RATGEBER

Verjährungsfristen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Welche Verjährungsfristen gibt es?
Welche Verjährungsfristen gibt es?

Übersicht über verschiedene Verjährungsfristen als Tabelle

Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeit

Verfolgungsverjährung
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten (außer Verstoß gegen Promillegrenze)3 Monate
Für andere Ordnungswidrigkeiten (gemäß § 31 Abs. 2 OWiG)*
… bei einem möglichen Bußgeld von bis zu 1000 €6 Monate
… bei einem möglichen Bußgeld von mehr als 2500 € bis zu 15.000 €2 Jahre
… bei einem möglichen Bußgeld von mehr als 1000 € bis zu 2500 €1 Jahr
… bei einem möglichen Bußgeld von mehr als 15.000 €3 Jahre
Vollstreckungsverjährung
Festgelegtes Bußgeld beträgt …
… bis zu 1000 €3 Jahre
… mehr als 1000 €5 Jahre
* Diese Verjährungsfristen gelten wohlgemerkt nur, wenn ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt (wie es z. B. bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall ist).

Verjährungsfrist für Straftat

Verfolgungsverjährung
Tat wird im Höchstmaß mit …
… einem Jahr Freiheitsstrafe (oder nur mit Geldstrafe) bedroht3 Jahre
… mehr als einem Jahr und höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht

5 Jahre
… mehr als 5 Jahren und höchstens 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht10 Jahre
… mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht20 Jahre
… lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (außer Mord)30 Jahre
Mordkeine Verjährung
Vollstreckungsverjährung
Festgelegte Strafe beträgt …
… Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen3 Jahre
… Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen5 Jahre
… Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr5 Jahre
… Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren10 Jahre
… Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren20 Jahre
… Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren25 Jahre
… lebenslängliche FreiheitsstrafeKeine Verjährung

Wer dabei erwischt wird, wie er gegen ein Gesetz verstößt, wird üblicherweise zur Verantwortung gezogen. Dies kann auf ein paar Euro Verwarnungsgeld hinauslaufen oder auch auf mehrere Jahre im Gefängnis. Doch ganz gleich, wie schwer die Sanktionen ausfallen: Ewig können sich die Behörden nicht Zeit lassen, ehe sie eine Tat ahnden, denn früher oder später setzt fast immer die Verjährung ein. Wann genau dies der Fall ist, hängt wiederum von der Art des Verstoßes ab. Der folgende Ratgeber erklärt, wann welche Verjährungsfristen gelten.

FAQ: Verjährungsfristen

Was passiert, wenn eine gesetzliche Verjährungsfrist abläuft?

Dies hängt von der Art der Verjährung ab: Läuft die Frist für die Verfolgungsverjährung ab, dürfen die Behörde oder das Gericht keine Sanktionen mehr für die Tat verhängen. Tritt hingegen die Vollstreckungsverjährung ein, dürfen die bereits verhängten Sanktionen nicht mehr durchgesetzt werden.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr?

Die Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten (Ausnahme: Verstoß gegen die Promillegrenze) beträgt 3 Monate. Bis dahin muss der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingetroffen sein. Die Vollstreckungsverjährung wiederum hängt davon ab, wie viel Bußgeld Sie zahlen müssen: Sind dies höchstens 1000 Euro beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, anderenfalls 5 Jahre. So lange hat die Behörde Zeit, die Zahlung des Bußgeldes durchzusetzen.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für Straftaten (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.)?

Die Verfolgungsverjährung hängt davon ab, mit welchem Strafmaß die jeweilige Tat im Höchstmaß bedroht ist. Für Diebstahl beispielsweise können gemäß § 242 StGB bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß § 78 StGB bedeutet das wiederum eine Verfolgungsverjährungsfrist von 5 Jahren. Die Vollstreckungsverjährung richtet sich danach, welche Strafe vom Gericht verhängt wurde. Weitere Informationen zu diesen Verjährungsfristen bietet unsere Übersicht in Tabellenform.

Es gibt verschiedene Verjährungsfristen

Verjährungsfrist: Wenn der Blitzer Sie erwischt, muss der Bußgeldbescheid in der Regel innerhalb von 3 Monaten eintreffen.
Verjährungsfrist: Wenn der Blitzer Sie erwischt, muss der Bußgeldbescheid in der Regel innerhalb von 3 Monaten eintreffen.

Gleich vorweg: Eine einzige allgemeingültige Verjährungsfrist existiert in Deutschland nicht. Stattdessen müssen hier mehrere Unterscheidungen getroffen werden:

  • Wollen Sie die Frist für die Verfolgungsverjährung oder die für die Vollstreckungsverjährung wissen?
  • Handelt es sich bei dem betroffenen Sachverhalt um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat?
  • Welche Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen, Freiheitsstrafen) dürfen für die entsprechende Tat laut Gesetz höchstens verhängt werden bzw. welche Sanktionen hat die Behörde oder das Gericht tatsächlich verhängt?

