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Falsche Angaben im Anhörungsbogen: Ordnungswidrig oder strafbar?

Falsche Angaben im Anhörungsbogen können strafbar oder ordnungswidrig sein, müssen es aber nicht immer.
Falsche Angaben im Anhörungsbogen können strafbar oder ordnungswidrig sein, müssen es aber nicht immer.

FAQ: Sind falsche Angaben im Anhörungsbogen strafbar?

Muss ich mit einer Strafe rechnen, wenn ich im Anhörungsbogen falsche Angaben mache?

Dies kommt darauf an, welche Angaben Sie im Anhörungsbogen verfälschen. Handelt es sich dabei um die Angaben zu Ihrer eigenen Person, müssen Sie lediglich mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro rechnen. Machen Sie hingegen falsche Angaben zur Tat, kann unter Umständen tatsächlich eine Strafanzeige drohen. Wann genau dies der Fall ist, erfahren Sie hier.

Ist falsche Selbstbeschuldigung im Anhörungsbogen strafbar?

Möglicherweise ja. Geben Sie sich selbst als Täter an, um den wahren Schuldigen zu schützen, kann Ihnen beiden eine Strafanzeige drohen: Dem wahren Täter wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und Ihnen selbst wegen Beihilfe. So geschehen z. B. bei einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Jahr 2015 (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

Was bedeutet „Anhörung im Bußgeldverfahren” eigentlich genau?

Die Anhörung gibt dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren die Gelegenheit, sich zu der Tat zu äußern. Dies geschieht üblicherweise durch einen Anhörungsbogen, der dem Betroffenen von der Bußgeldbehörde zugeschickt wird und den dieser dann ausfüllen kann. Die Anhörung kann der Behörde dabei helfen, den Sachverhalt zu klären und unter Umständen auch den Täter ausfindig zu machen.

Video: Das Wichtigste zum Anhörungsbogen

Wie funktioniert der Anhörungsbogen? Erfahren Sie es hier im Video!

Anhörungsbogen: Muss er wahrheitsgemäß ausgefüllt werden?

Falsche Angaben zur eigenen Person im Anhörungsbogen sind nicht strafbar.
Falsche Angaben zur eigenen Person im Anhörungsbogen sind nicht strafbar, aber ordnungswidrig.

Bevor ein Bußgeldbescheid verschickt wird, erhalten Betroffene in der Regel einen Anhörungsbogen von der Bußgeldbehörde. Dieses Dokument gibt ihnen die Gelegenheit, Angaben zur Tat zu machen und z. B. den Tathergang genauer zu beschreiben. Handelt es sich bei dem Betroffenen gar nicht um den Täter, erhält er durch den Anhörungsbogen zudem die Möglichkeit, den wahren Schuldigen zu benennen, wenn ihm dieser bekannt ist.

Aber sind Sie beim Ausfüllen des Anhörungsbogens eigentlich zur Wahrheit verpflichtet? Sind falsche Angaben im Anhörungsbogen gar strafbar?

Zunächst vorweg: Verboten sind falsche Angaben im Anhörungsbogen in jedem Fall. Nicht immer handelt es sich dabei aber tatsächlich um eine Straftat. Manchmal stellt dies auch nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Einteilung des Verstoßes hängt davon ab, welche Angaben im Anhörungsbogen falsch sind:

  • die Angaben zur eigenen Person (z. B. Name, Wohnort, Geburtsdatum)
  • die Angaben zur Tat (z. B. Täter, Tatzeitpunkt, Tatort)

Beides wollen wir im Folgenden näher erläutern.

Falschangaben zur eigenen Person im Anhörungsbogen

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, sind die Angaben zu Ihrer eigenen Person häufig schon ausgefüllt. Sie sollten diese Informationen aufmerksam durchlesen und darauf achten, ob der Bußgeldbehörde hier möglicherweise ein Fehler unterlaufen ist. Ist das nämlich der Fall, sind Sie als Betroffener verpflichtet, die entsprechenden Informationen zu korrigieren und den Anhörungsbogen anschließend an die Behörde zurückzusenden.

