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Mit 1,6 Promille unterwegs auf Rad oder im Pkw: Welche Strafe droht?

Ab 1,6 Promille gelten selbst Radfahrer als absolut fahruntüchtig.
Ab 1,6 Promille gelten selbst Radfahrer als absolut fahruntüchtig.

Strafe für Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im VerkehrStrafen
ab 1,1 Promille bei Kfz-Führern

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

  • 3 Punkte in Flensburg

  • ggf. MPU (wird nach Einzelfall entschieden)

ab 1,6 Promille bei Kfz-Führern und Radfahrern

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (sofern vorhanden)

  • 3 Punkte in Flensburg

  • MPU

Bußgeldrechner für Alkohol am Steuer

Wenn Sie wissen möchten, wie viel Promille Sie nach dem Konsum alkoholischer Getränke möglicherweise haben, können Sie das hier mit dem Promillerechner herausfinden.

Betrunken zu fahren, ist nie eine gute Idee – das gilt nicht nur für Auto-, sondern auch Fahrradfahrer. Wer so viel Alkohol im Blut hat, dass er sein Fahrrad oder Auto nicht mehr sicher führen kann, riskiert nicht nur einen Unfall, er macht sich auch wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Spätestens wenn ein Radfahrer die Grenze von 1,6 Promille überschreitet, ist dieser Tatbestand erfüllt. Bei Autofahrern kann liegt die Grenze hier bei 1,1 Promille.

FAQ: 1,6-Promille-Grenze

Was droht mir, wenn ich mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt werde?

Sie erfüllen damit den Tatbestand „Trunkenheit im Verkehr”. Hierfür müssen Sie mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen. Außerdem können bis zu 3 Punkte in Flensburg anfallen und es droht die Auflage einer MPU.

Kann es mich den Führerschein kosten, wenn ich betrunken Fahrrad fahre?

Ja. Fahren Sie mit mindestens 1,6 Promille im Blut Fahrrad, kann mitunter eine MPU drohen. Wenn Sie diese nicht bestehen, kann Ihnen ggf. Ihre Fahrerlaubnis entzogen werden.

Fällt die Strafe für Ersttäter bei 1,6 Promille auf dem Fahrrad milder aus?

Nein, grundsätzlich macht es beim Straftatbestand „Trunkenheit im Verkehr” keinen Unterschied, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind. Der Strafrahmen laut StGB ist der gleiche. Möglicherweise entscheidet sich der Richter für eine eher milde Strafe, wenn es Ihr erster Verstoß dieser Art war. Darauf verlassen können Sie sich aber nicht.

Die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer

1,6 Promille: Feiern ist erlaubt, Fahren nicht!
1,6 Promille: Feiern ist erlaubt, Fahren nicht!

In § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist der Straftatbestand „Trunkenheit im Verkehr” definiert. Dieser ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dieser Zustand ist auch als absolute Fahruntüchtigkeit bekannt. Als Strafen für Trunkenheit im Verkehr drohen:

  • eine Geldstrafe
  • oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Der § 316 StGB benennt nicht genau, ab welchem Alkoholpegel von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird. Glücklicherweise hat jedoch die Rechtsprechung hierzu klare Werte definiert: Bei Führern von Kraftfahrzeugen wird spätestens ab 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen, bei Fahrradfahrern ab 1,6 Promille.

Es kann vorkommen, dass ein Fahrradfahrer auch schon bei niedrigerem Alkoholpegel als absolut fahruntüchtig eingestuft wird. Das ist der Fall, wenn er alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, wie z. B. das Fahren in Schlangenlinien. Bei einem Wert ab 1,6 Promille aber spielt sein Fahrverhalten keine Rolle mehr: Das bloße Erreichen des Pegels reicht aus, um ihm Trunkenheit im Verkehr vorzuwerfen.

Für Autofahrer (und andere Kfz-Führer) verhält es sich ganz ähnlich in Bezug auf die 1,1-Promille-Grenze: Spätestens ab diesem Wert gelten sie in jedem Fall als absolut fahruntüchtig, selbst wenn sie keine Ausfallerscheinungen zeigen.

Welche Sanktionen drohen bei Alkohol am Steuer? [Video]

Video zu Alkohol am Steuer
Welche Sanktionen drohen bei Alkohol am Steuer? Und wie viel ist eigentlich erlaubt?

Weniger als 1,6 Promille = keine MPU für Autofahrer?

Die Grenze von 1,6 Promille spielte auch für die Führer von Kraftfahrzeugen lange Zeit eine Rolle. Es galt nämlich: Wer mindestens 1,1 Promille, aber weniger als 1,6 Promille im Blut hat, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Eine MPU muss er allerdings nicht zwangsläufig besuchen, zumindest nicht. Erst ab einem Wert von 1,6 Promille ist ihm die Teilnahme an der in aller Regel MPU sicher.

Das hat sich seit März 2021 jedoch geändert, nämlich mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerwG 3 C 3.20 vom 17. März 2021): Laut diesem kann ein Kfz-Führer mit einem Blutalkoholwert über 1,1 Promille (und unter 1,6 Promille) auch dann zur MPU verpflichtet werden, wenn er kein auffälliges Fahrverhalten zeigt – sogar dann, wenn es sich um seine erste Trunkenheitsfahrt handelt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einem so hohen Alkoholpegel auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen ließe. Damit bestünde auch eine erhöhte Rückfallgefahr und die Vermutung, dass der Betroffene seine Fahrtüchtigkeit nicht mehr realistisch einschätzen könne. Es wäre damit gerechtfertigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine neue erst nach bestandener MPU auszustellen.

1,6 Promille: Fällt die Strafe für Ersttäter milder aus als für Wiederholungstäter?

Mit 1,6 Promille erwischt: Ersttäter können genau so streng bestraft werden wie Wiederholungstäter.
Mit 1,6 Promille erwischt: Ersttäter können genau so streng bestraft werden wie Wiederholungstäter.

Bei der Ordnungswidrigkeit „Alkohol am Steuer” (das Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze) fällt das Bußgeld für Ersttäter geringer aus als für Wiederholungstäter. Für die Straftat „Trunkenheit im Verkehr” gibt es jedoch keine solche Regelung. Laut § 316 StGB ist der Strafrahmen für alle Täter gleich, egal ob sie diese Tat nun zum ersten oder zum wiederholten Mal begehen.

Allerdings ist es bei Straftaten auch so, dass das Gesetz eben nur den Rahmen der Strafe vorgibt. Das konkrete Strafmaß wird immer individuell von einem Gericht festgelegt. Hier kann es unter Umständen tatsächlich von Vorteil sein, wenn Sie das erste Mal mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wurden und vorher noch nie wegen Alkohol im Verkehr aufgefallen sind. Denn dies könnte ein Gericht dazu veranlassen, Ihren Fall milder zu bewerten, sodass Sie mit einer geringeren Strafe davonkommen. Das hängt aber ganz vom Wohlwollen des Richters ab. Darauf verlassen können Sie sich also nicht.

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