RATGEBER

Fahrzeughalter ermitteln mit Kennzeichen: Vorgehensweise und Gründe

Wie lässt sich der Kfz-Halter ermitteln?
Wie lässt sich der Kfz-Halter ermitteln?

Einen Fahrzeughalter ausfindig zu machen, kann eine komplizierte Ermittlungsarbeit sein. Vor allem gehören solche Ermittlungen zur Polizeiarbeit. Aber auch als Privatperson können Sie einen Fahrzeughalter durchs Kennzeichen ermitteln, falls Sie die Berechtigung dazu haben. Wie das funktioniert, wann Sie dazu berechtigt sind und welche Gesetzestexte hier zugrunde liegen, das erläutern wir in unserem Ratgeber zum Thema.

FAQ: Fahrzeughalter ermitteln

Wann muss der Fahrzeughalter ermittelt werden?

Wird ein Fahrzeug durch einen Blitzer bei einer Ordnungswidrigkeit aufgezeichnet, muss die Bußgeldstelle zunächst den Halter des Kfz ermitteln.

Wie kann der Fahrzeughalter ermittelt werden?

Der Fahrzeughalter wird bei einem Bußgeldverfahren anhand des Kennzeichens vom Kfz von der Bußgeldstelle ermittelt.

Muss der Fahrzeughalter für Ordnungswidrigkeiten haften, die er nicht begangen hat?

Nein. In Deutschland kann in der Regel nur der tatsächliche Fahrer für eine begangene Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Wie genau ist über das Kfz-Kennzeichen der Halter zu ermitteln?

Ein fremdes Auto parkt in Ihrer Einfahrt? Sie können den Autohalter ermitteln.
Ein fremdes Auto parkt in Ihrer Einfahrt? Sie können den Autohalter ermitteln.

Für die Kfz-Halterermittlung ist zunächst eine entsprechende Anfrage an die Zulassungsstelle erforderlich. Wird nämlich ein Kfz angemeldet, werden in der Datenbank der Zulassungsstelle sämtliche Daten zu dem Gefährt eingetragen. Dabei handelt es sich um Angaben zu Modell, Farbe u. Ä., aber auch die Identität des Halters sowie die Daten seiner Versicherung. Stellt bspw. die Polizei nun eine Halterabfrage im Zuge eines Bußgeldverfahrens, kann sie so über das ebenfalls abgespeicherte Autokennzeichen den Halter ermitteln.

Grundsätzlich gilt in Deutschland natürlich die Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass die Behörden nicht den Fahrzeughalter ermitteln und anschließend für jeden Verstoß belangen, der mit seinem Kfz begangen wurde, obwohl dieser vielleicht gar nicht am Steuer saß.

Dennoch gehen sie in den meisten Fällen davon aus, dass der Halter gleichzeitig der Fahrer war. Was aber, wenn bspw. beim Abgleich vom Blitzerfoto mit dem Führerscheinfoto (das ihnen nun aufgrund der Halterfeststellung durch das Kfz-Kennzeichen zur Verfügung steht) auffällt, dass Halter nicht gleich Fahrer ist?

In diesem Fall kann der Halter natürlich nicht belangt werden. Dennoch ist die Information für die Beamten nützlich, denn diese können davon ausgehen, dass der Halter zumindest weiß, wer zur Tatzeit sein Auto lenkte. In diesem Fall wird meist ein Zeugenfragebogen an den Halter geschickt.

Auch Privatpersonen dürfen den Fahrzeughalter ermitteln

Beantragt die Polizei die Halterermittlung eines Kfz, wird sie diese nicht unbedingt belangen.
Beantragt die Polizei die Halterermittlung eines Kfz, wird sie diese nicht unbedingt belangen.

Zur Halterermittlung durchs Kfz-Kennzeichen sind nicht nur Beamte der Polizei oder der Bußgeldstellen berechtigt, sondern auch Privatpersonen. Grundlage hierzu ist § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welches definiert, unter welchen Umständen ein berechtigtes Interesse besteht. Dies liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers das Interesse der gesuchten Person auf Datenschutz übersteigt.

Der Paragraf listet unter Absatz 1 folgende Gründe auf, weshalb eine Privatperson per Autokennzeichen den Halter eines Fahrzeugs ermitteln dürfte:

  • zur Geltendmachung, Sicherung der Vollstreckung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
  • zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
  • zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße

Wollen Sie als Privatperson einen Fahrzeughalter ermitteln, so müssen Sie in der Regel einen Antrag mit schriftlicher Begründung sowie unter Angabe des Kennzeichens an die zuständige Behörde stellen. Den Antrag können Sie entweder schriftlich verfassen und zusenden oder aber Sie können persönlich vorstellig werden. In manchen Städten ist es bereits möglich, eine Halterabfrage online durchzuführen.

Sie sollten sich jedoch vorab noch einmal über die jeweiligen Regelungen bei der entsprechenden Zulassungsstelle informieren. Hier bekommen Sie auch Auskunft darüber, was Ihr Vorhaben kosten wird – normalerweise wird nämlich pro Halteranfrage (und/oder pro Kennzeichen) eine kleine Gebühr in Rechnung gestellt.

Beamte der Polizei und der Bußgeldstellen sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Wollen diese über das Nummernschild den Halter eines Kfz ermitteln, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine dringende Angelegenheit handelt. Hier drängen bspw. die Ermittlungen zu einem Bußgeldbescheid, da eine Ordnungswidrigkeit andernfalls nach drei Monaten verjährt.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Auf sos-verkehrsrecht.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Bußgeldverfahren und Einsprüchen.

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