Kleinkraftrad: Die wichtigsten Regeln für Mofa, Moped und Co.

Bußgeldkatalog: Verstöße mit dem Kleinkraftrad
Verstoß | Sanktionen |
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Fahren mit Kleinkraftrad, ohne den Führerschein oder die Prüfbescheinigung (beim Mofa) mitzuführen | 10 Euro Bußgeld |
Fahren mit Kleinkraftrad, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
Beförderung einer Person auf dem Kleinkraftrad ohne besonderen Sitz | 5 Euro Bußgeld |
Fahren mit dem Kleinkraftrad ohne Helm | 15 Euro Bußgeld |
Beförderung eines Kindes auf dem Kleinkraftrad, ohne dass dieses einen Helm trug | 60 Euro Bußgeld 1 Punkt in Flensburg |
… bei mehreren Kindern | 70 Euro Bußgeld 1 Punkt in Flensburg |
Beförderung eines Kindes unter 7 Jahren auf dem Kleinkraftrad, obwohl der Fahrzeugführer jünger als 16 ist | 10 Euro Bußgeld |
Verbot für Krafträder (Zeichen 255) oder für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) missachtet | 50 Euro Bußgeld |
… dort geparkt | 55 bis 70 Euro Bußgeld |
Fahren auf dem Gehweg mit Kleinkraftrad | 55 Euro Bußgeld |
… mit Behinderung | 70 Euro Bußgeld |
… mit Gefährdung | 80 Euro Bußgeld |
… mit Unfall | 100 Euro Bußgeld |
Fahren auf der Autobahn mit Kleinkraftrad | 20 Euro Bußgeld |
Fahren mit Kleinkraftrad ohne Versicherungskennzeichen | 40 Euro Bußgeld |
Fahren mit Kleinkraftrad ohne gültige Betriebserlaubnis | 50 Euro Bußgeld |
Fahren mit Kleinkraftrad ohne Haftpflichtversicherung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr |
Wenn Ihnen das Fahrrad zu langsam, das Motorrad zu gefährlich und das Auto zu teuer sind, könnten Sie sich womöglich für ein anderes Fortbewegungsmittel interessieren: das Kleinkraftrad. Es handelt sich hierbei nicht um eine bestimmte Art von Fahrzeug, sondern eine ganze Fahrzeugklasse, zu der u. a. Mofas, Mopeds, S-Pedelecs und Motorroller zählen. Welche Vorschriften Sie beachten müssen, wenn Sie sich mit einem Kleinkraftrad auf die Straße begeben, verrät der folgende Ratgeber.
FAQ: Kleinkraftrad
In der Regel ja. Wollen Sie ein Kleinkraftrad fahren, müssen Sie die Führerscheinklasse AM besitzen. Haben Sie bereits einen Führerschein der Klasse B, A1, A2, A oder T, ist die Klasse AM bereits in diesem enthalten. Für ein Mofa wird lediglich eine Prüfbescheinigung benötigt, aber auch diese ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits einen Führerschein (jede mögliche Klasse) besitzen. Und wurden Sie vor dem 1. April 1965 geboren, benötigen Sie sogar weder Prüfbescheinigung noch Führerschein, um ein Mofa führen zu dürfen.
Ja, Sie sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihr Kleinkraftrad abzuschließen und dieses mit einem Versicherungskennzeichen zu versehen. Ohne Versicherung kann Ihnen eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe drohen.
Ja, es ist erlaubt, einen Anhänger hinter Ihrem Kleinkraftrad mitzuführen.
Die Definition von „Kleinkraftrad”

Hinter dem Begriff „Kleinkraftrad” verbergen sich streng genommen zwei Fahrzeugklassen, die in Anlage XXIX Anlage 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert werden:
L1e = zweirädrige Kleinkrafträder mit …
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h
- einem Hubraum von max. 50 cm³ (nur bei Verbrennungsmotor)
- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW (nur bei Elektromotoren)
L2e = dreirädrige Kleinkrafträder mit …
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h
- einem Hubraum von max. 50 cm³ (nur bei Benzin-Motor)
- einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren)
- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW (nur bei Elektromotoren)
Anhand dieser Merkmale ist es relativ einfach, das Kleinkraftrad vom Leichtkraftrad (Hubraum zwischen 50 cm³ und 125 cm³ und max. 15 PS) und vom „richtigen” Motorrad (keine Beschränkungen von Hubraum und Leistung) abzugrenzen.
Zu den Kleinkrafträdern zählen somit insbesondere Mofas, Leichtmofas, Mopeds, S-Pedelecs und Motorroller.
Welche Vorschriften gelten fürs Kleinkraftrad?
Die oben aufgeführte Definition hilft dabei zu klären, ob es sich bei einem bestimmten Fahrzeugmodell um ein Kleinkraftrad handelt oder nicht. Dies ist deshalb wichtig, weil die Fahrzeugklasse darüber entscheidet, welche Vorschriften mit eben jenem Fahrzeug einzuhalten sind.
Im Folgenden wollen wir Ihnen die wichtigsten Regeln erläutern, die Sie mit einem Kleinkraftrad beachten müssen.
Die richtige Führerscheinklasse und das Mindestalter

