RATGEBER

Bußgelderhöhung: Wenn die Voreintragung zur Stolperfalle wird

In welchen Fällen droht eine Erhöhung der Bussgelder?
In welchen Fällen droht eine Erhöhung der Bussgelder?

Anders, als viele Leute denken, kann es tatsächlich eine Bußgelderhöhung wegen einer Voreintragung geben. Welche Gründe es dafür gibt und wie hoch die Bußgelder schlussendlich ausfallen können, das lesen Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Bußgelderhöhung

Wann kann das Bußgeld erhöht werden?

Eine Bußgelderhöhung kommt in Betracht, wenn eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen wird oder es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

Welche Wiederholungstaten werden berücksichtigt?

Hier finden Sie eine Übersicht der Wiederholungstaten, welche im Bußgeldkatalog berücksichtigt werden.

Wann kann die Bußgeldstelle einem Verkehrssünder Vorsatz vorwerfen?

Ein Vorsatz kann beispielsweise gegeben sein, wenn das Tempolimit deutlich überschritten wird.

Im Video: Alles Wichtige zur Bußgelderhöhung

Wann mit einer Bußgelderhöhung zu rechnen ist, erfahren Sie auch im Video.
Wann mit einer Bußgelderhöhung zu rechnen ist, erfahren Sie auch im Video.

Gründe für die Erhöhung der Geldbuße bei Vorteintragungen

Beim Bußgeld kann die Regelsatzerhöhung wegen einer Voreintragung beschlossen werden.
Beim Bußgeld kann die Regelsatzerhöhung wegen einer Voreintragung beschlossen werden.

In Deutschland existiert ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog. „Bundeseinheitlich“ bedeutet, dass die in diesem Katalog festgelegten Regelbußen im ganzen Land gelten und von jeder Bußgeldstelle bei einem registrierten Verkehrsverstoß beachtet werden müssen.

Wenn Sie also bspw. mit dem Handy am Steuer geblitzt wurden, dann schauen Sie im Bußgeldkatalog nach und rechnen wahrscheinlich „nur“ mit den dort verzeichneten 100 Euro Bußgeld sowie dem Punkt in Flensburg. Der Schreck ist groß, wenn der Bußgeldbescheid dann plötzlich doch eine strengere Sanktion verkündet.

Die festgelegten Regelsätze sollen jene Taten sanktionieren, die fahrlässig (im Tatbestandskatalog der erste Abschnitt) bzw. vorsätzlich (im Tatbestandskatalog der zweite Abschnitt) und einmalig begangen wurden. Der Fokus liegt auf Verstößen, die unter gewöhnlichen Umständen begangen wurden, auf Einzelfälle wird nicht eingegangen.

Darin liegt die Bußgelderhöhung begründet, denn wenn der Täter zum wiederholten Male bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ertappt wird, ist es schließlich kein einmaliges Vorkommnis mehr.

Die Bußgeldstelle kann davon ausgehen, dass der betroffene Autofahrer nicht mehr fahrlässig handelte (zumindest, was den ersten Abschnitt im Katalog angeht). Dies ist bspw. der Fall, wenn derjenige innerhalb kürzester Zeit bei mehreren Rotlichtverstößen geblitzt wird, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Die Bußgeldstelle könnte hier davon ausgehen, dass es sich um Vorsatz handelt. Der Täter scheint besonders uneinsichtig, da er sich weiterhin über diese an diese Regelung im Verkehrsrecht hinwegsetzte, obwohl er für diese Tat bereits zur Kasse gebeten wurde.
  • Somit ist auch die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er sich auch künftig nicht regelkonform verhalten und somit zur Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr wird.

Ob dann eine Bußgelderhöhung angebracht ist, liegt im Ermessen der verantwortlichen Bußgeldstelle.

Grundlage ist eine Regelung im Tatbestandskatalog unter Punkt 7.1 „Zumessungscharakter der BKatV“, worin es heißt:

Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten.

Wie hoch kann das Bußgeld nun ausfallen?

Die Bußgelderhöhung ist nicht konkret im Gesetz geregelt. Es liegt im Ermessen der Beamten.
Die Bußgelderhöhung ist nicht konkret im Gesetz geregelt. Es liegt im Ermessen der Beamten.

Zwar gibt es zum Thema Bußgelderhöhung keine konkreten Regelungen wie etwa eine Vorschrift, dass pro Wiederholungsfall XY Prozent auf den Regelsatz hinzugerechnet werden. Auch die Bezifferung der neuen Höhe kann die Bußgeldbehörde demnach selbstständig bestimmen.

Trotzdem gibt es im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) einen Paragrafen zur Höhe des Bußgeldes. So besagt Abs. 3 § 17 OWiG, dass die Erhöhung u. a. unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters erfolgen muss:

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Wiederholungstaten, die bereits im Bußgeldkatalog berücksichtigt wurden

Möglicherweise wird das Bußgeld erhöht wegen vorhandenen Punkten.
Möglicherweise wird das Bußgeld erhöht wegen vorhandenen Punkten.

Eine Erhöhung der Geldbuße ist außerdem möglich, wenn es bereits Punkte im Fahreignungsregister (FAER) gibt. Für eine Bußgelderhöhung muss die neue Ordnungswidrigkeit nicht unbedingt der vorangegangen gleichen.

Auch wenn Sie das eine Mal bei einem Rotlichtverstoß, das nächste Mal bei einer hohen Geschwindigkeitsüberschreitung und letztendlich mit Alkohol am Steuer erwischt wurden, könnte auch hier der zuständige Sachbearbeiter von einer besonderen Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr ausgehen – insbesondere, wenn diese Verstöße innerhalb kurzer Zeit begangen wurden.

Eine Bußgelderhöhung bzw. eine strengere Sanktion im Wiederholungsfall wird jedoch in manchen Fällen schon im Bußgeldkatalog berücksichtigt. So müssen Temposünder, die innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal bei einer Überschreitung des Tempolimits um mehr als 25 km/h ertappt wurden, schon früher mit einem Fahrverbot rechnen.

Und auch, wer sich wiederholt des Fahrens unter Alkoholeinfluss schuldig macht, muss mit einer Bußgelderhöhung rechnen.

Aufschluss darüber gibt die nachfolgende Bußgeldtabelle:

Alkohol­verstoßBußgeldPunkteFahr­verbot
1. Verstoß gegen die 0,5-Promille­­grenze500 €21 Monat
2. Verstoß gegen die 0,5-Promille­­grenze 1000 €23 Monate
3. Verstoß gegen die 0,5-Promille­­grenze 1500 €23 Monate
Gefähr­dung des Verkehrs unter Alkohol­­einfluss3Ent­ziehung des Führer­­scheins, Freiheits­­strafe oder Geld­­strafe
Trunkenheit im Verkehr (bereits ab 0,3 Promille möglich, spätestens aber ab 1,1 Promille)3Ent­ziehung des Führer­­scheins, Freiheits­­strafe oder Geld­­strafe

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Auf sos-verkehrsrecht.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Bußgeldverfahren und Einsprüchen.

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