RATGEBER

Brieflaufzeiten im Bußgeldverfahren: Was können sie beeinflussen?

Brieflaufzeiten beschreiben den Zeitraum zwischen Versand und Empfang der Sendung.
Brieflaufzeiten beschreiben den Zeitraum zwischen Versand und Empfang der Sendung.

Den Fuß mal nicht rechtzeitig vom Gas genommen oder das Verkehrszeichen nicht gesehen – das kann schnell passieren. Wird das Ganze dann beobachtet oder per Blitzer festgehalten, ist der Bußgeldbescheid in der Regel vorprogrammiert. Von Interesse ist dann, wann Betroffene behördliche Post im Briefkasten haben werden. Die Brieflaufzeiten sind im Bußgeldverfahren durchaus von Bedeutung. Was genau unter Postlaufzeiten zu verstehen ist und welche Auswirkungen ein zu spät zugestellter Bußgeldbescheid haben kann, betrachtet der nachfolgende Ratgeber. Darüber hinaus befasst er sich auch mit dem Zusammenhang zwischen der Brieflaufzeit und der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit.

FAQ: Brieflaufzeiten

Was bedeutet „Brieflaufzeiten“?

Als Brieflaufzeit wird der Zeitraum vom Versand des Bußgeldbescheids bis zum Eintreffen beim Empfänger bezeichnet.

Können die Brieflaufzeiten den Beginn der Verjährung beeinflussen?

Nein, wird ein Bescheid zu spät zugestellt, tritt die Verjährung ein und die Ordnungswidrigkeit kann nicht weiter verfolgt werden. Wann die Verjährung eintritt, ist auch davon abhängig, ob diese unterbrochen wurde oder nicht.

Sind die Brieflaufzeiten für Briefe und Einschreiben unterschiedlich?

Nein, in der Regel werden Briefe und Einschreiben durch den Briefträger zugestellt. Mehr zur Dauer der Zustellung erfahren Sie hier.

Postlaufzeiten: Ein Brief sollte nicht zu lang unterwegs sein

Die Brieflaufzeit beträgt durchschnittlich 3 Tage.
Die Brieflaufzeit beträgt durchschnittlich 3 Tage.

In Deutschland wird ein Bußgeldbescheid in der Regel per Post zugestellt. Das bedeutet auch, dass Behörden die Zeit, die es für die Zustellung braucht, in ihre Arbeitsweise einbeziehen müssen.

Der Zeitraum, der vom Versenden bis zur Ankunft beim Empfänger vergeht, wird üblicherweise als Brief- oder Postlaufzeit bezeichnet. Brieflaufzeiten werden durch verschiedene Kriterien beeinflusst. Sie sind allerdings selbst auch ein Faktor im Bußgeldverfahren.

In den seltenen Fällen, in denen keine Zustellung des Bescheids per Post möglich ist, wird dieser öffentlich zugestellt. In dieser öffentlichen Bekanntmachung in der Behörde oder an der Gerichtstafel müssen dann folgende Information enthalten sein:

  • Absender des Bescheids
  • Adressat (Empfänger) mit letzter bekannter Anschrift
  • Datum
  • Entsprechendes Aktenzeichen
  • Gegenstand des Bescheids
  • Ort, an dem der Bescheid eingesehen werden kann
  • Hinweis, dass ein öffentliche Zustellung durch diese Bekanntmachung erfolgt ist

Der Brief mit dem Bescheid muss, wenn er per Post verschickt wird, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit eintreffen. Die Bußgeldstelle hat also drei Monate Zeit, um den Verkehrssünder zu ermitteln, um dann den Bescheid an diesen versenden zu können. Je nachdem wie lange dafür benötigt wird, kann der Bescheid früher oder später in diesen drei Monaten bei den Betroffenen eintreffen.

Muss mittels Zeugenfrage- oder Anhörungsbogen der Fahrer erst ermittelt werden, dauert der Versand üblicherweise länger als bei einem eindeutigen Blitzerfoto oder nach einer Polizeikontrolle. In diesem Zusammenhang ist es also nicht möglich, die genauen Brieflaufzeiten anzugeben. Hinzu kommt dann auch, dass die Postdienstleister unterschiedlich lange benötigen, um Sendungen zuzustellen.

Die Laufzeit beim Einschreiben ist üblicherweise nicht anders als beim Brief

Achten Behörden nicht auf die Brieflaufzeiten, kann der Bescheid zu spät eintreffen und verjährt sein.
Achten Behörden nicht auf die Brieflaufzeiten, kann der Bescheid zu spät eintreffen und verjährt sein.

Üblicherweise entscheidet die Behörde, auf welchem Weg der Bußgeldbescheid zugestellt wird. Das kann per Standardbrief oder per Einschreiben erfolgen. Der Empfang muss bei letzterer Variante quittiert werden, was einen Nachweis über die fristgerechte Zustellung darstellen kann. Die Brieflaufzeiten bei einem Einschreiben können kürzer sein als bei einem Standardbrief. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall, da auch ein Einschreiben durch den Briefträger zugestellt wird.

Sowohl bei Briefen als auch bei Einschreiben werden die Laufzeiten mit etwa drei Tagen veranschlagt.

Dabei ist es dann nicht von Bedeutung, ob das Schreiben von der Bußgeldstelle oder vom Gericht versandt wird. Die Postlaufzeiten bei Gericht sind genauso wenig pauschal zu bestimmen wie bei einem Versand durch die Bußgeldstelle.

Brieflaufzeiten: Was sie für die Verjährung bedeuten

Der Bußgeldbescheid muss, wie erwähnt, rechtzeitig zugestellt werden. Da kann der Richtwert von drei Tagen für die Brieflaufzeiten durchaus entscheidend sein. Kann die Bußgeldstelle einen rechtzeitigen Versand nachweisen, hat das durchaus Einfluss auf einen etwaigen Einspruch. Ist dann, wie bei einem Einschreiben, auch die Zustellung innerhalb der Frist nachweisbar, ist ein Einspruch wegen einem verspätetem Eintreffen des Bescheids meist nicht erfolgreich.

Haben die Behörden die Brieflaufzeiten nicht im Blick und wird der Bescheid nach der Verjährungsfrist zugestellt, kann das einen Einspruch allerdings begründen. Die Verjährung der Verfolgung setzt gemäß § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht innerhalb der genannten drei Monate geahndet wird. Führen unverhältnismäßig lange Brieflaufzeiten dazu, dass die Frist zum Einspruch versäumt wird, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

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