
Das Wort “Knöllchen” ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine Verwarnung wegen Ordnungswidrigkeiten. Geläufig ist hier alternativ auch der Begriff “Strafzettel”. Auch dieser ist eher umgangssprachlich, da bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Strafen zur Anwendung kommen – stattdessen sind hier Verwarn- und/oder Bußgelder möglich. Laut Duden geht die Bezeichnung wohl auf eine Umformung aus der landschaftlichen (rheinischen) Verkleinerungsform “Protoköllchen” dar, scherzhaft angelehnt an das Wort “Knolle”. Mit einem Knöllchen sehen sich vor allem Parksünder konfrontiert, da hier zumeist statt eines Bußgeldverfahrens zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen wird – aufgrund der geringen Regelbußen, die der Tatbestandskatalog vorsieht. Doch wie viel kann ein Knöllchen Sie kosten? Und was passiert, wenn Sie es verloren oder nicht bezahlt haben?
Verwarngeldkatalog: Was kostet ein Knöllchen?
In den folgenden Bußgeldtabellen finden Sie die möglichen Sanktionen, die der Tatbestandskatalog für Park- und Halteverstöße vorsieht. Ein Knöllchen ist dabei bei Geldbußen bis 55 Euro möglich. Bei darüber liegenden Bußgeldern folgt in aller Regel ein Bußgeldverfahren.
Aktueller Bußgeldkatalog für Halteverstöße
Halteverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
gehalten: - in scharfen Kurven - an engen oder unübesichtlichen Stellen - auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen - im Bereich von Fußgängeüberwegen (inkl 5-Meter-Raum davor) - an Taxiständen - bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen - in Halteverbotszonen | 20 € | ||
...dabei andere behindert | 35 € | ||
In 2. Reihe gehalten | 55 € | ||
...dabei andere behindert | 70 € | 1 | |
In oder vor einer Feuerwehrzufahrt gehalten | 10 € | ||
Nicht platzsparend gehalten | 10 € | ||
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20 € | ||
...dabei andere behindert | 30 € | ||
Unberechtigt in einer Nothalte- oder Pannenbucht gehalten | 20 € |
Aktueller Bußgeldkatalog für Parkverstöße
Parkverstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
geparkt - an einer abgelaufener Parkuhr - ohne vorgeschriebene Parkscheibe - ohne Parkschein - Höchstparkdauer überschritten | |||
...bis zu 30 Minuten | 20 € | ||
...bis zu 1 Stunde | 25 € | ||
...bis zu 2 Stunden | 30 € | ||
...bis zu 3 Stunden | 35 € | ||
...länger als 3 Stunden | 40 € | ||
geparkt - im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen - im 5-Meter-Bereich von Einmündungen - vor Grundstücksaus- und -einfahrten - in Taxiständen - hinter und vor Andreaskreuzen - über Schachtdeckeln - in Parkverbotszonen - unzulässig im verkehrsberuhigten Bereich | 10 € | ||
...dabei andere behindert | 15 € | ||
...länger als 3 Stunden | 20 € | ||
...andere zusätzlich behindert | 30 € | ||
Nicht platzsparend geparkt | 10 € | ||
Berechtigten weggenommen Parkplatz weggenommen | 10 € | ||
geparkt - in scharfen Kurven - an engen oder unübersichtlichen Stellen - im Bereich von auf Fußgängeüberwegen (inkl. 5-Meter-Raum davor) - bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen - im eingeschränkten Halteverbot | 35 € | ||
...dabei andere behindert | 55 € | ||
...länger als eine Stunde | 55 € | ||
...länger als eine Stunde und zusätzlich andere behindert | 55 € | ||
Auf Geh- und/oder Radwegen geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert oder länger als eine Stunde | 70 € | 1 | |
...länger als eine Stunde und zusätzlich andere behindert | 80 € | 1 | |
In 2. Reihe geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert | 80 € | 1 | |
...länger als 15 Minuten | 85 € | 1 | |
...andere zusätzlich behindert | 90 € | 1 | |
Kfz geparkt oder so abgestellt, dass einem anderen Kfz der Abfahrtsweg versperrt wurde | 20 € | ||
Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt | 20 € | ||
Auf Sperrflächen geparkt | 25 € | ||
In einer Pannen- oder Nothaltebucht unberechtigt geparkt | 25 € | ||
Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert | 70 € | 1 | |
Mit Kfz über 7,5 Tonnen zGG oder Anhänger über 2 Tonnen zGG in eschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten geparkt | 30 € | ||
In Fußgängerbereich oder anderen Verbotszonen mit PKW geparkt | 55 € | ||
...dabei andere behindert oder länger als 3 Stunden | 70 € | ||
Auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 € | ||
In oder vor Feuerwehrzufahrten geparkt | 55 € | ||
...dabei Einsatzfahrzeuge behindert | 100 € | 1 | |
An Engstellen geparkt und dadurch Rettungfahrzeuge behindert | 100 € | 1 | |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt | 70 € | 1 |
Bußgeldrechner zum Halten und Parken
FAQ: Knöllchen
Bei geringfügigen Verstößen können Ordnungsamt und Polizei zunächst von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen. Das Verwarngeld kann dabei zwischen 5 und 55 € liegen. Eine Übersicht zu einigen möglichen Tatbeständen, bei denen eine Verwarnung in Frage käme, finden Sie in diesen Tabellen. Die Behörden können von einem Verwarnungsgeld aber auch gänzlich absehen.