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist es im Grunde so, als hätten Sie selbst zu Ihrer Person falsche Angaben im Anhörungsbogen gemacht. Strafbar ist beides zwar nicht, aber es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie müssen in diesem Fall gemäß § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit bis zu 1000 Euro Bußgeld rechnen.

Sie sollten einen Anhörungsbogen deshalb nie ignorieren. Denn selbst wenn Sie sich nicht zur Tat äußern wollen, sollten Sie doch zumindest sichergehen, dass die Angaben zu Ihrer Person korrekt ausgefüllt sind.

Falsche Angaben zur Tat können strafbar sein, müssen es aber nicht

Falsche Angaben im Anhörungsbogen: Ob Sie strafbar handeln, hängt u. a. davon ab, ob Sie jemand anderen beschuldigen.
Falsche Angaben im Anhörungsbogen: Ob Sie strafbar handeln, hängt u. a. davon ab, ob Sie jemand anderen beschuldigen.

1000 Euro Bußgeld erscheinen noch harmlos im Vergleich zu dem, was Ihnen bei Falschangaben zur Tat im Anhörungsbogen drohen kann. Sollten Sie hier nämlich Lügen erzählen, um z. B. einen Unbeteiligten zu beschuldigen, ist eine Strafanzeige möglich. Der Tatbestand der falschen Verdächtigung kann gemäß § 164 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Allerdings greift dieser Tatbestand nur, wenn Ihre Falschbeschuldigung tatsächlich dazu führen kann, dass gegen die genannte Person ermittelt wird.

Geben Sie hingegen beispielsweise eine verstorbene oder fiktive Person an, machen Sie sich theoretisch nicht wegen falscher Verdächtigung strafbar. Gleiches kann unter Umständen gelten, wenn Sie jemanden, der im Ausland lebt, als Täter benennen. Besteht mit dem entsprechenden Land nämlich kein Vollstreckungsabkommen bzw. sind dessen Bedingungen bei der Tat nicht erfüllt, kann die Behörde in der Regel kein Bußgeldverfahren gegen die im Ausland lebende Person eröffnen. Ihre falsche Beschuldigung sollte in diesem Fall nicht dazu führen, dass gegen diese Person ermittelt wird, womit der Tatbestand der falschen Verdächtigung ebenfalls nicht erfüllt wäre. (Komplizierter wird es allerdings, wenn besagte Person tatsächlich in naher Zeit nach Deutschland kommen sollte, denn dann könnten die Ermittlungen gegen sie doch noch beginnen.)

Nun ließe sich argumentieren, dass solche Angaben zwar niemand anderen in Schwierigkeiten bringen, aber doch zumindest verhindern, dass der wahre Täter belangt wird. Wenigstens in dieser Hinsicht müssen falsche Angaben im Anhörungsbogen doch strafbar sein, oder? Interessanterweise ist dies nicht der Fall. Das Strafgesetzbuch kennt zwar den Tatbestand der Strafvereitelung, dieser lässt sich jedoch nur bei Straftaten anwenden. Bei Ordnungswidrigkeiten hingegen greift der Tatbestand der Strafvereitelung nicht. Eine solche Lüge hätte also per se für Sie keine strafrechtlichen Konsequenzen. Bedenken Sie allerdings: Kann die Behörde den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausfindig machen, wird dem Fahrzeughalter möglicherweise anschließend eine Fahrtenbuchauflage erteilt.

Aufpassen sollten Sie, wenn Sie die Schuld im Anhörungsbogen auf sich nehmen, um den wahren Täter zu decken. Ein solcher Fall landete im Jahr 2015 vor dem Oberlandesgericht, welches den eigentlichen Schuldigen wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Tätigkeit verurteilte. Die Person, die die Schuld auf sich genommen hatte, erhielt wiederum eine Anzeige wegen Beihilfe (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15).

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