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Nötigung im Straßenverkehr: Definition, Strafen, Urteile

Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?
Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?

Auf öffentlichen Straßen treffen viele verschiedene Verkehrsteilnehmer mit unterschiedlichen Interessen aufeinander. Dass dabei hin und wieder Konflikte entstehen, lässt sich kaum vermeiden. In einem solchen Fall ist es wichtig, besonnen zu reagieren, denn ein falsches Verhalten kann Ihnen möglicherweise als Nötigung im Straßenverkehr ausgelegt werden. Was darunter genau zu verstehen ist und welche Konsequenzen eine solche Tat nach sich zieht, erklären wir im Folgenden.

FAQ: Nötigung im Straßenverkehr

Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr gemäß Strafgesetzbuch (StGB) vor?

Laut § 240 StGB ist von Nötigung immer dann die Rede, wenn jemand durch Gewalt oder Bedrohung zu einem unfreiwilligen Verhalten gedrängt wird. Im Straßenverkehr kann das zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand über längere Zeit dicht auffährt und so seinen Vordermann nötigt, aus Angst vor einer Kollision die Spur zu wechseln. In der Regel muss jedoch immer nach Einzelfall entschieden werden, ob ein bestimmtes Verhalten eine Nötigung im Straßenverkehr darstellt oder nicht.

Kann ich eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstatten?

Ja, das ist möglich. Notieren Sie sich dafür das Kennzeichen des Täters sowie alle wichtigen Angaben zum Fahrzeug und zum Fahrer. Geben Sie diese Informationen bei der Polizei an. Sie können Ihre Anzeige direkt oder telefonisch bei Ihrer örtlichen Polizeiwache erstatten oder die Onlinewache Ihres Bundeslandes nutzen. Sollte der Täter tatsächlich wegen Nötigung im Straßenverkehr angeklagt werden, müssen Sie sich darauf einstellen, als Zeuge vor Gericht auszusagen.

Wie wird Nötigung im Straßenverkehr bestraft?

Nötigung (ob im Straßenverkehr oder in einer anderen Situation) stellt gemäß § 240 StGB eine Straftat dar. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Eine Nötigung im Straßenverkehr kann hohe Strafen nach sich ziehen!

Nötigung im Straßenverkehr stellt eine Straftat dar.
Nötigung im Straßenverkehr stellt eine Straftat dar.

Eine Nötigung liegt immer dann vor, wenn jemand „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt”. So legt es der § 240 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) fest. Diese Definition lässt sich auch im Verkehrsbereich anwenden: Verhält sich ein Verkehrsteilnehmer so, dass sich ein anderer Mensch bedroht fühlt und deswegen aus Zwang eine bestimmte Handlung ausführt, duldet oder unterlässt, liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor.

Dabei handelt es sich um keine Lappalie, sondern um eine Straftat. Diese kann laut § 240 Abs. 1 StGB mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden. Über das genaue Strafmaß entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Was gilt als Nötigung im Straßenverkehr? – Voraussetzungen

Damit eine Tat als Nötigung gewertet wird, müssen also bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  1. Der Täter zeigt ein rechtswidriges Verhalten.
  2. Einer anderen Person wird durch dieses Verhalten Gewalt angetan oder sie fühlt sich dadurch bedroht.
  3. Die Gewalt bzw. die Bedrohung zwingt die andere Person dazu, eine unfreiwillige Handlung auszuführen, zu dulden oder zu unterlassen.

Nur wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, kann eine Nötigung im Straßenverkehr überhaupt in Erwägung gezogen werden. Allerdings ist das Gefühl, ob eine Bedrohung vorliegt, sehr subjektiv und kann sich je nach Individuum unterscheiden. Eine eher schreckhafte Person kann sich bereits durch ein einmaliges Hupen genötigt fühlen, selbst wenn dieses eigentlich nur als Hinweis gedacht war. Daher muss auch immer die Absicht des vermeintlichen Täters hinterfragt werden, ehe sein Verhalten als Nötigung ausgelegt wird. Hatte dieser wirklich vor, die andere Person zu einer bestimmten Handlung zu drängen oder handelt es sich um ein Missverständnis? Hätten andere Personen in dieser Situation sein Verhalten ebenfalls als Nötigung empfunden?

Sehr häufig steht in einem solchen Fall Aussage gegen Aussage und es obliegt einem Gericht zu entscheiden, ob tatsächlich eine Nötigung im Straßenverkehr vorlag. Im Folgenden führen wir dafür einige Beispiele an.

Drängeln und Lichthupe: Ist das immer Nötigung?

Auch Drängeln kann eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen.
Auch Drängeln kann eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen.

Fährt Ihr Hintermann dicht auf und gibt Ihnen durch den permanenten Einsatz der Lichthupe zu verstehen, dass Sie gefälligst die Spur wechseln und ihn vorbei lassen sollen, liegt ein Paradebeispiel für Nötigung im Straßenverkehr vor. Allerdings ist hier genau darauf zu achten, ob die Lichthupe wirklich zu diesem Zweck benutzt wird oder Sie das lediglich so interpretieren.

