Aussageverweigerungsrecht: Wann dürfen Sie die Aussage verweigern?

Es gibt wohl kaum eine US-amerikanischen Krimiserie, in welcher dem Beschuldigten nicht Folgendes gesagt wird: „Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet.“ Doch gilt das eigentlich auch in Deutschland? Das fragen sich viele, denen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen wird. Wir erklären, was es mit dem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter auf sich hat.
Straftat im Straßenverkehr: Dürfen Sie die Aussage verweigern bei Polizei oder Gericht?
Bei Verstößen im Straßenverkehr wird zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Erstere sind dabei schwerwiegende und Letztere eher geringfügige Übertretungen des Gesetzes. Bekannte Straftaten im Straßenverkehr sind unter anderem das Fahren unter Alkoholeinfluss ab 1,1 Promille bzw. mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder das unerlaubte Verlassen eines Unfallortes (Fahrerflucht).
Nehmen die Ermittlungsbehörden die Arbeit auf, ist zu erwarten, dass sie den Beschuldigten befragen. Landet der Fall vor Gericht, wird der Betroffene außerdem dazu aufgefordert, Angaben zur Situation zu machen. Muss sich ein Beschuldigter in diesem Fall selbst beschuldigen und zwingend eine Aussage abgeben?

Nein, das ist nicht der Fall. Es greift nämlich das sogenannte Aussageverweigerungsrecht, welches in §§ 136 und 163a StPO (Strafprozessordnung) geregelt ist. Dieses Recht erlaubt es einer Person, die Aussage bei der Polizei zu verweigern als Beschuldigter. Niemand muss sich selbst belasten. Gleiches gilt auch bei einem Strafprozess. Sie können als Beschuldigter die Aussage vor Gericht verweigern.
Das Aussageverweigerungsrecht laut StPO besagt auch, dass ein Beschuldigter zwingend bereits bei der ersten Vernehmung darauf hingewiesen werden muss, dass er gegenüber Ermittlungsbehörden wie der Polizei die Aussage verweigern kann. Kommt es zu einem Strafprozess vor Gericht, wird der Beschuldigte zum Angeklagten. Auch in diesem Fall muss er auf sein Recht auf Aussageverweigerung hingewiesen werden.
Gibt es ein Aussageverweigerungsrecht für Verwandte?
In einem Strafverfahren kann es dazu kommen, dass Zeugen vernommen werden, um den Sachverhalt zu klären. Viele Betroffene fragen sich vor diesem Hintergrund, ob es ein Aussageverweigerungsrecht für die Familie oder andere Bekannte des Beschuldigten gibt.
Ja, ein solches Recht gibt es. Allerdings wird in diesem Zusammenhang vom Zeugnisverweigerungsrecht gesprochen. Die gesetzliche Grundlage bilden §§ 52 ff StPO. Dieses Recht erlaubt es einem Zeugen, eine Auskunft vollständig zu verweigern.
Beachten Sie: Zusätzlich zum Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht gibt es noch das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht. Auch dieses bezieht sich auf Zeugen. Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht besagt das Auskunftsverweigerungsrecht, dass ein Zeuge unter gewissen Voraussetzungen in einem Strafverfahren das Recht hat, bestimmte Fragen nicht zu beantworten.
Gelten die Vorgaben der StPO zum Aussageverweigerungsrecht auch bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr?

Wie bereits erwähnt, gibt es im Straßenverkehr neben Straftaten auch die sogenannten Ordnungswidrigkeiten. Dies sind weniger schwerwiegende Verstöße, wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Falschparken. Diese werden im Rahmen eines Bußgeldverfahrens mit einem Bußgeld und je nach Einzelfall zusätzlich mit Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot geahndet.
Wurden sie geblitzt, weil sie zu schnell unterwegs waren, erhalten viele Beschuldigte vor der Zustellung eines Bußgeldbescheides zunächst einen Anhörungsbogen. Mit diesem soll dem Beschuldigten rechtliches Gehör verschafft werden . Viele Betroffene fragen sich in diesen und anderen Fällen, ob sie auch hier von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können.
Ja, dies ist bei Ordnungswidrigkeiten möglich. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dieser besagt Folgendes:
Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
In diesem Fall finden also die Regelungen der StPO zum Aussageverweigerungsrecht Anwendung. Das bedeutet: Erhalten Sie beispielsweise einen Anhörungsbogen, müssen Sie bei der Antwort nicht zwingend angeben, dass Sie den Verstoß tatsächlich begangen haben.
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