A-Verstoß: Diese Konsequenzen drohen Fahranfängern

Bußgeldkatalog: Beispiele für A-Verstöße in der Probezeit
A-Verstoß | Bußgeld (€) | Punkte in Flensburg | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Fahren auf der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung | 200 bis 290 | 2 | 1 Monat |
Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h | ab 100 | 1 bis 2 | keines bis 3 Monate (abhängig von Ort und Höhe der Geschwindigkeitsübertretung) |
Handy am Steuer benutzt | 100 | 1 | keines |
Überholen trotz Überholverbot | 70 | 1 | keines |
Überfahren einer roten Ampel | ab 90 | 1 bis 2 | keines bis 1 Monat |
Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze | ab 250 | 1 bis 3 | keines bis 3 Monate (auch Entziehung der Fahrerlaubnis möglich) |
Unterschreitung des nötigen Sicherheitsabstands zum Vordermann (< 5/10 des halben Tachowertes in Metern) | ab 75 | 1 bis 2 | keines bis 3 Monate |
Bußgeldrechner: A-Verstoß in der Probezeit
Die Fahrprüfung ist geschafft und der langersehnte Führerschein liegt endlich in Ihren Händen. Ab sofort gelten Sie als Fahranfänger und haben eine zweijährige Probezeit zu bestehen. In dieser müssen Sie nicht nur eine andere Promillegrenze beachten als andere Autofahrer, Sie sollten sich auch umso mehr vor Verkehrsverstößen hüten. Denn eine Zuwiderhandlung im öffentlichen Straßenverkehr kann während der Probezeit härtere Konsequenzen nach sich ziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihnen ein sogenannter A-Verstoß vorgeworfen wird. Wir erklären, was es damit auf sich hat.
FAQ: A-Verstoß
In der Probezeit werden Verstöße gegen geltendes Verkehrsrecht in zwei Kategorien unterteilt: A-Verstöße gelten als schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wobei B-Verstöße als weniger schwerwiegend angesehen werden.
Einen A-Verstoß leisten Sie sich beispielsweise, wenn Sie mit dem Handy am Steuer erwischt werden, mit 21 oder mehr km/h geblitzt werden oder betrunken ein Kraftfahrzeug steuern.
Ein A-Verstoß hat eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie ein Aufbauseminar zur Folge. Der zweite A-Verstoß führt zu einer kostenpflichtigen Verwarnung sowie der empfohlenen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Beim dritten A-Verstoß in der Probezeit kommt es schließlich zum Führerscheinentzug.
Was bedeutet „A-Verstoß“?

Als Fahranfänger müssen Sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit die gleichen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote in Kauf nehmen wie Fahrzeugführer, die ihre Probezeit bereits hinter sich gebracht haben. Gleiches gilt für die Strafen bei einer Verkehrsstraftat.
Das Besondere an der Probezeit ist jedoch, dass bestimmte Verstöße im Straßenverkehr zusätzlich als A- oder B-Verstoß gewertet werden. Zu beiden lässt sich eine Definition in Anlage 12 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) finden:
- A-Verstoß: Schwerwiegende Zuwiderhandlung
- B-Verstoß: Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung
Wenn Sie in der Probezeit einen A- oder B-Verstoß begehen, müssen Sie jeweils mit zusätzlichen Maßnahmen rechnen. Würden Sie sich die gleiche Zuwiderhandlung leisten, nachdem Sie Ihre Probezeit absolviert haben, wäre dies zwar immer noch ein A- bzw. B-Verstoß, dies hätte für Sie aber keine Relevanz mehr.
Welche Konsequenzen haben ein oder mehrere A-Verstöße?
Bei einem A-Verstoß handelt es sich gemäß Definition der Fahrerlaubnis-Verordnung um eine „schwerwiegende Zuwiderhandlung“. Der Gesetzgeber nimmt einen solchen also nicht auf die leichte Schulter. Und das sollten Sie auch nicht tun, denn die Folgen, die ein A-Verstoß mit sich bringt, sind nicht unerheblich:
- Beim ersten Mal erfolgt eine Verlängerung Ihrer Probezeit um zwei weitere Jahre. Sie beträgt dann also insgesamt vier Jahre. Außerdem erhalten Sie die Aufforderung, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilzunehmen. Zu dieser Teilnahme sind Sie verpflichtet. Eine Weigerung kann den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
- Lassen Sie sich zwei A-Verstöße in der Probezeit zuschulden kommen, ergeht eine schriftliche Verwarnung und Ihnen wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen. Anders als beim Aufbauseminar für Fahranfänger ist diese jedoch freiwillig und es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie der Empfehlung nachkommen.
- Leisten Sie sich noch einen dritten A-Verstoß während Ihrer Probezeit, haben Sie sich als unbelehrbar erwiesen und es kommen bei den Behörden Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit auf. Sie müssen nun mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Des Weiteren wird Ihnen eine Sperrzeit von mindestens sechs Monaten auferlegt. Erst wenn diese abgelaufen ist, können Sie erneut die Fahrerlaubnis beantragen.

