RATGEBER

Anhörung im Bußgeldverfahren: Was bedeutet das?

Was hat es mit der Anhörung im Bußgeldverfahren auf sich?
Was hat es mit der Anhörung im Bußgeldverfahren auf sich?

Wird Ihnen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen, haben Sie in der Regel die Möglichkeit, sich zunächst zur Angelegenheit zu äußern, ehe der Bußgeldbescheid versandt wird. Dieses Vorgehen ist als Anhörung im Bußgeldverfahren bekannt. Dazu wird Ihnen in der Regel der sogenannte Anhörungsbogen zugeschickt. Was es damit auf sich hat, erklärt der folgende Ratgeber.

FAQ: Anhörung im Bußgeldverfahren

Hat es Konsequenzen, wenn ich bei der Anhörung im Bußgeldverfahren den Verstoß nicht zugeben will?

Nein. Selbst wenn Sie die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen haben, sind Sie nicht verpflichtet, dies bei der Anhörung zum Bußgeldverfahren zuzugeben. Sie können dies aber freiwillig tun. Dazu müssen Sie einfach nur das entsprechende Kästchen auf dem Anhörungsbogen ankreuzen. In der Regel ist jedoch hiervon abzusehen, denn es ist hiernach nicht mehr möglich, den Schritt zurückzunehmen.

Muss ich die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen bzw. zurücksenden?

Nein, in der Regel nicht. Sollten die Angaben zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum etc.) allerdings im Anhörungsbogen fehlen, sind Sie verpflichtet, diese einzutragen und ihn an die Behörde zurückzuschicken. Gleiches gilt, wenn die Angaben zwar schon eingetragen, aber fehlerhaft sind. Dann müssen Sie der Behörde die korrigierten Daten übermitteln. Zur Tat hingegen müssen Sie sich nicht äußern. Einspruch erheben können Sie anschließend, sobald Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

Gilt bei der Anhörung im Bußgeldverfahren eine Frist?

Ja. In der Regel haben Sie eine Woche Zeit, um den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden, wenn Sie sich zur Tat äußern möchten. Verpassen Sie diese Frist und möchten sich trotzdem gegen den Tatvorwurf zur Wehr setzen, können Sie später einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Der Zweck der Anhörung im Bußgeldverfahren

Die Anhörung im Bußgeldverfahren gibt Betroffenen die Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren gibt Betroffenen die Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, wissen Sie, dass Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird und deshalb ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde. Der Anhörungsbogen enthält alle relevanten Informationen: die Art des Verstoßes, Ort und Zeitpunkt der Tat, die Sanktionen, die Ihnen angedroht werden (Bußgeld, Fahrverbot etc.), sowie Angaben zu den Beweisen, die angeblich gegen Sie vorliegen. Das kann z. B. ein Blitzerfoto sein oder die Aussage eines Zeugen.

Die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit dient aber nicht nur dazu, Sie über das eröffnete Bußgeldverfahren zu informieren. Sie bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Stellung zu dem Vorwurf zu beziehen. Sie können Ihre Schuld einräumen, müssen das aber nicht. Haben Sie den Verstoß hingegen gar nicht begangen, haben Sie durch den Anhörungsbogen die Gelegenheit, die Sache richtig zu stellen. Wenn Sie z. B. wissen, wer der tatsächliche Täter ist, können Sie ihn hier angeben. Doch selbst wenn das nicht der Fall ist, können Sie im Anhörungsbogen klarmachen, dass Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben. Die Behörde prüft dann die vorliegenden Beweise erneut.

Achtung! Lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, einfach irgendjemanden als Betroffenen zu benennen, um den Vorwurf von sich abzuwenden. Wenn Sie wider besseres Wissen eine andere Person fälschlicherweise beschuldigen, machen Sie sich strafbar!

Anhörung im Bußgeldverfahren ignorieren: Dürfen Sie das?

Wenn Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren die Tat zugeben, erhalten Sie kurz darauf den Bußgeldbescheid.
Wenn Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren die Tat zugeben, erhalten Sie kurz darauf den Bußgeldbescheid.

Sie sind nicht verpflichtet, bei der Anhörung im Bußgeldverfahren Ihre Schuld einzuräumen. Ebenso wenig müssen Sie sich zur Tat äußern oder den wahren Täter benennen, wenn Sie ihn kennen. Können Sie den Anhörungsbogen also einfach ignorieren, wenn Sie sich nicht weiter äußern möchten?

Nein, das sollten Sie nicht. Denn hier sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Angaben zur Sache (also zu der Ordnungswidrigkeit, die Ihnen vorgeworfen wird) sind freiwillig. Angaben zur Person hingegen sind es nicht. Sie müssen daher im Anhörungsbogen Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse, Ihren Geburtsort sowie Ihr Geburtsdatum angeben. In der Regel hat die Behörde diese Informationen allerdings schon selbst eingetragen. Sie sind dann lediglich verpflichtet, diese Angaben auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Stimmt alles, müssen Sie tatsächlich nichts weiter tun und können den Anhörungsbogen ignorieren.

Stellen Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren allerdings fest, dass die Angabe im Schreiben einen Fehler enthalten, müssen Sie diesen korrigieren und den Anhörungsbogen an die Behörde zurückschicken.

Mehr zum Thema Anhörungsbogen finden Sie auch im folgenden Video:

Video: Müssen Sie den Anhörungsbogen ausfüllen?
Video: Müssen Sie den Anhörungsbogen ausfüllen?

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