Wo ist das Parken verboten: Für die Fahrschule lernen leicht gemacht

In vielen Städten sind Parkplätze rar gesät: Umso wichtiger ist es, zu wissen, wo Sie Ihr Fahrzeug überhaupt ordnungsgemäß abstellen dürfen. Besonders wichtig ist auch bei der Ausbildung in der Fahrschule die Frage „Wo ist das Parken verboten?“, ist diese doch häufig Teil der theoretischen Prüfung. Wir erklären, wo Sie Ihr Fahrzeug nicht abstellen dürfen.
Bußgeldkatalog: Welche Sanktionen drohen bei einem Parkverstoß?
Parkverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
geparkt - an einer abgelaufener Parkuhr - ohne vorgeschriebene Parkscheibe - ohne Parkschein - Höchstparkdauer überschritten | |||
...bis zu 30 Minuten | 20 € | ||
...bis zu 1 Stunde | 25 € | ||
...bis zu 2 Stunden | 30 € | ||
...bis zu 3 Stunden | 35 € | ||
...länger als 3 Stunden | 40 € | ||
geparkt - im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen - im 5-Meter-Bereich von Einmündungen - vor Grundstücksaus- und -einfahrten - in Taxiständen - hinter und vor Andreaskreuzen - über Schachtdeckeln - in Parkverbotszonen - unzulässig im verkehrsberuhigten Bereich | 10 € | ||
...dabei andere behindert | 15 € | ||
...länger als 3 Stunden | 20 € | ||
...andere zusätzlich behindert | 30 € | ||
Nicht platzsparend geparkt | 10 € | ||
Berechtigten weggenommen Parkplatz weggenommen | 10 € | ||
geparkt - in scharfen Kurven - an engen oder unübersichtlichen Stellen - im Bereich von auf Fußgängeüberwegen (inkl. 5-Meter-Raum davor) - bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen - im eingeschränkten Halteverbot | 35 € | ||
...dabei andere behindert | 55 € | ||
...länger als eine Stunde | 55 € | ||
...länger als eine Stunde und zusätzlich andere behindert | 55 € | ||
Auf Geh- und/oder Radwegen geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert oder länger als eine Stunde | 70 € | 1 | |
...länger als eine Stunde und zusätzlich andere behindert | 80 € | 1 | |
In 2. Reihe geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert | 80 € | 1 | |
...länger als 15 Minuten | 85 € | 1 | |
...andere zusätzlich behindert | 90 € | 1 | |
Kfz geparkt oder so abgestellt, dass einem anderen Kfz der Abfahrtsweg versperrt wurde | 20 € | ||
Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt | 20 € | ||
Auf Sperrflächen geparkt | 25 € | ||
In einer Pannen- oder Nothaltebucht unberechtigt geparkt | 25 € | ||
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert | 70 € | 1 | |
Mit Kfz über 7,5 Tonnen zGG oder Anhänger über 2 Tonnen zGG in eschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten geparkt | 30 € | ||
In Fußgängerbereich oder anderen Verbotszonen mit PKW geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert oder länger als 3 Stunden | 70 € | ||
Auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € | ||
In oder vor Feuerwehrzufahrten geparkt | 55 € | ||
...dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | 1 | |
An Engstellen geparkt und dadurch Rettungfahrzeuge behindert | 100 € | 1 | |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 |
Falsch geparkt: Mit dem Bußgeldrechner wissen, was auf Sie zukommt
FAQ: Wo ist das Parken verboten?
Sie dürfen unter anderem nicht über einem Schachtdeckel, vor Feuerwehrzufahrten sowie an Taxenständen parken. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ja, hinter einem Fußgängerüberweg dürfen Sie parken und halten, jedoch nicht davor sowie darauf.
Es kommt darauf an, welcher Verstoß Ihnen zur Last gelegt wird. Haben Sie etwa in zweiter Reihe geparkt, müssen Sie mit einem Bußgeld von 55 bis 110 Euro rechnen. Haben Sie dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder kam es zu einer Sachbeschädigung, kommt auch noch ein Punkt in Flensburg hinzu. Weitere Informationen können Sie unserer aktuellen Bußgeldtabelle entnehmen.
Lernen für den Führerschein: Fragen zum Parkverbot
Im Fragenkatalog für die theoretische Prüfung für den Führerschein kommt die Frage „Wo ist das Parken verboten?“ gleich mehrfach vor. Wir stellen einige Beispiele mit den richtigen Antworten vor:
Wo ist das Parken verboten? (1.2.12-002)
- Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird: verboten
- Auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften: verboten
- Auf Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften: erlaubt
Wo ist das Parken verboten? (1.2.12-105)
- Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen: erlaubt
- Vor Bordsteinabsenkungen: verboten
- Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird: verboten
Wo ist das Parken verboten? (2.2.12-003)
- Auf schmalen Fahrbahnen gegenüber Ein- und Ausfahrten von Grundstücken: verboten
- An Taxenständen: verboten
- Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen: erlaubt
Regeln zum Parkverbot: Darauf müssen Sie achten!

Sie parken, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug mehr als drei Minuten halten oder das Kfz verlassen, sodass es außerhalb Ihrer Sichtweite ist. Grundsätzlich herrscht zunächst überall dort, wo Sie nicht halten dürfen, auch ein Parkverbot. Mehr zur Frage, wo das Halten verboten ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Zusätzlich gibt es viele Regeln, die eigens das Abstellen eines Fahrzeugs betreffen, die wir im Folgenden näher erläutern.
Wo gilt ein Parkverbot laut § 12 der Straßenverkehrsordnung?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt wichtige Regeln rund um den Straßenverkehr vor. Wo ist das Parken verboten? § 12 gibt darüber Auskunft:
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
An welchen weiteren Stellen dürfen Sie nicht parken?

Wo ist das Parken noch verboten? Sie dürfen unter anderem nicht an diesen Stellen parken:
- auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- im Kreisverkehr
- in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- auf Vorfahrtsstraßen (außerorts)
- fünf Meter vor und auf einem Fußgängerüberweg
- auf Geh- und Radwegen
- auf einem Schutzstreifen für Radfahrer
- an Taxenständen
- an Engstellen (es müssen mindestens drei Meter Platz bleiben)
Des Weiteren gibt es verschiedene Verkehrszeichen, die auf ein Parkverbot hinweisen. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Sie in einem Bereich von fünf Metern vor einem Andreaskreuz nicht parken. Außerorts verlängert sich der geforderte Abstand auf 50 Meter.
Befinden Sie sich außerorts auf einer Vorfahrtsstraße, dürfen Sie dort nicht parken – außer, es gibt einen Seitenstreifen. Ein Parkverbot ist zusätzlich bei Haltestellen zu beachten. Es erstreckt sich über jeweils 15 Meter davor und dahinter.
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