Inwiefern sich die Antworten auf diese Fragen auf die Verjährungsfristen auswirken, erläutern wir in den folgenden Abschnitten.

Unterschied zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung

Wird nach der Verjährungsfrist gefragt, ist meistens die Frist für die sogenannte Verfolgungsverjährung gemeint. Sie beschreibt, wie lange die Behörden Zeit haben, eine Tat zu ahnden, den Täter ausfindig zu machen und ihm Sanktionen aufzuerlegen.

Haben Sie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung drei Monate. Bis dahin muss der Bußgeldbescheid theoretisch bei Ihnen eingegangen sein, anderenfalls ist er unzulässig. Beachten Sie allerdings, dass derartige Verjährungsfristen auch unterbrochen werden können, z. B. indem vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsbogen verschickt wird. In der Praxis kann es daher vorkommen, dass die Verfolgungsverjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht bereits nach drei Monaten einsetzt, sondern etwas später.

Neben der Verfolgungsverjährung gibt es auch noch die Vollstreckungsverjährung, für die andere Verjährungsfristen gelten. Diese beschreiben, wie lange die Behörden Zeit haben, rechtskräftige Sanktionen durchzusetzen. Weigern Sie sich z. B., das Bußgeld für Ihre Geschwindigkeitsüberschreitung zu zahlen, kann die Bußgeldbehörde drei Jahre lang Maßnahmen ergreifen, um das Geld einzutreiben (z. B. durch Zwangsvollstreckung).

Ordnungswidrigkeiten verjähren schneller als Straftaten

Ordnungswidrigkeiten gelten im Allgemeinen als weniger verwerflich als Straftaten. Aus diesem Grund ziehen sie „nur” Bußgelder (und eventuelle Nebenstrafen wie Fahrverbote) nach sich und keine Geld- oder gar Freiheitsstrafen. Darüber hinaus sind die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten deutlich kürzer:

Die Verjährungsfrist für ein Bußgeld ist kürzer als für eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Die Verjährungsfrist für ein Bußgeld ist kürzer als für eine Geld- oder Freiheitsstrafe.
  • Die Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten tritt gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) nach spätestens 3 Jahren ein.
  • Für Straftaten kann die Frist für die Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) bis zu 30 Jahre betragen. Mord verjährt überhaupt nicht.
  • Die Frist für die Vollstreckungsverjährung beträgt für Ordnungswidrigkeiten höchstens 5 Jahre (gemäß § 34 Abs. 2 OwiG).
  • Straftaten können gemäß § 79 Abs. 3 StGB eine Vollstreckungsverjährungsfrist von bis zu 25 Jahren haben. Taten, für die lebenslange Freiheitsstrafen verhängt wurden, verjähren überhaupt nicht.

Die Verjährungsfristen, die im OWiG für die Verfolgungsverjährung festgelegt sind, sind allgemeiner Natur und gelten nur, wenn es kein anderes Gesetz gibt, dass etwas anderes besagt. Aus diesem Grund existieren zum Beispiel für Verkehrsordnungswidrigkeiten eigene Regelungen zur Verjährung, die im § 26 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgelegt sind.

So wirken sich die Sanktionen auf die Verjährungsfristen aus

Zu guter Letzt werden die Verjährungsfristen noch von zwei Faktoren bestimmt:

  • Wie hoch ist das höchstmögliche Bußgeld bzw. das höchstmögliche Strafmaß, das für die Tat verhängt werden kann? (nur relevant für die Verfolgungsverjährung)
  • Wie hoch ist das tatsächlich verhängte Bußgeld bzw. die tatsächlich verhängte Strafe? (nur relevant für die Vollstreckungsverjährung)

Dazu ein Beispiel aus dem Strafrecht: Für Diebstahl können gemäß § 242 StGB maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei diesem Höchstmaß gilt eine Frist für die Verfolgungsverjährung von 5 Jahren. In besonders schweren Fällen von Diebstahl gilt gemäß § 243 StGB allerdings ein Höchstmaß von 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das wirkt sich auf die Verjährungsfrist aus, welche dann 10 Jahre beträgt.

Wird nun ein Dieb verurteilt, muss der Richter ihm nicht zwangsläufig das Höchstmaß aufbrummen. Denn auch wenn er laut Gesetz bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verhängen darf, muss er dies nicht zwangsläufig tun. Entscheidet er sich für das Höchstmaß von 5 Jahren, beträgt die Frist für die Vollstreckungsverjährung 10 Jahre. Erlegt er dem Dieb hingegen nur ein Jahr Freiheitsstrafe auf, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 5 Jahre.

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