Ja. Ordnungsamt und/oder Polizei sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei Bußen bis 55 € zunächst nur eine Verwarnung auszusprechen. Ein Knöllchen und der daraufhin ausgestellte Verwarnungsgeldbescheid stellt lediglich ein Angebot dar. Auch bei geringen Bußgeldern ist grundsätzlich ein Bußgeldbescheid möglich.
Es handelt sich hierbei um einen umgangssprachlichen Begriff, der – alternativ zum Wort “Strafzettel” – für eine Verwarnung wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit Verwendung findet. Mehr zu dem möglichen Ursprung des Wortes erfahren Sie hier.
Zur Unterscheidung von Verwarn- und Bußgeld

Nicht immer müssen Verkehrssünder mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Ab und an können die Behörden von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens absehen und stattdessen zunächst nur eine Verwarnung aussprechen. Die Grundlage hierfür bildet § 56 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):
“Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.”
Beträge bis 55 Euro, die der Bußgeldkatalog vorsieht, können Betroffenen mithin auch in Form eines Verwarngeldes auferlegt werden. Hierbei legt die Behörde ihm auch keine Gebühren (mind. 25,00 €) und Auslagekosten (mind. 3,50 €) fest, die im Zuge eines Bußgeldverfahrens zum Beispiel in jedem Fall zu erheben wären. Bei einer Verwarnung mit Festlegung eines Verwarnungsgeldes erhält der jeweilige Verkehrsteilnehmer dann ein abschließendes Verwarnungsgeldangebot. Das Knöllchen, dass der eine oder andere Parksünder an seiner Windschutzscheibe vorfindet, dient hierbei lediglich als Ankündigung für die Zustellung der Verwarnung.
Wichtig: Bei einer Verwarnung handelt es sich grundsätzlich um ein freiwilliges Angebot der zuständigen Behörde. Sie soll vor allem bei geringen Verstößen die Wiedergutmachung bzw. Ahndung durch einen geringen Verwaltungsaufwand vereinfachen und beschleunigen. Grundsätzlich besteht bei Bußen bis 55 Euro jedoch kein Anspruch auf eine Verwarnung seitens des Verkehrssünders. Die Behörde kann auch bei geringen Sanktionen bereits ein Bußgeldverfahren einleiten und der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid.
Was, wenn Sie das Knöllchen fürs Falschparken nicht bezahlen?

Haben Sie das an Ihrer Windschutzscheibe hinterlassene Knöllchen verloren, so ist dies zunächst nicht problematisch. Wie bereits erwähnt dient dieses lediglich der Ankündigung eines entsprechenden Verwarnungsgeldangebotes. Dieses geht bei Park- und Halteverstößen regelmäßig dem Halter Wagens zu. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung bleibt dann zumeist eine Woche, um das Angebot anzunehmen und das Knöllchen zu bezahlen. Damit gestehen Sie die Tat ein, die Sache ist für die Behörden erledigt.
Wenn Sie das Verwarnungsgeldangebot bzw. Parkknöllchen hingegen nicht bezahlen – oder das Geld nicht fristgerecht entrichten -, leitet die Behörde hieraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Am Ende dessen ergeht dann ein Bußgeldbescheid, in dem neben der ursprünglichen Summe auch Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt werden.
Interessant! Bei einer Verwarnung muss ein Knöllchen nicht immer am Auto vorzufinden sein. Da es sich hierbei nur um eine Ankündigung und nicht um den eigentlichen Verwarnungsgeldbescheid handelt, kann dieser Hinweis auch ausbleiben.
Wann tritt die Verjährung bei einem Knöllchen fürs falsche Parken ein?
Ander als bei einem Bußgeldbescheid gibt es per se keine Verjährung, wenn die Behörden eine Verwarnung aussprechen. Erst wenn im Anschluss an ein nicht (rechtzeitig) gezahltes Knöllchen ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, greifen die üblichen Verjährungsfristen für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
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