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Rechtsbehelfsbelehrung: Was hat es damit auf sich?

Die Rechtsbehelfsbelehrung sagt Ihnen, wie Sie gegen die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde vorgehen können.
Die Rechtsbehelfsbelehrung sagt Ihnen, wie Sie gegen die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde vorgehen können.

Weder die Entscheidung eines Gerichts noch die einer Behörde muss vom Betroffenen widerspruchslos hingenommen werden. Denn das deutsche Recht sieht vor, dass Sie sich in diesem Fall immer eines sogenannten Rechtsbehelfs bedienen können, um sich gegen die Entscheidung zur Wehr zu setzen. Meist sind dabei jedoch bestimmte Fristen und Formalitäten einzuhalten, die ein juristischer Laie nicht kennt. Damit dieser trotzdem sein Recht wahrnehmen kann, um zum Beispiel Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, muss er über seine Möglichkeiten aufgeklärt werden: mit Hilfe der Rechtsbehelfsbelehrung.

Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsmittelbelehrung: Was ist was?

Gemäß deutschem Recht können Sie mit einem Rechtsbehelf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung anfechten, um diese abändern oder sogar aufheben zu lassen. Es gibt eine Sonderform der Rechtsbehelfe, mit denen der Rechtsstreit vor eine höhere Instanz gebracht und gleichzeitig die Rechtskraft des Beschlusses hinausgezögert wird. Diese speziellen Rechtsbehelfe, zu denen z. B. die Berufung und die Revision gehören, sind als Rechtsmittel bekannt.

Sie können sich also merken: Rechtsmittel sind immer auch Rechtsbehelfe, aber nicht alle Rechtsbehelfe sind wiederum Rechtsmittel. In letztere Kategorie fallen beispielsweise:

Die Rechtsbehelfsbelehrung verrät Ihnen z. B., wie Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen können.
Die Rechtsbehelfsbelehrung verrät Ihnen z. B., wie Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen können.
  • Beschwerde
  • Widerspruch
  • Einspruch
  • Beantragung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Abänderungsklage

Eine Rechtsmittelbelehrung informiert Sie dementsprechend nur darüber, welche Rechtsmittel gegen den Beschluss einer Behörde oder eines Gerichts eingelegt werden können. Die Rechtsbehelfsbelehrung hingegen klärt Sie über sämtliche Möglichkeiten zur Anfechtung der Entscheidung auf.

Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung in VwGO, ZPO, StPO etc.

Die Verpflichtung, dass ein behördlicher oder gerichtlicher Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung (oder eine Rechtsmittelbelehrung) beinhalten muss, existiert in nahezu jedem Rechtsgebiet. Hier kommen wiederum verschiedene Gesetze und Verordnungen zum Tragen, die die Belehrung vorschreiben:

  • Verwaltungsrecht: § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); § 37 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – betrifft die Rechtsbehelfsbelehrung bei einem Verwaltungsakt
  • Zivilrecht: § 232 Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Familienrecht: § 39 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • Sozialrecht: § 36 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
  • Arbeitsrecht: § 9 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
  • Strafrecht: § 35a Strafprozessordnung (StPO)
  • bei sozialgerichtlichen Verfahren: § 66 Sozialgerichtsgesetz Abs. 1 (SGG)
  • bei Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden: §356 Abgabenordnung Abs. 1 (AO)

Die jeweiligen Paragrafen zur Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrung mögen in Formulierung, Länge und spezifischen Einzelheiten Unterschiede aufweisen, die Kernaussage ist jedoch immer die gleiche: Bei jeder anfechtbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde muss der Betroffene darüber belehrt werden, welchen Rechtsbehelf er einlegen kann, wo und in welcher Form dies geschehen muss und welche Frist er dabei zu beachten hat.

Folgen eines Rechtsbehelfs

Rechtsbehelfsbelehrung: Nachdem Sie die Entscheidung angefochten haben, wird diese erneut vom Gericht bzw. von der Behörde geprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung: Nachdem Sie die Entscheidung angefochten haben, wird diese erneut vom Gericht bzw. von der Behörde geprüft.

Wenn Sie einen Rechtsbehelf einlegen, kann eines von zwei Dingen geschehen:

  1. Sie erhalten einen Abhilfebescheid.
  2. Sie erhalten einen Widerspruchsbescheid.

Ersterer stellt für Sie ein positives Ergebnis dar, denn mit dem Abhilfebescheid wird die behördliche oder gerichtliche Entscheidung entweder aufgehoben oder entsprechend Ihren Forderungen geändert. Trotzdem enthält auch ein Abhilfebescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung in Form einer Widerspruchsklausel.

Der Widerspruchsbescheid informiert Sie hingegen darüber, dass das Gericht bzw. die Behörde an der ursprünglichen Entscheidung festhält, und begründet dies noch einmal. Allerdings können Sie auch gegen diesen Beschluss vorgehen, meistens mit einer Anfechtungsklage. Daher muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch im Widerspruchsbescheid auftauchen.

Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid

Wenn es um Verkehrsverstöße geht, ist vor allem die Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid relevant. Denn diese muss Sie darüber informieren, dass Sie bei der zuständigen Bußgeldbehörde Einspruch gegen den Bescheid einlegen können. Dazu haben Sie in der Regel zwei Wochen Zeit.

Taucht die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch nicht im Bußgeldbescheid auf, verlängert sich die Einspruchsfrist für Sie auf ein Jahr, es sei denn, Sie können den Einspruch aufgrund höherer Gewalt nicht vor Ablauf dieser Jahresfrist einlegen. Gleiches gilt auch, wenn Sie zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben, diese Sie aber fälschlicherweise darüber informiert hat, es wäre kein Rechtsbehelf gegeben.

Diese Bestimmungen zur fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung finden sich in § 58 VwGO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Muster als Beispiel

Es gibt kein einheitliches Muster für eine Rechtsbehelfsbelehrung – nicht einmal innerhalb des gleichen Rechtsgebiets. In einem Bußgeldbescheid beispielsweise kann sich die Formulierung von Behörde zu Behörde unterscheiden.

Damit Sie aber zumindest einen Eindruck bekommen, wie die Rechtsbehelfsbelehrung formuliert sein kann, geben wir abschließend ein Beispiel:

Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, sofern nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch gemäß § 67 OWiG eingelegt wird. Damit bei einem schriftlichen Einspruch die Frist gewahrt wird, muss die Erklärung vor Fristablauf bei der Verwaltungsbehörde eingehen.

Ist der Einspruch zulässig, prüft die Verwaltungsbehörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen anstellen oder anordnen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Beachten Sie, dass bei einem Einspruch auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.

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