RATGEBER

Anhörungsbogen nicht beantworten – Hat das Folgen?

Ich wurde geblitzt, möchte den Anhörungsbogen aber nicht beantworten. Welche Rechte habe ich?
Ich wurde geblitzt, möchte den Anhörungsbogen aber nicht beantworten. Welche Rechte habe ich?

Deutschland hat Jedermann einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist verfassungsrechtlich in Art. 103 Grundgesetz (GG) verankert. Das bedeutet einerseits, dass Jedermann verlangen kann, vor Gericht angehört zu werden. Andererseits besitzt jeder Betroffene das Recht, von einer Behörde angehört zu werden, bevor diese eine ihn belastende Entscheidung trifft. Das gilt auch vor Erlass eines Bußgeldbescheids wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Eine andere Frage ist, ob der vermeintliche Verkehrssünder seine Anhörung zum Bußgeldverfahren ignorieren darf und dementsprechend den Anhörungsbogen nicht beantworten muss. Die Antwort darauf liefert der folgende Ratgeber.

FAQ zum Thema „Anhörungsbogen nicht beantworten“

Kann ich, nachdem ich geblitzt wurde, den Anhörungsbogen komplett ignorieren?

Sie können Fragen zum Tatvorwurf ignorieren. Allerdings sollten Sie persönliche Angaben wie Name, Geburtstag und -ort sowie die Anschrift genau prüfen. Sind diese falsch oder unvollständig, sollten Sie diese korrigieren bzw. ergänzen und den Anhörungsbogen anschließend zurück an die Behörde schicken.

Ein Angehöriger ist mit meinem Wagen gefahren und wurde geblitzt. Brauche ich Fragen zum Fahrer im Anhörungsbogen nicht zu beantworten?

Der Beschuldigte kann Fragen zum Kraftfahrzeugführer im Anhörungsbogen ignorieren. Wenn er jedoch nicht angibt, dass jemand anders gefahren ist, erhält er anschließend einen Bußgeldbescheid.

Was sollte ich tun, wenn jemand anders gefahren ist?

Für eine begangene Ordnungswidrigkeit wird nur der zur Verantwortung gezogen, der die Tat begangen hat. Ist der Kfz-Halter der Beschuldigte, so kann er (wahrheitsgetreu) im Anhörungsbogen angeben, dass jemand anders gefahren ist, ohne den Fahrer ausdrücklich benennen zu müssen. Dann muss die Polizei zuerst den Fahrer ermitteln.

Video: Das Wichtigste zum Anhörungsbogen

Wie funktioniert der Anhörungsbogen? Erfahren Sie es hier im Video!

Anspruch auf rechtliches Gehör versus Recht zu Schweigen

Wer Fragen zum Sachverhalt im Anhörungsbogen nicht beantwortet, muss deswegen keine Nachteile oder Sanktionen befürchten.
Wer Fragen zum Sachverhalt im Anhörungsbogen nicht beantwortet, muss deswegen keine Nachteile oder Sanktionen befürchten.

Bevor die Verkehrsbehörde ein Bußgeld und gegebenenfalls andere Sanktionen gegen jemanden erlässt, muss sie diesen anhören. Stellt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen entsprechenden Verstoß fest, erfolgt die Anhörung in der Regel mündlich. Sie kann aber auch schriftlich mithilfe eines Anhörungsbogens stattfinden.

Dieser Bogen soll dem vermeintlichen Verkehrssünder die Gelegenheit geben, sich zum Sachverhalt zu äußern und zum Tatvorwurf Stellung zu beziehen. Der Betroffene kann von diesem Recht Gebrauch machen – er kann es aber auch sein lassen und sich dazu entschließen, den Anhörungsbogen diesbezüglich nicht zu beantworten und stattdessen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Ähnlich wie im Strafverfahren gilt auch im Bußgeldverfahren der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Derjenige, dem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, muss sich folglich nicht zur Sache äußern. Er kann den Anhörungsbogen ignorieren. Er müsste nicht einmal der Vorladung durch die Polizei Folge leisten.

Aus § 136 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) ergibt sich, dass es dem Betroffenen freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Diese Vorschrift gilt laut § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch im Bußgeldverfahren. Daraus ergibt sich das Recht, sich nicht zu äußern und dementsprechend Fragen zur Sache im Anhörungsbogen nicht zu beantworten.

Angaben zur Person sind Pflicht

Persönliche Angaben im Anhörungsbogen nicht zu beantworten, kann eine Ordnungswidrigkeit sein und ein Bußgeld nach sich ziehen.
Persönliche Angaben im Anhörungsbogen nicht zu beantworten, kann eine Ordnungswidrigkeit sein und ein Bußgeld nach sich ziehen.

Fragen zum Tatvorwurf müssen Sie im Anhörungsbogen also nicht ausfüllen. Allerdings sind Sie verpflichtet, gegebenenfalls Angaben zu Ihrer Person im Fragebogen zu berichtigen oder zu vervollständigen, sofern diese falsch oder unvollständig sind. Hierzu gehören:

  • Vor- und Nachname, ggf. der Geburtsname
  • Geburtsdatum und -ort
  • Familienstand
  • Beruf
  • Wohnort und Wohnung (korrekte Anschrift)
  • Staatsangehörigkeit

Wer diesbezüglich falsche Angaben macht oder Auskunft hierüber verweigert, begeht laut § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Diese Konsequenz droht z. B. jenen Betroffenen, die Fragen zu ihrer Person im Anhörungsbogen nicht beantworten, obwohl der Behörde falsche Daten vorliegen.

Überprüfen Sie daher Name, Anschrift, Geburtsdaten im Anhörungsbogen. Wenn diese korrekt sind, drohen in aller Regel keine Konsequenzen, wenn Sie nach einem Blitzer den Anhörungsbogen ignorieren.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, füllt nur die persönlichen Angaben im Formular aus und schickt es anschließend an die Behörde zurück. Fragen zum konkreten Verkehrsverstoß muss er im Anhörungsbogen hingegen nicht beantworten.

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