RATGEBER

Verjährung beim Fahrverbot: Wann beginnt sie?

Kann es bei einem Fahrverbot zur Verjährung kommen?
Kann es bei einem Fahrverbot zur Verjährung kommen?

Geblitzt, zu schnell mit dem Auto unterwegs, bei Rot über die Ampel – Tag für Tag wird gegen das Verkehrsrecht verstoßen. Eine Folge kann ein Fahrverbot sein. Die Hauptstrafen für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können verjähren. Doch gilt auch bei Nebenstrafen wie dem Fahrverbot eine Verjährung? Im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird die Verjährung eines Fahrverbots nicht ausdrücklich erwähnt. Ob und wie ein Fahrverbot trotzdem verjähren kann, wird in diesem Ratgeber näher erläutert.

FAQ: Verjährung beim Fahrverbot

Kann ein Fahrverbot verjähren?

Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, ob ein Fahrverbot der Verjährung unterliegt.

Was passiert bei einer Verjährung des Fahrverbots?

Verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann theoretisch keine Strafverfolgung mehr stattfinden und somit kein Fahrverbot verhängt werden.

Was kann ich tun, wenn das Fahrverbot verjährt ist?

Da es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, kann es mit der Bußgeldbehörde zu Streitigkeiten kommen. Wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt für Verkehrsrecht.

Was ist unter Verjährung zu verstehen?

Die Gesetze unterscheiden zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.

Die Verfolgungsverjährung

Wann beginnt beim Fahrverbot die Verjährungsfrist? Eine ausdrückliche Regelung fehlt.
Wann beginnt beim Fahrverbot die Verjährungsfrist? Eine ausdrückliche Regelung fehlt.

Eine Verfolgungsverjährung verhindert die weitere Strafverfolgung, sodass der Betroffene ohne Strafe bzw. ohne Bußgeld und Punkte davonkommt. Auch seinen Führerschein kann er behalten.

Denn bei dieser Art der Verjährung kann kein Fahrverbot ausgesprochen werden. Für Straftaten ist dies in § 78 StGB und für Ordnungswidrigkeiten in § 31 OWiG geregelt.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt diese Art Verjährung gewöhnlich drei Monate (§ 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 StVG).

Wurde inzwischen ein Bußgeldbescheid erteilt oder Klage erhoben, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Enthält der Bescheid auch ein Fahrverbot, tritt die Verjährung hierfür dementsprechend später ein.

Nach diesem Zeitraum kann die entsprechende Tat nicht mehr verfolgt werden. Dementsprechend können auch keine Sanktionen verhängt werden. Der Fahrer hat dann weder ein Bußgeldbescheid noch ein Fahrverbot zu befürchten.

Die Verfolgungsverjährung kann aber nach § 33 OWiG unterbrochen werden, sodass sich die Frist verlängert.

Das ist z. B. für folgende Fälle gegeben:

  • Erste Vernehmung des Betroffenen
  • Anordnung der Bekanntgabe eines Bußgeldvorwurfs
  • Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen

In diesen Fällen beginnt die Verjährung nach der Unterbrechung neu zu laufen.

Die Vollstreckungsverjährung

Diese Art der Verjährung verhindert die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe (§ 79 StG) bzw. eines rechtskräftig festgesetzten Bußgeldes (§ 34 OWiG). Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn es bereits einen Bußgeldbescheid oder ein Urteil wegen eines Verstoßes gibt. Nur in diesem Fall stellt sich die Frage, ob bei einem angeordneten Fahrverbot Verjährung eintreten kann.

Die Verjährungsfrist beginnt hier in dem Moment, in dem das Urteil oder der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt.

Geldbußen von mehr als 1000 Euro verjähren nach fünf Jahren, Geldbußen unter 1000 Euro nach drei Jahren.

Für ein Fahrverbot ist die Verjährungsfrist jedoch nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG besagt nur, dass ein Fahrverbot dann wirksam wird, wenn der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt.

Die Verjährung beim Fahrverbot: Ein strittiges Thema

Die Verjährung bei einem Fahrverbot ist in Deutschland strittig.
Die Verjährung bei einem Fahrverbot ist in Deutschland strittig.

Die Rechtslage ist also unklar. Wie entscheidet nun eine Behörde, wenn eine ausdrückliche Gesetzesregelung fehlt? Die Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten.

Denn einerseits wird die Auffassung vertreten, dass mit der Verjährung einer Geldbuße auch das Fahrverbot der Vollstreckungsverjährung unterliegen müsse. Wenn eine Hauptstrafe verjähren könne, müsse dies auch für die Nebenstrafen gelten.

Nach der gegenteiligen Ansicht unterliegen bestimmte Maßregeln wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Fahrverbot nicht der Verjährung. Begründet wird diese Meinung damit, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung fehle.

Ob die jeweils zuständige Behörde von einer Verjährung des Fahrverbots ausgeht oder ob sie dieses Verbot aufrechterhält, kann also nicht abschließend geklärt werden. Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Gerade, wenn die wirtschaftliche oder berufliche Existenz des Betroffenen vom Führerschein abhängt, ist anwaltliche Unterstützung ratsam.

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