
Bußgeldtabelle: Beleuchtung
| Beschreibung | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungs- einrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 20 € | |
| ...mit Gefährdung | 25 € | |
| ...mit Sachbeschädigung | 35 € | |
| Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren | 10 € | |
| ...mit Gefährdung | 15 € | |
| ...mit Sachbeschädigung | 35 € | |
| Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen benutzt | ||
| ...innerorts | 25 € | |
| ...außerorts | 60 € | 1 |
| Ohne Abblendlicht im Tunnel gefahren | 10 € | |
| Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet | 20 € | |
| ...mit Sachbeschädigung | 35 € | |
| Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt (vergessen zu "blinken") | 10 € | |
| Warnblinkanlage missbraucht | 5 € | |
| Hupe und Lichthupe missbraucht | 5 € | |
| ...mit Belästigung | 10 € | |
| Unerlaubte Schallzeichen eingesetzt | 10 € | |
| Nebelscheinwerfer missbräuchlich benutzt | 20 € | |
| ...mit Gefährdung | 25 € | |
| ...mit Sachbeschädigung | 35 € | |
| mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte gefahren, obwohl die Sicht nicht durch Nebel behindert war | 20 € | |
| ...mit Gefährdung | 25 € | |
| ...mit Sachbeschädigung | 35 € |
Zugelassene Fahrzeuge für den Straßenverkehr haben in der Regel mehrere verschiedene Leuchten, mit denen in unterschiedlichen Situationen verschiedene Signale gegeben werden können. Die zentrale Funktion der Beleuchtung besteht darin, andere Verkehrsteilnehmer in der Lage zu versetzen, das Fahrzeug zu sehen und seine Bewegung abzuschätzen. Um diese Funktion zu gewährleisten, schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung vor, wie die Leuchten aussehen dürfen und wie sie zu funktionieren haben. Allgemein lässt sich dabei festhalten, dass Leuchten, die nach hinten gerichtet sind entweder weiß, gelb oder rot sein müssen.
FAQ: Das Wichtigste zum Bußgeld wegen Nebelscheinwerfern
Sie dürfen Nebelscheinwerfer einschalten, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall erheblich beeinträchtigt ist.
Wird das Bußgeld trotz guter Wetter- und Sichtverhältnisse eingeschaltet, droht ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro.
Wenn Sie Ihre Nebelscheinwerfer folieren, kann ein Bußgeld drohen und die Betriebserlaubnis erlöschen.
Inhalt:
Wann sind Nebelscheinwerfer verboten und wann nicht?

Wie viele andere Teile der Beleuchtung zählt auch der Nebelscheinwerfer zur Standard-Ausrüstung an beinahe jedem Auto. Doch steht in manchen Situationen auf das Fahren mit aktivem Nebelscheinwerfer eine Strafe. Doch wann kann der Nebelscheinwerfer gefahrlos und regelkonform eingesetzt werden?
Die Straßenverkehrs-Ordnung legt fest, welche Beleuchtung am Auto verbaut werden darf und unter welchen Umständen sie eingesetzt werden darf. Wollen Sie also mit Nebelscheinwerfer fahren, ohne eine Strafe zu riskieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Nur bei durch Schneefall, Nebel und Regen eingeschränkten Sichtverhältnissen dürfen Nebelscheinwerfer verwendete werden.
- Nebelscheinwerfer dürfen nur weiß oder hellgelb sein.
- Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen vom Nebellicht nicht geblendet werden.
Somit sind die Einsatzmöglichkeiten für Nebelscheinwerfer, ohne eine Strafe zu riskieren, beschränkt. Darüber hinaus riskieren Sie, wenn Sie ein vorschriftswidriges Licht installieren, dass die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug erlischt. So können dann nicht nur Bußgelder wegen der falschen Leuchten, sondern auch wegen der erloschenen Betriebserlaubnis verhängt werden.
Wie hoch die Strafe dafür ist, den Nebelscheinwerfer ohne Nebel einzusetzen, hängt davon ab, ob es dadurch zu einer Gefährdung oder gar zu einem Unfall kam. Dann kann es schnell zu einer strengeren Sanktion kommen.
Veränderte Leuchten: Farbfolien auf dem Nebelscheinwerfer

Besonders unter Tunern ist eine individuelle Gestaltung des eigenen Fahrzeugs wichtig. Dabei kommen auch immer mal wieder Farbfolien zum Einsatz mit denen Scheiben oder Leuchten ein individuelles Merkmal werden. Doch wie ist es damit in Deutschland? Dürfen die Nebelscheinwerfer abgeklebt und eingefärbt werden?
Die erlaubte Beleuchtung für Fahrzeuge unterliegt in Deutschland strengen Regeln, die festlegen, welche Leuchten erlaub sind, in welche Richtung sie scheinen dürfen und welche Farbe sie haben dürfen. Denn auch diese Details werden durch die Gesetze zum Straßenverkehr festgelegt. So kann sichergestellt werden, dass keine Missverständnisse auftreten.
Die Leuchten sollen gewährleisten, dass andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug und seine Fahrtrichtung erkennen können.
So erwartet Sie, wenn Sie Ihren Nebelscheinwerfer folieren, eine Strafe auf Sie. Diese kann von einem Bußgeld bis zum Erlöschen der Fahrzeugzulassung führen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Veränderung oder eine neue Leuchte die Betriebserlaubnis gefährden, finden Sie die Typengenehmigung in den Papieren zum neuen Teil. Ansonsten können Sie beim TÜV oder beim Hersteller die entsprechenden Informationen zur Verkehrszulässigkeit erfragen.
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