Ein einzelner A-Verstoß wiegt jeweils so viel wie zwei B-Verstöße. Ihnen kann deshalb auch schon nach dem ersten A-Verstoß ein Führerscheinentzug drohen, wenn Sie zuvor bereits vier B-Verstöße (entsprechen in ihrer Schwere zwei A-Verstößen) begangen haben. Ebenso ist dies der Fall, wenn Sie sich
- erst zwei B-Verstöße, dann einen A-Verstoß und dann wieder zwei B-Verstöße
- oder einen A-Verstoß und danach vier B-Verstöße
zuschulden kommen lassen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass bereits ein einziger A-Verstoß zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich dabei um eine Straftat handelt, die den Entzug ohnehin vorsieht.
Das Aufbauseminar für Fahranfänger
Schon nach Ihrem ersten A-Verstoß (oder Ihren ersten zwei B-Verstößen) werden Sie zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) aufgefordert. Dabei handelt es sich um eine Nachschulung in einer dazu lizenzierten Fahrschule. Hier besprechen Sie – meist in insgesamt vier Gruppensitzungen – das Fehlverhalten, dessen Sie sich schuldig gemacht haben, und bekommen Wege aufgezeigt, wie Sie dieses zukünftig vermeiden können. Oftmals findet im Rahmen des ASF auch eine Beobachtungsfahrt statt, bei der der Seminarleiter einen Eindruck von Ihrer Fahrweise bekommt. Seine Beobachtungen wertet er im Anschluss gemeinsam mit Ihnen aus.
Es handelt sich bei dem Aufbauseminar nicht um eine Prüfung, Sie müssen hier also nicht befürchten, Sie könnten durchfallen. Die Teilnahme ist allerdings Pflicht. In der Regel gibt Ihnen die Behörde nach Erhalt der Anordnung acht Wochen Zeit, um eine Bescheinigung für Ihre Teilnahme am ASF vorzulegen. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.
Fand Ihr A-Verstoß in Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum statt, müssen Sie ein besonderes Aufbauseminar besuchen. Dieses wird von einem Psychologen geleitet, welcher Ihre Konsumgewohnheiten analysiert und Ihnen dabei hilft, Ihr Verhalten zu reflektieren, um eine weitere Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu vermeiden.
Was zählt als A-Verstoß?
A-Verstöße können zum einen Verkehrsstraftaten sein, die nicht ohnehin bereits einen Führerscheinentzug zur Folge haben. Anlage 12 FeV listet alle in Frage kommenden Tatbestände auf:

- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Fahrlässige Tötung (kann unter Umständen auch als B-Verstoß zählen)
- Fahrlässige Körperverletzung (kann unter Umständen auch als B-Verstoß zählen)
- Nötigung
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- Trunkenheit im Verkehr
- Vollrausch
- Unterlassene Hilfeleistung
- Fahren ohne Fahrerlaubnis/Fahren trotz Fahrverbot
Zum anderen kann auch eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr einen A-Verstoß darstellen. Dies ist laut Anlage 12 FeV der Fall, wenn Sie gegen bestimmte Vorschriften in folgenden Bereichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in schwerwiegendem Maße verstoßen:
- Abbiegen
- Abstand
- Alkohol am Steuer
- Begleitetes Fahren ab 17
- Benutzung elektronischer Geräte am Steuer (z. B. Handy)
- Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- Bilden einer Rettungsgasse
- Drogen am Steuer
- Fahrgastbeförderung
- Fahrzeugzulassung
- Geschwindigkeit
- Rechtsfahrgebot
- Rückwärtsfahren
- Überholen
- Übermäßige Straßenbenutzung (z. B. illegale Kraftfahrzeugrennen)
- Verhalten an Ampeln (z. B. Rotlichtverstoß) und Dauerlichtzeichen
- Verhalten an Bahnübergängen
- Verhalten an einem Stopp-Schild
- Verhalten an Fußgängerüberwegen
- Verhalten bei blauem Blinklicht in Verbindung mit Einsatzhorn
- Verhalten gegenüber den Haltzeichen eines Verkehrspolizisten
- Vorfahrt
- Wenden
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