Parken auf der Grünfläche: Tatbestand, Bußgeld, Vorschriften

Parken auf Grünstreifen – Bußgeld
Tatbestand | Bußgeld in Euro | Punkte in Flensburg |
---|---|---|
Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand | 15 | |
… mit Behinderung | 25 | |
… länger als 1 Stunde | 25 | |
… länger als 1 Stunde mit Behinderung | 35 | |
Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg | 55 | |
… mit Behinderung | 70 | 1 |
… länger als 1 Stunde | 70 | 1 |
… länger als 1 Stunde mit Behinderung | 80 | 1 |
… mit Gefährdung | 80 | 1 |
… mit Unfall | 100 | 1 |
Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen | 55 | |
… mit Behinderung | 70 | |
… mit Gefährdung | 80 | |
… mit Unfall | 100 | |
Sie parkten auf einer öffentlichen Grünfläche, die nicht als Verkehrsfläche gilt | Bußgeld wird von der zuständigen Gemeinde festgelegt |
Ein Grünstreifen am Fahrbahnrand ist dem Anschein nach die ideale Parkfläche. Immerhin behindern Sie keine anderen Verkehrsteilnehmer, wenn Sie Ihr Fahrzeug dort abstellen, oder? Doch Grünstreifen haben in der Regel durchaus einen Zweck: Mal sollen sie für die Verbreiterung der Gehwegfläche sorgen, mal die Biodiversität bereichern. Beides ist hinderlich, wenn Fahrzeug auf der Naturfläche abgestellt werden. Daher ist das Parken auf einer Grünfläche üblicherweise verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet.
FAQ: Parken auf einer Grünfläche
Nein. Ein Grünstreifen ist für gewöhnlich entweder Teil des Gehwegs oder trennt die Fahrbahn nach links zur Fahrbahn der Gegenrichtung ab. Da sowohl auf dem Gehweg als auch am linken Fahrbahnrand das Parken in der Regel verboten ist, gilt dies auch auf dem Grünstreifen.
Zählt die besagte Grünfläche zum Verkehrsgrund, greifen die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und es werden die Sanktionen des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs angewendet (welche Sie dieser Tabelle entnehmen können). Wird die Grünfläche nicht als Verkehrsfläche gezählt, ist sie in der Regel Eigentum der Gemeinde. In diesem Fall gelten regionale Verordnungen, deren Regelungen sich je nach Gemeinde unterscheiden können. In Berlin fallen dafür z. B. bis zu 5000 € Bußgeld an. In München sind es sogar bis zu 25.000 €.
Ist der Grünstreifen Teil Ihres Privatgrundstücks, dürfen Sie dort parken. Andernfalls müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Sollte Ihr Fahrzeug außerdem eine wesentliche Behinderung darstellen, kann es auch abgeschleppt werden. Die Abschleppkosten müssen dann Sie tragen.
Auf dem Grünstreifen ist das Parken verboten
Die Begriffe „Grünstreifen” oder „Grünfläche” tauchen in der gesamten StVO nicht ein einziges Mal auf. Somit gibt es auch keine explizite Vorschrift, die besagt: „Das Parken auf einer Grünfläche bzw. auf einem Grünstreifen ist untersagt.”

Dass dies trotzdem der Fall ist, ergibt sich aus den generellen Bestimmungen zum Parken, die sich in § 12 Abs. 4 StVO finden:
- Mit Ausnahme von Einbahnstraßen darf nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden. Damit ist ein Grünstreifen, der linksseitig der Fahrbahn verläuft (z. B. als Abtrennung zur Fahrbahn der Gegenrichtung) nicht als Parkfläche zulässig.
- Seitenstreifen dürfen (obwohl sie nicht zur Fahrbahn zählen) zwar zum Parken genutzt werden, aber nur dann, wenn sie ausreichend befestigt sind. Ein Grünstreifen erfüllt dieses Kriterium üblicherweise nicht.
- Das Parken auf Gehwegen ist verboten (es sei denn, ein Schild besagt etwas anderes). Demnach dürfen Grünstreifen, wenn sie als Teil des Gehwegs zählen, ebenfalls nicht zum Parken genutzt werden.
Damit das Parken auf einem Grünstreifen erlaubt wäre, müsste dieser sich also rechts von der Fahrbahn befinden, nicht Teil des Gehwegs sein und als ausreichend befestigter Seitenstreifen gelten. Und dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die oben genannten generellen Bestimmungen zum Parken nur greifen, wenn kein Verkehrszeichen vorhanden ist, das etwas anderes besagt. Wird der Grünstreifen zum Beispiel durch ein Schild explizit als Parkfläche gekennzeichnet, dürfen Sie Ihr Fahrzeug selbstverständlich dort abstellen.
Parken auf Grünfläche: Die StVO ist nicht überall zuständig
Verbotswidriges Parken wird nicht immer gemäß StVO geahndet. Denn diese gilt ausschließlich für öffentliche Verkehrsflächen. Das sind vor allem öffentliche Straßen und die Flächen, die dazu gehören, wie die Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Seitenstreifen und eben auch Grünstreifen.
Eine Wiese oder gar ein ganzer Park gehört hingegen nicht zum Verkehrsraum. Aus diesem Grund greifen hier nicht die Vorschriften der StVO. Stattdessen kommen auf einer solchen Grünfläche meist regionale Grünanlagenverordnungen zur Anwendung, deren Inhalt jede Gemeinde selbst festlegen kann. Ob das Parken auf einer solchen Grünfläche erlaubt ist oder nicht, kann sich also von Ort zu Ort unterscheiden (in der Regel ist es aber verboten). Gleichzeitig kann jede Gemeinde selbst festlegen, welches Bußgeld sie bei Verstößen verhängt.
Mehr zum Halten und Parken erfahren Sie in folgendem Video:
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