Um ein Kleinkraftrad im öffentlichen Raum führen zu dürfen, benötigen Sie die Fahrerlaubnisklasse AM. So legt es § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fest. Diese Klasse können Sie entweder durch ein entsprechendes Fahrschultraining mit anschließender Prüfung erwerben oder Sie besitzen sie längst, weil Sie bereits im Besitz eines Führerscheins der Klassen A, A1, A2, B oder T sind. Denn diese Klassen enthalten automatisch auch die Klasse AM. Sie dürfen ein Kleinkraftrad also auch mit Ihrem Autoführerschein fahren und müssen dafür nicht noch einmal die Fahrschule besuchen.
Wollen Sie die Fahrerlaubnisklasse AM in der Fahrschule erwerben, müssen Sie das vorgeschriebene Mindestalter erfüllen. Dieses betrug gemäß § 10 Abs. 1 FEV üblicherweise 16 Jahre, seit April 2020 steht es jedoch jedem Bundesland frei, das Mindestalter auf 15 Jahre zu senken. Viele Länder haben dies auch bereits getan wie z. B. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Bei dieser Regelung gilt allerdings die Auflage, dass die Führerscheininhaber, solange sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur innerhalb des entsprechenden Bundeslandes fahren dürfen.
Eine Ausnahmeregelung besteht außerdem für Kleinkrafträder, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1b FEV). Diese dürfen Sie ohne Fahrerlaubnis fahren. Es handelt sich hierbei üblicherweise um Mofas. Für diese benötigen Sie keine Fahrerlaubnis, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung. Auch diese können Sie bereits mit 15 Jahren erwerben.
Übrigens: Wollen Sie auf Ihrem Kleinkraftrad ein Kind unter 7 Jahren mitnehmen, müssen Sie mindestens 16 Jahre alt sein (§ 10 Abs. 4 FeV). Dies gilt in jedem Bundesland und auch auf dem Mofa. Missachten Sie diese Vorschrift, droht ein Verwarngeld von 10 Euro.
Zulassung und Versicherung fürs Kleinkraftrad

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) benötigen Sie keine Zulassung für Ihr Kleinkraftrad, weshalb es auch kein Kfz-Kennzeichen aufweisen muss. Ebenso besteht nicht die Pflicht, Ihr Kleinkraftrad regelmäßig zum TÜV zu bringen.
Sie müssen allerdings eine Haftpflichtversicherung für Ihr Kleinkraftrad abschließen und ein entsprechendes Versicherungskennzeichen an Ihrem Fahrzeug montieren. Fehlt dieses Nummernschild an Ihrem Kleinkraftrad, drohen 40 Euro Bußgeld. Und haben Sie es unterlassen, die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abzuschließen, begehen Sie sogar eine Straftat. Dies kann Ihnen gemäß § 6 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr einbringen.
Das Kleinkraftrad in der StVZO
Abschließend wollen wir noch einige Vorschriften der StVZO in Bezug aufs Kleinkraftrad auflisten. Diese legen fest, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Ihr Kleinkraftrad auf öffentlichen Straßen geführt werden darf. So gilt u. a. Folgendes:
- Zweirädrige Kleinkrafträder müssen Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe (d. h. gegen unzulässige Veränderungen, die Umwelt oder Sicherheit beeinträchtigen können) aufweisen.
- Die Breite zweirädriger Kleinkrafträder darf höchstens 1 m betragen.
- Für die Reifen von Kleinkrafträdern ist eine Profiltiefe von mindestens 1 mm vorgeschrieben.
- Es besteht keine Verpflichtung, ein Kleinkraftrad mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung auszurüsten.
- Dreirädrige Kleinkrafträder müssen mit Scheiben, Scheibenwischern, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgestattet sein.
- Ein Kleinkraftrad benötigt keinen Blinker.
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