugenaussagen, um zu ermitteln, ob ein Hupen wirklich den Tatbestand der Nötigung erfüllte oder nicht.

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