RATGEBER

Atemalkohol­kon­zen­tra­tion: Der Alkoholnachweis in der Atemluft

Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

Bußgeldtabelle zur Atemalkohol­konzen­tration

Alkohol­verstoßBußgeldPunkteFahr­verbot
1. Verstoß gegen die Al­ko­hol­gren­ze von 0,25 mg pro Liter Atem­luft500 €21 Monat
2. Verstoß gegen die Al­ko­hol­gren­ze von 0,25 mg pro Liter Atem­luft1000 €23 Monate
3. Verstoß gegen die Al­ko­hol­gren­ze von 0,25 mg pro Liter Atem­luft1500 €23 Monate

Haben Polizeibeamte bei einer Verkehrskontrolle den Verdacht, dass der angehaltene Fahrer zu tief ins Glas geschaut hat, bitten sie diesen oft, in ein entsprechendes Testgerät zu pusten. Auf diese Weise lässt sich die Atemalkoholkonzentration des Fahrers feststellen, welche wiederum einen Anhaltspunkt darstellt, ob möglicherweise die erlaubte Promillegrenze überschritten wurde. Aber ist eine Umrechnung von Atemalkoholkonzentration zu Blutalkoholkonzentration so ohne Weiteres möglich? Und lässt sich allein mit dem Wert der Atemalkoholkonzentration ein Verstoß feststellen? Dieser Ratgeber klärt Sie auf.

FAQ: Atemalkoholkonzentration

Wie funktioniert bei der Atemalkoholkonzentration eine Umrechnung in Promille?

Ein Liter Atemluft enthält in der Regel etwa halb so viel Alkohol wie ein Milliliter Blut. Eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l entspricht somit ca. 0,5 Promille. Eine solche Umrechnung ist jedoch sehr ungenau und findet bei Strafverfahren für gewöhnlich keine Anwendung. Stattdessen wird hier in der Regel eine Blutuntersuchung zur Bestätigungsanalyse angeordnet.

Kann eine zu hohe Atemalkoholkonzentration ein Bußgeld oder andere Sanktionen nach sich ziehen?

Ja, es muss nicht erst der Promillewert ermittelt werden, um einen Verstoß nachzuweisen. Auch eine zu hohe Atemalkoholkonzentration kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese zieht mindestens 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von wenigstens einem Monat nach sich. Wann sich die Sanktionen erhöhen, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Ab welcher Atemalkoholkonzentration liegt eine Ordnungswidrigkeit vor?

Die Grenze liegt hier bei 0,25 mg/l, welche in etwa der bekannten Promillegrenze von 0,5 entspricht. Beachten Sie, dass für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren Alkohol am Steuer komplett tabu ist.

Wann erfolgt die Messung der Atemalkoholkonzentration?

Nehmen Polizeibeamte eine Verkehrskontrolle vor, können sie den Fahrer zu einem Atemalkoholtest auffordern, wenn sie vermuten, dass dieser ein paar Gläschen zu viel gekippt hat. Anhand der gemessenen Atemalkoholkonzentration lässt sich dieser Verdacht dann leicht erhärten oder verwerfen. Allerdings ist niemand in Deutschland dazu verpflichtet, einem solchen Test zuzustimmen.

Sie sind nicht verpflichtet, einer Messung Ihrer Atemalkoholkonzentration zuzustimmen.
Sie sind nicht verpflichtet, einer Messung Ihrer Atemalkoholkonzentration zuzustimmen.

Sie haben als Autofahrer somit das Recht, das Pusten in das Testgerät zu verweigern. Insbesondere wenn Sie tatsächlich mehr Alkohol konsumiert haben, als die gesetzliche Promillegrenze erlaubt, ist dies empfehlenswert, denn Sie müssen den Beamten natürlich nicht bei der Suche nach Beweismitteln helfen. Letztendlich liegt es aber in Ihrem Ermessen, ob Sie kooperieren und sich einer Messung Ihrer Atemalkoholkonzentration unterziehen oder nicht. Sind Sie vollkommen nüchtern und haben somit nichts zu befürchten, kann dies sogar sinnvoll sein, um die Angelegenheit nicht unnötig in die Länge zu ziehen.

Verweigern Sie den Atemalkoholtest, bestehen zwei mögliche Szenarien:

  1. Sie dürfen ohne weitere Konsequenzen weiterfahren.
  2. Die Beamten holen sich einen richterlichen Beschluss für eine Blutentnahme.

Ersteres kommt häufiger vor, als Sie denken, denn eine Blutuntersuchung verursacht Kosten und wird deshalb nicht einfach aus einer Laune heraus angeordnet. Die Polizei veranlasst diese deshalb in der Regel nur, wenn sie wirklich einen begründeten Verdacht hat, dass der Fahrer zu viel getrunken hat. Ist sie sich hingegen unsicher, lässt sie den Beschuldigten oftmals ziehen, um sich später nicht für eine grundlose Blutalkoholkontrolle rechtfertigen zu müssen.

Wird die Blutentnahme allerdings tatsächlich angeordnet, dürfen Sie diese – anders als bei der Messung der Atemalkoholkonzentration – nicht verweigern. Stellen Sie jedoch sicher, dass die Beamten wirklich einen richterlichen Beschluss eingeholt haben, andernfalls ist die Blutuntersuchung nicht zulässig und darf nicht als Beweis verwertet werden.

Atemalkoholkonzentration: Nur für Bußgeldverfahren verwertbar, nicht für Strafverfahren

Eine Überschreitung der erlaubten Atemalkoholkonzentration hat immer auch ein Fahrverbot zur Folge.
Eine Überschreitung der erlaubten Atemalkoholkonzentration hat immer auch ein Fahrverbot zur Folge.

Es ist möglich, zumindest eine grobe Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in Promille vorzunehmen: 1 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft entspricht ungefähr 2 Promille. Die Promillegrenze von 0,5 kann somit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l gleichgesetzt werden.

Und tatsächlich kennt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) neben der bekannten 0,5-Promillegrenze auch die Grenze von 0,25 mg/l für die Atemalkoholkonzentration. Somit stellt auch das Überschreiten der Letzteren eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24a StVG) und hat entsprechende Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog zur Folge.

Geht es allerdings darum, absolute Fahruntüchtigkeit nachzuweisen, was eine Straftat darstellt, reicht die Messung der Atemalkoholkonzentration nicht mehr aus. Der BGH hat im Jahr 1990 entschieden, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit grundsätzlich dann vorliegt, wenn ein Fahrer mindestens 1,1 Promille im Blut hat (AZ: 4 StR 297/90). Dies muss aber mittels Blutanalyse festgestellt werden. Eine Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in den Promillewert reicht dafür nicht aus.

Somit kann die Messung des Atemalkohols nur für Bußgeldverfahren herangezogen werden. Bei Strafverfahren wird auf die Feststellung der Blutalkoholkonzentration zurückgegriffen.

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