RATGEBER

Sperrfläche überfahren: Welche Strafe droht?

Was besagt die StVO zur Sperrfläche?
Was besagt die StVO zur Sperrfläche?

Bußgeldtabelle: Sperrfläche

VerstoßBußgeld in Euro
Sperrfläche zum Parken genutzt25
verbotswidriges Überfahren einer Sperrfläche10
… mit Unfall35
bei Überholen die Sperrfläche überfahren30
beim Linksabbiegen die Sperrfläche überfahren30
… mit Gefährdung35
… mit Unfall40
beim Wenden die Sperrfläche überfahren30
… mit Gefährdung35
… mit Unfall40

Auf der Fahrbahn lassen sich oft allerlei Markierungen finden: Fahrstreifenbegrenzungen, Haltelinien, Fußgängerüberwege etc. Auch eine Sperrfläche wird durch eine Fahrbahnmarkierung angezeigt. Erblicken Sie auf der Straße einen weiß umrandeten Bereich mit weißen Schrägstrichen, ist diese Fläche für Ihr Fahrzeug tabu. Was Ihnen droht, wenn Sie die Fahrbahnmarkierung der Sperrfläche trotzdem überfahren oder auf ihr parken, verrät dieser Ratgeber.

FAQ: Sperrfläche

Was ist eine Sperrfläche?

Eine Sperrfläche bezeichnet einen bestimmten Bereich auf der Fahrbahn, der von Fahrzeugen nicht genutzt werden darf. Sie ist üblicherweise im Bereich von Knotenpunkten zu finden und soll verhindern, dass Fahrzeuge, die in verschiedene Fahrtrichtungen unterwegs sind, einander zu nah kommen. Wer verbotswidrig eine Sperrfläche benutzt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit.

Wie sieht eine Sperrfläche aus?

Gemäß Anlage 2 der StVO wird eine Sperrfläche durch das Zeichen 298 gekennzeichnet. Dabei handelt es sich um eine Markierung auf der Fahrbahn, in Form eines weiß umrandeten Bereichs mit weißen Schrägstrichen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was kostet das Parken auf einer Sperrfläche (Zeichen 298)? Wie teuer sind andere Verstöße?

Das Parken auf einer Sperrfläche wird gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 25 Euro geahndet. Werden Sie dabei erwischt, wie Sie verbotswidrig eine Sperrfläche überfahren, droht ein Bußgeld von mindestens 10 Euro. Die Sanktionen zu weiteren möglichen Verstößen auf der Sperrfläche können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Die Sperrfläche in der StVO: Vorschriften

Die Vorschriften zur Sperrfläche finden sich in der StVO in Anlage2.
Die Vorschriften zur Sperrfläche finden sich in der StVO in Anlage2.

In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) findet die Sperrfläche kaum Erwähnung. Die einzige Stelle, an der der Begriff überhaupt auftaucht, ist in Anlage 2 der StVO, welche sich mit den Vorschriftzeichen befasst. Hier wird die Vorschrift zum Verkehrszeichen 298, welches die Sperrfläche anzeigt, genannt. Die einzige Regel, die hier auftaucht, ist nicht nur kurz, sondern auch sehr simpel: „Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.”

Solange Sie ein Fahrzeug führen (wobei es keine Rolle spielt, ob es sich dabei um ein Kraftfahrzeug handelt oder z. B. ein Fahrrad), ist somit jegliche Benutzung der Sperrfläche für Sie tabu. Dies betrifft u. a.:

  • Befahren der Sperrfläche
  • Parken oder Halten auf der Sperrfläche
  • Wenden auf der Sperrfläche
  • Überholen auf der Sperrfläche

So sieht die Markierung der Sperrfläche aus

Eine Sperrfläche wird durch das Verkehrszeichen 298 gekennzeichnet. Dabei handelt es sich nicht um ein Verkehrsschild, sondern eine Markierung auf der Fahrbahn. Sie stellt eine Schraffierung aus weißen Schrägstrichen dar, die von einer weißen durchgehenden Linie eingegrenzt wird.

Verkehrszeichen 298: Die Sperrfläche wird durch weiße Schrägstriche gekennzeichnet.
Verkehrszeichen 298: Die Sperrfläche wird durch weiße Schrägstriche gekennzeichnet.

Die Sperrflächenmarkierung kann sich je nach Ortslage optisch leicht unterscheiden: Innerorts sind die Schrägstriche der Sperrfläche oft schmaler und liegen dichter beisammen als außerorts. Auf die Bedeutung der Fahrbahnmarkierung hat dies jedoch keinen Einfluss. Sowohl innerhalb als auch außerhalb gelten für Sperrflächen die gleichen Regeln.

Sind Fußgänger auf der Sperrfläche erlaubt?

Laut Anlage 2 der StVO ist die Sperrfläche eigentlich nur für Fahrzeuge tabu. Das heißt allerdings nicht automatisch, dass Sie dort als Fußgänger entlang laufen dürfen. Denn Fußgänger haben auf der Fahrbahn in der Regel ohnehin nichts verloren, was durch verschiedene Vorschriften deutlich wird:

  • Ist ein Gehweg vorhanden, muss dieser von Fußgängern benutzt werden.
  • Ist kein Gehweg vorhanden, dürfen Fußgänger nur entlang des Fahrbahnrandes auf der Straße laufen.
  • Wollen Fußgänger eine Straße an einer Kreuzung überqueren, müssen sie dafür Ampeln, Fußgängerüberwege oder Fußgängerinseln nutzen, sofern solche Anlagen an der entsprechenden Kreuzung vorhanden sind.
  • Ist keine Einrichtung zur Fußgängerüberquerung vorhanden, müssen Fußgänger die Straße auf dem kürzesten Weg überqueren.

Eine Sperrfläche findet sich meist zwischen zwei Fahrbahnen und eher selten am Straßenrand. Zudem dient sie dazu, den Verkehrsfluss an einem ansonsten unübersichtlichen Knotenpunkt besser sichtbar zu machen. An derartigen Stellen finden sich auch sehr häufig Einrichtungen zur Fußgängerüberquerung, um den Fußgängerverkehr dort ebenfalls besser zu lenken und ein Verkehrschaos zu verhindern.

Es ist somit zwar nicht direkt verboten, als Fußgänger eine Sperrfläche zu betreten, aber meist ergibt sich aus der jeweiligen Verkehrssituation, dass Sie dabei irgendeine Vorschrift für Fußgänger verletzen. 

Dass eine Sperrfläche nicht speziell für den Fußgängerverkehr ausgewiesen ist, bestätigte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ: 1 U 100/07). Es wies damit die Klage einer Fußgängerin auf Schadenersatz ab, die sich beim Überqueren einer Fahrbahn innerhalb einer Sperrfläche verletzte. Der sich dort befindliche Kanaldeckel war so eingelassen worden, dass vor allem die Sicherung des Fahrzeugverkehrs gewährleistet wurde. Die Tatsache, dass sich der Kanaldeckel in einer Sperrfläche befand, erforderte es nicht zwingend, dass dieser auch für Fußgänger sicher ist. Das OLG verkündete dazu in seinem Urteil: „Die Aufzeichnung der Sperrfläche im Rahmen der derzeitigen Verkehrsführung macht die Sperrfläche rechtlich nicht zu einem besonders für Fußgänger ausgewiesenen Bereich.”

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