
Nicht nur Ordnungswidrigkeiten können in Verbindung mit dem Straßenverkehr erfüllt sein. Weit schwerwiegendere Zuwiderhandlungen sind etwa Straftaten. Hierzu zählen etwa Fahrerflucht, Nötigung, Gefährdung oder ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Mit einem Bußgeld ist es in diesen Fällen nicht mehr getan, stattdessen können Geldstrafe oder Freiheitsstrafe drohen. Doch was genau sind gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr?
Inhalt:
FAQ: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn eine Person durch ihr Handeln auf den Verkehr einwirkt und dadurch andere Menschen oder Gegenstände von hohem Wert beschädigt werden können. Beispiele dafür, wann ein gefährlicher Eingriff im Straßenverkehr vorliegen kann, zeigt diese Liste.
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr können nach § 315b StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Einen Überblick zu den möglichen Strafen für entsprechende Straftaten gibt diese Tabelle.
Die Strafermittlungsbehörden haben insgesamt fünf Jahre Zeit, um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu ahnden, den vermeintlichen Täter also zu ermitteln und anzuklagen. Erst hiernach tritt die Verjährung bei dieser Straftat ein.
Definition und mehr als Video: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Definition und Beispiele: Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt es sich nach § 315b StGB, wenn eine Person die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem sie
„1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet […].“
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geht also nicht automatisch – und eher selten – direkt von Verkehrsteilnehmern wie Kfz-Fahrern aus, sondern von einer Person, die von außen in den Straßenverkehr eingreift. Was genau im einzelnen als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zu verstehen ist, ist durch die Definition in § 315b StGB nicht abschließend festgelegt. Im Folgenden ein paar Beispiele dafür, was als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr verstanden werden kann:

- Werfen von Gegenständen auf Fahrzeuge und Fahrbahnen (zum Beispiel von Autobahnbrücken)
- Entfernen von Gullideckeln
- Entfernen oder Beschädigen von Ampelanlagen, Verkehrsschildern oder Sperren
- Aufstellen von Pollern oder Absperrungen
- Hindernisse auf der Fahrbahn verbringen bzw. nicht beseitigen (z. B. große Steine, Öl oder Blechteile etwa auch nach einem Unfall)
- Blendung von Fahrzeugführern mit Laserpointern
- Beschädigung des Bremsschlauches an einem Fahrzeug oder ähnliche Manipulationen an den Bremseinrichtungen
- Entfernen oder Lockern von Radmuttern
- eine Person auf eine stark befahrene Straße schubsen
- Beifahrer greift in das Lenkrad des Fahrers
- Nutzung eines Fahrzeugs als Waffe zur Schädigung von Gegenständen oder Personen (zum Beispiel auch beim abrupten Abbremsen, um den nachfolgenden Fahrer zu schädigen)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Urteile, die die Straftat nicht erfüllt sahen
Die folgenden Beispiele hingegen zeigen, in welchen Fällen Gerichte in der Vergangenheit keine Straftat nach § 315b StGB erkannt haben:
- BGH-Urteil vom 21.06.2016 (AZ: 4 StR 1/16): Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist beim Ausbremsen dann nicht zu erkennen, wenn der Beschuldigte Fahrer etwa nach einem Überholvorgang stark abbremst und den nachfolgenden Verkehr zu einer Vollbremsung zwingt. Hier ist eine Schädigungsabsicht in aller Regel nicht gegeben. Stattdessen können hier aber andere Straftaten wie Gefährdung oder Nötigung erfüllt sein.
- BGH-Urteil vom 30.06.2015 (AZ: 4 StR 188/15): Das Durchbrechen einer Straßensperre bei der Flucht vor der Polizei stellt eine Gefährdung, nicht jedoch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, da das Fahrzeug in diesem Falle nicht als Waffe, sondern als Fluchtfahrzeug genutzt wurde.
- BGH-Urteil vom 12.04.2011 (AZ: 4 StR 22/11): Ein fingierter Unfall gilt dann nicht als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wenn der Tatfahrer lediglich sich selbst und sein eigenes Fahrzeug schädigt. Stattdessen ist hier eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB gegeben.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Strafe nach § 315b StGB
Welche Strafe ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach sich zieht, richtet sich nach dem Einzelfall. Das Strafgesetzbuch gibt lediglich einen Strafrahmen vor. Nach § 315b StGB kann die Erfüllung des Grundtatbestands eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Selbst versuchte gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr können entsprechende Strafen nach sich ziehen. Weitere Abstufungen des Tatbestands und die jeweiligen Strafrahmen finden Sie in dieser Tabelle.
Kommt es zu einer Anzeige auf Grundlage des § 315b StGB, entscheidet anschließend das zuständige Gericht nach Bewertung des jeweiligen Einzelfalles, welche Einzelstrafe zu verhängen ist (sofern es zu einer Verurteilung kommt). Dabei werden unter anderem die Folgen der Straftat, die Ausführung bzw. der Ablauf der Tatbegehung sowie weitere Tatumstände berücksichtigt. Wie hoch nun Freiheits- oder Geldstrafe ausfallen, lässt sich also nicht verallgemeinern.
Doch nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe kann bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr drohen. Straftaten können weitere Nebenstrafen bzw. -folgen mit sich bringen:

- Fahrverbot bis sechs Monate: Gemäß § 44 StGB können bei der Verurteilung wegen einer Straftat auch bis zu sechs Monate Fahrverbot verhängt werden. Beschließt das Gericht eine solche Nebenstrafe, so kommen auf den Täter zusätzlich zwei Punkte in Flensburg zu.
- Entziehung der Fahrerlaubnis: Nach § 69 StGB kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch den Führerscheinentzug als Nebenstrafe nach sich ziehen, wenn die begangene Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eine Kraftfahrzeuges stand und sich der Täter durch die Tat als ungeeignet erwiesen hat, Kraftfahrzeuge zu führen. In diesem Fall erhält der Betroffene zudem drei Punkte in Flensburg.
Zudem muss sich der Verurteilte darauf einstellen, dass möglicherweise durch seine Tat geschädigte Dritte Schadensersatzforderungen gegen ihn geltend machen.
Übersicht: Mögliche Strafe für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
| Tatbestand | Strafe |
|---|---|
| gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| ... Gefahr fahrlässig verursacht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| ... bei fahrlässiger Handlung Gefahr fahrlässig verursacht | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre |
| versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre |
| gefährlicher Eingriff mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
| ... minderschwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren |
| gefährlicher Eingriff verursacht schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder Gesundheitsschädigungen mehrerer Menschen | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren |
| ... minderschwerer Fall | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren |
| Zusätzlich zur Strafe drohen sogenannte Nebenfolgen: a) Fahrverbot bis 6 Monate + 2 Punkte oder b) Fahrerlaubnisentzug + 3 Punkte |
|
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Verjährung nach StGB
Die Verfolgungsverjährung tritt nach § 78 StGB nach fünf Jahren ein. Das bedeutet: Ein gefährlicher Eingriff im Straßenverkehr kann noch bis zu fünf Jahre nach der Tat zur Anzeige führen.
Die Vollstreckungsverjährung hingegen richtet sich nach der jeweils verhängten Einzelstrafe (vgl. § 79 StGB):
- Freiheitsstrafe über fünf bis zehn Jahre = zwanzig Jahre Verjährungsfrist
- Freiheitsstrafe über ein bis fünf Jahre = Verjährung nach zehn Jahren
- Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe über dreißig Tagessätze = fünf Jahre
- Geldstrafe bis dreißig Tagessätze = drei Jahre
Mehr zu Straftaten im Straßenverkehr erfahren Sie im Video
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