Denn gemäß StVO ist es durchaus erlaubt, sowohl Hupe als auch Lichthupe kurz zu betätigen, um außerorts einen Überholvorgang anzukündigen. Blendet das Fernlicht Ihres Hintermanns nur einmalig und nur für einen kurzen Moment auf, möchte er Ihnen vermutlich einfach nur seine Überholabsicht mitteilen. Selbst wenn Sie sich durch die Lichthupe erschrecken und deswegen ungewollt die Spur wechseln, liegt hier eher keine Nötigung vor.

Mehr zum Drängeln als Nötigung im Straßenverkehr erfahren Sie auch im nachfolgenden Video:

Mehr zum Drängeln als Nötigung im Straßenverkehr erfahren Sie auch im nachfolgenden Video:

Drängeln als Nötigung. Mehr dazu im Video.
Drängeln als Nötigung. Mehr dazu im Video.

Auch einen Parkplatz freizuhalten, kann Nötigung sein

Wenn sich ein Fußgänger auf einen freien Parkplatz stellt oder diesen mit Gegenständen blockiert, um ihn für ein ganz bestimmtes Fahrzeug freizuhalten, kann das ebenfalls eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen. Denn Parkplätze sind ausschließlich Fahrzeugführern vorbehalten und hier gilt die Regel: Wer ihn als erstes mit seinem Fahrzeug erreicht, darf ihn auch nutzen.

Indem sich eine andere Person auf den Parkplatz stellt, nötigt sie die Fahrzeugführer dazu, das Parken zu unterlassen und macht sich zumindest in der Theorie strafbar. Es muss allerdings dazu gesagt werden, dass eine solche Tat in der Praxis meist als Bagatellvergehen abgetan und nicht verfolgt wird. Sollte die Person, die den Parkplatz freihält, allerdings das sich nähernde Fahrzeug vorsätzlich beschädigen, kann das schon anders aussehen. Ob ein Bagatellvergehen vorliegt, muss immer nach Einzelfall von einem Gericht entschieden werden. Hier spielt unter anderem eine Rolle, ob ein öffentliches Interesse an der Bestrafung des Täters vorliegt und ob der Verwaltungsaufwand einer Strafverfolgung in angemessenem Verhältnis zu der Tat steht.

Nötigung im Straßenverkehr: Ausbremsen des Hintermanns

Natürlich ist es in vielen Verkehrssituationen erforderlich zu bremsen. Liegt jedoch kein besonderer Grund vor, sodass das Manöver einzig und allein dazu dient, den Hintermann auszubremsen, handelt es sich hier möglicherweise um eine Nötigung im Straßenverkehr.

Das zeigt zum Beispiel ein Urteil des AG München von 2015. In dem betreffenden Fall hatte ein Taxifahrer ein anderes Auto, das nach seiner Auffassung zu langsam fuhr, überholt und den Insassen im Vorbeifahren den Mittelfinger gezeigt. Er scherte dermaßen knapp wieder ein, dass das andere Auto eine Vollbremsung einlegen musste, um eine Kollision zu verhindern. Der Taxifahrer wurde wegen Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1000 Euro verurteilt (AG München, Az.: 922 Cs 433 Js 114354/15).

Nötigung im Straßenverkehr: Ist eine Anzeige sinnvoll?

Möchten Sie eine Nötigung im Straßenverkehr anzeigen, können Sie das bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle (persönlich oder telefonisch) oder bei der Onlinewache Ihres Bundeslands tun. Geben Sie dafür folgende Informationen an:

Wollen Sie eine Nötigung im Straßenverkehr anzeigen, können Sie das auch über die Onlinewache Ihres Bundeslands tun.
Wollen Sie eine Nötigung im Straßenverkehr anzeigen, können Sie das auch über die Onlinewache Ihres Bundeslands tun.
  • Kennzeichen des Täters
  • Fahrzeugmodell, -marke und Farbe des Täterfahrzeugs
  • Aussehen des Täters
  • Ort, Zeit und Umstände der Tat

In der Regel benötigen Sie für eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr keine handfesten Beweise, Ihre Aussage allein genügt. Denn sofern Sie keinen persönlichen Groll gegen den vermeintlichen Täter hegen und ihm eins auswischen wollen, besteht objektiv betrachtet kein Grund, in dieser Hinsicht zu lügen. Immerhin gewinnen Sie selbst durch die Anzeige keinen Vorteil, denn eine zu zahlende Geldstrafe landet in den Taschen des Staates, nicht in Ihrer. Im Gegenteil, Ihnen entsteht ein Aufwand in Form von Papierkram und einer möglichen Vorladung als Zeugen, wenn Sie eine Nötigung im Straßenverkehr anzeigen. Warum sollten Sie diesen Aufwand auf sich nehmen, wenn hinter der Beschuldigung nicht etwas Wahres steckt? Deswegen wird die Justiz Ihnen in der Regel auch ohne konkrete Beweise Glauben schenken.

Ob die Tat dann tatsächlich verfolgt wird, muss jedoch das Gericht entscheiden. Wird die Nötigung als Bagatellvergehen eingestuft, ist dies eher nicht der Fall. Kommt es aber zu einer Verhandlung, werden Sie höchstwahrscheinlich als Zeuge geladen. Dann wird auch die Aussage des Beschuldigten gehört und das Gericht entscheidet letztendlich, ob wirklich eine Nötigung im Straßenverkehr vorlag.

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