
Bußgeldtabelle für Verstöße im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Anweisung der Polizei zur Durchführung einer Verkehrskontrolle missachtet. | 20 EUR | |
Trotz Aufforderung nicht angehalten oder dem Polizeifahrzeug nachgefahren | 70 EUR | 1 |
Von der Polizei z. B. wegen einer Geschwindigkeistüberschreitung aus dem Verkehr gezogen – jetzt nur keine Panik! Normalerweise dient eine Polizeikontrolle im Straßenverkehr zum Aufspüren von Verkehrssündern. Aber darf die Polizei neben Fahrzeugpapieren und Führerschein auch das Innere des Wagens kontrollieren? Müssen sich Autofahrer einen Drogentest gefallen lassen oder sogar das Handy herausgeben? Lesen Sie die Antworten.
Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Grundsätzlich ist eine allgemeine Polizeikontrolle kein Grund zur Beunruhigung. Werden Sie von der Polizei aufgefordert anzuhalten, sollten Sie dies tun. Bleiben Sie dabei ruhig und vergessen Sie nicht zu blinken.
In Deutschland hat die Polizei das Recht, Autofahrer anzuhalten. Konkret ist dies in § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:
Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
Doch was ist im Rahmen der Polizeikontrolle erlaubt? Das darf die Polizei:
- Ausweiskontrolle (Angaben zur Person sind Pflicht)
- Führerscheinkontrolle (inkl. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2)
- Ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs prüfen (Verbandskasten, Warndreieck, Hauptuntersuchung, Profiltiefe etc.)
Sie haben bei der Verkehrskontrolle folgende Rechte:
- Sie dürfen die Aussage verweigern (der Betroffene muss sich nicht selbst belasten)
- Sollte die Polizei den Zustand des Fahrzeugs überprüfen und dabei auch Bestandteile in dessen Innenraum (z. B. Verbandskasten) kontrollieren, dürfen die Beamten nicht selbst Hand anlegen.
- Sofern keine Gefahr im Verzug ist (§ 105 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO), müssen Sie keinem Alkohol- oder Drogenschnelltest zustimmen.
Alkohol- oder Drogentest durch die Polizei vor Ort

Vor Ort müssen Autofahrer weder einem Drogen- noch einem Alkoholtest durch die Polizei zustimmen. Sie müssen also der Aufforderung, ins Röhrchen zu pusten oder auf einer Linie zu gehen, nicht unbedingt nachkommen.
Verweigern Sie solche Schnelltests bei der Polizeikontrolle, können die Beamten Sie jedoch mit auf die Wache nehmen und dort einen Test durchführen lassen. Allerdings ist z. B. ein Bluttest ohne richterlichen Beschluss nur möglich, wenn …
- Gefahr im Verzug ist oder
- eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung gegeben ist.
Darauf können sich die Beamten unter Umständen schon dann berufen, wenn Sie „eine Fahne“ haben oder sonstige alkoholtypische Auffälligkeiten zeigen.
Gleiches gilt bei der Durchsuchung des Fahrzeugs. Deutet der Geruch des Innenraums auf den Konsum von Cannabis hin, könnte das Gefahr im Verzug und damit die Fahrzeugdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss begründen.
Dürfen die Beamten das Handy kontrollieren?

Grundsätzlich gilt bei Durchsuchungen und daher auch bei der Beschlagnahme des Handys: Die Polizei ist dazu nur berechtigt, wenn Gefahr im Verzug ist und dadurch ein drohender Schaden verhindert werden soll. Andernfalls wird ein richterlicher Beschluss benötigt.
Selbst, wenn es im Zuge einer Polizeikontrolle zu einer zulässigen Aushändigung des Smartphones oder Handys kommt, sind Sie nicht dazu verpflichtet, auch die PIN preiszugeben. Das ist damit begründet, dass Sie sich nicht selbst belasten bzw. nicht zu Ihrer eigenen Überführung beitragen müssen.
Problematisch ist auch folgendes Vorgehen der Beamten bei einer Polizeikontrolle: Um ein Handy, welches nur durch Gesichtserkennung entsperrt werden kann, zu knacken, hält ein Polizist kurz den Kopf des Betroffenen fest, während der andere das Smartphone vor dessen Gesicht hebt. Allerdings gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung, die klärt, ob diese Methode bei der Polizeikontrolle zulässig ist.
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