RATGEBER

Ab wann ist ein Fahrtenbuch Pflicht für den Halter?

Ist das Fahrtenbuch Pflicht, müssen Sie es in der Kontrolle vorweisen können.
Ist das Fahrtenbuch Pflicht, müssen Sie es in der Kontrolle vorweisen können.

Es gibt die unterschiedlichsten Gründe, ein Fahrtenbuch zu führen. Bei Dienstfahrzeugen geht es um die Abrechnung für Spritkosten und die Abschreibung. Wenn ein Fahrer nicht angeben kann, wer sein Auto zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren ist (meist Zeitpunkt eines beweisbaren Verstoßes), kann auch eine Anordnung ergehen, ein Fahrtenbuch zu führen. Außerdem kann es für die Steuer relevant werden, eine Nutzung nachzuweisen. Auch dafür kann das Fahrtenbuch herangezogen werden.

FAQ: Das Wichtigste zur Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs

Wann ist das Führen von einem Fahrtenbuch Pflicht?

Ein Fahrtenbuch kann z. B. richterlich vorgeschrieben werden, wenn ein Blitzerfoto nicht eindeutig identifizierbar war. Hier erfahren Sie, wann die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, angeordnet werden kann.

Welche Angaben muss das Fahrtenbuch enthalten?

Welche Angaben vorgeschrieben sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Fahrtenbuch.

Was kostet ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage?

In aller Regel wird ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro fällig, wenn Sie die Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht erfüllen.

Wer unterliegt der Fahrtenbuchpflicht?

Unter bestimmten Umständen kommt es zur Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.
Unter bestimmten Umständen kommt es zur Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Für den Halter oder Fahrer eines Autos kann unter verschiedenen Umständen die Situation eintreten, dass er oder sie plötzlich auf Anordnung ein Fahrtenbuch führen muss.

Eine solche Anordnung kann in der Regel nur von einer von drei Stellen kommen.

  • Anweisung des Fahrzeughalters
  • Fahrtenbuch als Anordnung durch einen Richter
  • Fahrtenbuch für das Finanzamt

Wenn der Fahrzeughalter (also der Eigentümer) es verlangt, kann die Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs an ein gut geführtes Fahrtenbuch gekoppelt sein. Dann muss der Fahrer alle gewünschten Angaben eintragen. In der Regel gibt es keine Sanktionen für solche privaten Absprachen. Sie können aber im schlimmsten Fall bewirken, dass das Fahrzeug vom Halter nicht mehr verliehen wird.

Eindrücklicher ist dann die richterlich verordnete Fahrtenbuchpflicht. Diese ereilt den Fahrzeughalter in bestimmten Situationen. In der Regel kommt es dazu, wenn das Fahrzeug mit einem Verkehrsvergehen bzw. einer Ordnungswidrigkeit in Verbindung gebracht wird (z. B. durch ein Blitzerfoto), der Fahrer aber nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann.

Fahrtenbuch als Pflicht durch die Polizei

Vernachlässigen Sie eine Fahrtenbuchpflicht, kann ein Bußgeld folgen.
Vernachlässigen Sie eine Fahrtenbuchpflicht, kann ein Bußgeld folgen.

Um der oben geschilderten Situation Herr zu werden, kann der Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchpflicht verordnet bekommen. Dann muss er jede Fahrt dokumentieren, um zu verhindern, dass sich jemand, der mit seinem Fahrzeug gefahren ist, der Verfolgung entzieht.

Kommt es trotzdem dazu, dass der Fahrer bei einem weiteren Verstoß mit demselben Fahrzeug nicht zu identifizieren ist, kann der Halter befragt werden.

Ist auf dem Blitzerfoto eindeutig eine Frau zu erkennen und nicht der in diesem Beispiel männliche Halter, soll dieser Angaben zum Fahrer machen. Kann oder will er das nicht, wird das Fahrtenbuch manchmal zur Pflicht.

Dieser sollte dann mit dem Fahrtenbuch den fraglichen Termin in Erfahrung bringen können. Erscheint die Fahrt nicht im Fahrtenbuch, wurde der Pflicht nicht ausreichend nachgekommen. In so einem Fall droht ein Bußgeld von 100 Euro. Bei weiteren Verstößen können auch andere Sanktionen folgen.

Eine Fahrtenbuchauflage kann jedoch nur im passenden Kontext angeordnet werden. Ein Rotlicht- oder Parkverstoß an sich rechtfertigt in der Regel nicht, dass der Halter ein Fahrtenbuch führen muss. Pflicht ist es nur, wenn ein Interesse an den einzelnen Fahrten besteht und der Halter die nötigen Angaben über den Fahrzeugführer nicht geben kann.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Auf sos-verkehrsrecht.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Bußgeldverfahren und Einsprüchen.

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