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Knöllchen am Scheibenwischer: Wie teuer sind Park- und Halteverstöße?

Sie haben ein Knöllchen erhalten? Aber wie verhalten Sie sich nun richtig?
Sie haben ein Knöllchen erhalten? Aber wie verhalten Sie sich nun richtig?

Das Wort “Knöllchen” ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine Verwarnung wegen Ordnungswidrigkeiten. Geläufig ist hier alternativ auch der Begriff “Strafzettel”. Auch dieser ist eher umgangssprachlich, da bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Strafen zur Anwendung kommen – stattdessen sind hier Verwarn- und/oder Bußgelder möglich. Laut Duden geht die Bezeichnung wohl auf eine Umformung aus der landschaftlichen (rheinischen) Verkleinerungsform “Protoköllchen” dar, scherzhaft angelehnt an das Wort “Knolle”. Mit einem Knöllchen sehen sich vor allem Parksünder konfrontiert, da hier zumeist statt eines Bußgeldverfahrens zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen wird – aufgrund der geringen Regelbußen, die der Tatbestandskatalog vorsieht. Doch wie viel kann ein Knöllchen Sie kosten? Und was passiert, wenn Sie es verloren oder nicht bezahlt haben?

Verwarngeldkatalog: Was kostet ein Knöllchen?

In den folgenden Bußgeldtabellen finden Sie die möglichen Sanktionen, die der Tatbestandskatalog für Park- und Halteverstöße vorsieht. Ein Knöllchen ist dabei bei Geldbußen bis 55 Euro möglich. Bei darüber liegenden Bußgeldern folgt in aller Regel ein Bußgeldverfahren.

Aktueller Bußgeldkatalog für Halteverstöße

Halte­verstoßBuß­geldPunk­teFahr­verbot
gehalten:
- in scharfen Kurven
- an engen oder unübe­­sicht­lichen Stellen
- auf Beschleu­­nigungs- oder Verzöge­r­ungs­streifen
- im Bereich von Fuß­gänge­­über­wegen (inkl 5-Meter-Raum davor)
- an Taxi­­ständen
- bis zu zehn Meter vor Licht­­zeichen
- in Halte­verbots­zonen
20 €
...dabei andere behindert35 €
In 2. Reihe gehalten55 €
...dabei andere behindert70 €1
In oder vor einer Feuer­wehr­zu­fahrt gehalten10 €
Nicht platz­­sparend gehalten10 €
Im Fahr­­raum von Schienen­­fahrzeugen gehalten20 €
...dabei andere behindert30 €
Unbe­­rechtigt in einer Not­halte- oder Pannen­­bucht gehalten20 €

Aktueller Bußgeldkatalog für Parkverstöße

Park­verstoßBuß­geldPunk­teFahr­verbot
geparkt
- an einer abge­l­aufener Park­uhr
- ohne vorge­­schriebene Park­­scheibe
- ohne Park­schein
- Höchst­­park­dauer über­schritten
...bis zu 30 Minuten20 €
...bis zu 1 Stunde25 €
...bis zu 2 Stunden30 €
...bis zu 3 Stunden35 €
...länger als 3 Stunden40 €
geparkt
- im 5-Meter-Bereich von Kreu­zungen
- im 5-Meter-Bereich von Einmün­­dungen
- vor Grund­stücks­aus- und -ein­fahrten
- in Taxi­­ständen
- hinter und vor Andreas­kreuzen
- über Schacht­deckeln
- in Parkverbots­zonen
- unzu­­lässig im verkehrs­beruhigten Bereich
10 €
...dabei andere behindert15 €
...länger als 3 Stunden20 €
...andere zusätz­lich behindert30 €
Nicht platz­­sparend geparkt10 €
Be­rech­tigten weg­genommen Park­platz wegge­nommen10 €
geparkt
- in scharfen Kurven
- an engen oder unüber­sichtlichen Stellen
- im Bereich von auf Fuß­­gänge­­über­wegen (inkl. 5-Meter-Raum davor)
- bis zu zehn Meter vor Licht­­zeichen
- im einge­schränkten Halte­verbot
35 €
...dabei andere behindert55 €
...länger als eine Stunde55 €
...länger als eine Stunde und zusätz­lich andere behindert55 €
Auf Geh- und/oder Rad­wegen geparkt55 €
...dabei andere behindert oder länger als eine Stunde70 €1
...länger als eine Stunde und zusätz­lich andere behindert80 €1
In 2. Reihe geparkt55 €
...dabei andere behindert80 €1
...länger als 15 Minuten85 €1
...andere zusätz­lich behindert90 €1
Kfz geparkt oder so abge­stellt, dass einem anderen Kfz der Abfahrts­weg ver­sperrt wurde20 €
An­hänger ohne Zug­fahr­zeug länger als 2 Wochen geparkt20 €
Auf Sperr­flächen geparkt25 €
In einer Pannen- oder Nothalte­bucht unbe­rechtigt geparkt25 €
Im Fahr­raum von Schienen­­fahr­zeugen geparkt55 €
...dabei andere behindert70 €1
Mit Kfz über 7,5 Tonnen zGG oder An­hänger über 2 Tonnen zGG in e­schützten Be­reich während nicht zuge­lassener Zeiten geparkt30 €
In Fuß­gänger­bereich oder anderen Verbots­zonen mit PKW geparkt55 €
...dabei andere behindert oder länger als 3 Stunden70 €
Auf Schwer­behinderten-Parkplatz geparkt55 €
In oder vor Feuer­wehr­zu­fahrten geparkt55 €
...dabei Einsatz­fahrzeuge behindert100 €1
An Eng­stellen geparkt und da­durch Rettung­­fahr­zeuge behindert100 €1
Auf Auto­­bahnen oder Kraftfahr­­straßen geparkt70 €1

Bußgeldrechner zum Halten und Parken

FAQ: Knöllchen

Wie teuer kann ein Knöllchen sein?

