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Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Definition, Strafe, Beispiele

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr vor?
Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr vor?

In den Verkehr einzugreifen, kann sehr gefährlich werden – nicht nur für Sie selbst, sondern auch für Unbeteiligte. Und das gilt nicht nur auf der Straße, sondern zum Beispiel auch auf der Schiene. Darum existiert der Tatbestand „Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr”. Aber wie wird dieser genau definiert? Und welche Sanktionen drohen, wenn Ihnen ein solcher Eingriff vorgeworfen wird? Diese Fragen beantworten wir im Folgenden.

FAQ: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr vor?

Der Tatbestand ist gemäß Paragraph 315 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt, wenn die Sicherheit des Schienenbahn- oder Schwebebahnverkehrs durch bestimmte Handlungen beeinträchtigt wird und dadurch Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden. Solche Handlungen können die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen bzw. Beförderungsmitteln sein, das Bereiten von Hindernissen, das Geben falscher Zeichen bzw. Signale oder andere vergleichbare Eingriffe.

Droht für den Tatbestand „Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr” ein Bußgeld?

Nein. Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr stellt eine Straftat dar, keine Ordnungswidrigkeit. Daher ist es mit einem Bußgeld nicht getan. Stattdessen müssen Beschuldigte mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe rechnen. Das mögliche Strafmaß hängt von den näheren Umstand der Tat ab. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Ist ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr auch dann strafbar, wenn dieser nicht absichtlich erfolgte?

Ja, auch ein fahrlässig begangener gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr stellt eine Straftat dar und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

Den Bahnverkehr zu gefährden, ist strafbar!

Bestimmt ist Ihnen der Tatbestand „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr” bekannt. Dieser ist dann erfüllt, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig die Sicherheit auf öffentlichen Straßen gefährdet und dadurch Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Wussten Sie aber, dass es auch ein Äquivalent für den Bahnverkehr (und übrigens auch für den Schiffs- und Luftverkehr) gibt?

Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr ist eine Straftat.
Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr ist eine Straftat.

Die Definition des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr findet sich in § 315 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und unterscheidet sich inhaltlich kaum von seinem Pendant in Bezug auf den Straßenverkehr. Demnach liegt ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr dann vor, wenn jemand die Sicherheit des Schienenbahn- oder Schwebebahnverkehrs beeinträchtigt, indem er

  • Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • Hindernisse bereitet
  • falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  • eine vergleichbare Handlung ausführt.

Wichtig dabei ist, dass es tatsächlich zu einer Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kommt. Wer z. B. die Außenwände eines Zuges mit Graffiti besprüht, beschädigt zwar ein öffentliches Beförderungsmittel, gefährdet in der Regel aber niemanden. Es handelt sich natürlich zweifellos um eine Sachbeschädigung, eine Anzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr muss der Täter aber nicht fürchten.

Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Wann droht eine Freiheitsstrafe?

Schienen- oder Schwebebahnen sind häufig recht schnell unterwegs und bringen obendrein eine Menge Gewicht mit sich. Ein Unfall mit einem solchen Verkehrsmittel hat deshalb das Potential, große Personen- und Sachschäden anzurichten, ganz besonders, weil oft auch Dutzende oder sogar hunderte Fahrgäste beteiligt sind.

Daher stellt ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr keine Lappalie dar, sondern kann hart bestraft werden. Handelt der Täter vorsätzlich, sieht der § 315 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen sind auch Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich.

Noch strenger kann es werden, wenn der Täter nicht nur vorsätzlich handelte, sondern obendrein beabsichtigte, durch den Eingriff in den Bahnverkehr einen Unfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen bzw. zu verdecken. Kam es dadurch zu einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder wurde eine große Anzahl von Menschen verletzt, ist eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen. In minder schweren Fällen sieht das Strafmaß hier allerdings nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Erfolgt ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr vorsätzlich, sieht das Gesetz also ausschließlich die Freiheitsstrafe als mögliche Bestrafung vor. Liegt hingegen Fahrlässigkeit vor, kommt stattdessen auch eine Geldstrafe in Betracht. Deren Höhe wird von einem Gericht festgelegt. Beachten Sie aber, dass auch für einen fahrlässig begangenen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr eine Freiheitsstrafe (maximal fünf Jahre) verhängt werden kann.

Beispiele für gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr: Urteile

Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Urteile enden oft mit Freiheitsstrafen.
Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr: Urteile enden oft mit Freiheitsstrafen.

Gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr mögen nicht so alltäglich sein wie im Straßenverkehr, sind aber trotzdem immer wieder ein Thema, mit dem sich die Gerichte beschäftigen müssen.

So zum Beispiel im September 2004, als das Amtsgericht Jever einen Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilte (AG Jever, 08.09.2004 – 7 Ds 118/04). Der Mann hatte sich im Februar desselben Jahres mit seinem Fahrrad auf einen Bahnübergang gestellt und die Warnpfiffe eines sich mit 80 km/h nähernden Personenzuges ignoriert. Der Zugführer wurde gezwungen, eine Schnellbremsung einzuleiten. Zwar wurden trotz des starken Bremsmanövers keine Fahrgäste verletzt, dies war nach Ansicht des Gerichts aber reiner Zufall. Denn da Zuginsassen nicht angeschnallt sind und sich mitunter auch während der Fahrt auf den Gängen fortbewegen, ist eine Körperverletzungsgefahr von Fahrgästen infolge einer Schnellbremsung naturgemäß immer vorhanden. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil blieb ohne Erfolg.

Auch der Bundesgerichtshof musste sich bereits mit gefährlichen Eingriffen in den Bahnverkehr auseinandersetzen. So entschied dieser im März 2020, dass es sich bei dem im § 315 Abs. 1 StGB erwähnten Hindernis nicht zwangsläufig um einen Gegenstand handeln muss (4 StR 673/19). Auch eine Person kann ein solches Hindernis darstellen und somit die Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestands „Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr” erfüllen. In dem betreffenden Fall hatte ein Mann in einem Hauptbahnhof das Gleisbett betreten, um den gegenüberliegenden Bahnsteig zu erreichen. Dort fuhr gerade der Zug ein, den er unbedingt erwischen wollte. Der Zugführer musste bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h eine Schnellbremsung einleiten, wodurch die Insassen gefährdet wurden. Da der Angeklagte diese Körperverletzungsgefahr billigend in Kauf genommen hatte, wurde er wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr verurteilt.

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