Bei geringfügigen Verstößen können Ordnungsamt und Polizei zunächst von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen. Das Verwarngeld kann dabei zwischen 5 und 55 € liegen. Eine Übersicht zu einigen möglichen Tatbeständen, bei denen eine Verwarnung in Frage käme, finden Sie in diesen Tabellen. Die Behörden können von einem Verwarnungsgeld aber auch gänzlich absehen.

Kann ich auch bei geringfügigen Verstößen einen Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung erhalten?

Ja. Ordnungsamt und/oder Polizei sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei Bußen bis 55 € zunächst nur eine Verwarnung auszusprechen. Ein Knöllchen und der daraufhin ausgestellte Verwarnungsgeldbescheid stellt lediglich ein Angebot dar. Auch bei geringen Bußgeldern ist grundsätzlich ein Bußgeldbescheid möglich.

Knöllchen: Welcher Herkunft entspringt der Begriff?

Es handelt sich hierbei um einen umgangssprachlichen Begriff, der – alternativ zum Wort “Strafzettel” – für eine Verwarnung wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit Verwendung findet. Mehr zu dem möglichen Ursprung des Wortes erfahren Sie hier.

Zur Unterscheidung von Verwarn- und Bußgeld

Verwarnung, Knöllchen, Strafzettel: Hierbei handelt es sich gewissermaßen um das Pendent zum Bußgeldbescheid für geringfügige Verstöße.
Verwarnung, Knöllchen, Strafzettel: Hierbei handelt es sich gewissermaßen um das Pendent zum Bußgeldbescheid für geringfügige Verstöße.

Nicht immer müssen Verkehrssünder mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Ab und an können die Behörden von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens absehen und stattdessen zunächst nur eine Verwarnung aussprechen. Die Grundlage hierfür bildet § 56 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):

“Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.”

Beträge bis 55 Euro, die der Bußgeldkatalog vorsieht, können Betroffenen mithin auch in Form eines Verwarngeldes auferlegt werden. Hierbei legt die Behörde ihm auch keine Gebühren (mind. 25,00 €) und Auslagekosten (mind. 3,50 €) fest, die im Zuge eines Bußgeldverfahrens zum Beispiel in jedem Fall zu erheben wären. Bei einer Verwarnung mit Festlegung eines Verwarnungsgeldes erhält der jeweilige Verkehrsteilnehmer dann ein abschließendes Verwarnungsgeldangebot. Das Knöllchen, dass der eine oder andere Parksünder an seiner Windschutzscheibe vorfindet, dient hierbei lediglich als Ankündigung für die Zustellung der Verwarnung.

Wichtig: Bei einer Verwarnung handelt es sich grundsätzlich um ein freiwilliges Angebot der zuständigen Behörde. Sie soll vor allem bei geringen Verstößen die Wiedergutmachung bzw. Ahndung durch einen geringen Verwaltungsaufwand vereinfachen und beschleunigen. Grundsätzlich besteht bei Bußen bis 55 Euro jedoch kein Anspruch auf eine Verwarnung seitens des Verkehrssünders. Die Behörde kann auch bei geringen Sanktionen bereits ein Bußgeldverfahren einleiten und der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid.

Was, wenn Sie das Knöllchen fürs Falschparken nicht bezahlen?

Knöllchen nicht bezahlt: Was passiert als nächstes?
Knöllchen nicht bezahlt: Was passiert als nächstes?

Haben Sie das an Ihrer Windschutzscheibe hinterlassene Knöllchen verloren, so ist dies zunächst nicht problematisch. Wie bereits erwähnt dient dieses lediglich der Ankündigung eines entsprechenden Verwarnungsgeldangebotes. Dieses geht bei Park- und Halteverstößen regelmäßig dem Halter Wagens zu. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung bleibt dann zumeist eine Woche, um das Angebot anzunehmen und das Knöllchen zu bezahlen. Damit gestehen Sie die Tat ein, die Sache ist für die Behörden erledigt.

Wenn Sie das Verwarnungsgeldangebot bzw. Parkknöllchen hingegen nicht bezahlen – oder das Geld nicht fristgerecht entrichten -, leitet die Behörde hieraufhin ein Bußgeldverfahren ein. Am Ende dessen ergeht dann ein Bußgeldbescheid, in dem neben der ursprünglichen Summe auch Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt werden.

Interessant! Bei einer Verwarnung muss ein Knöllchen nicht immer am Auto vorzufinden sein. Da es sich hierbei nur um eine Ankündigung und nicht um den eigentlichen Verwarnungsgeldbescheid handelt, kann dieser Hinweis auch ausbleiben.

Wann tritt die Verjährung bei einem Knöllchen fürs falsche Parken ein?

Ander als bei einem Bußgeldbescheid gibt es per se keine Verjährung, wenn die Behörden eine Verwarnung aussprechen. Erst wenn im Anschluss an ein nicht (rechtzeitig) gezahltes Knöllchen ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, greifen die üblichen Verjährungsfristen für Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Bildnachweise: Fotolia.com/Peterchen, eigenes Bild, iStockPhoto.com/foto-ruhrgebiet