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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Was besagt § 111a StPO?

Wann erfolgt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?
Wann erfolgt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?

Erweist sich ein Fahrzeugführer als nicht ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen, muss er mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Bis darüber entschieden wird, kann jedoch einige Zeit vergehen. Es gibt Situationen, in denen die Polizei diese Entscheidung nicht abwarten kann, weil der Verkehrssünder eine vermeintliche Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt. Dann ist gemäß § 111a der Strafprozessordnung (StPO) auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich.

FAQ: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wann wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen?

Dies ist meist der Fall, wenn die „richtige” Entziehung der Fahrerlaubnis sehr wahrscheinlich ist, der Beschuldigte aber eine zu große Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt, um bis zur Rechtskraft des Urteils zu warten.

Welche Verstöße können zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen?

Dies sind vor allem Verkehrsstraftaten gemäß § 69 StGB. Mehr dazu erfahren Sie an dieser Stelle.

Wie lange kann mir der Führerschein vorläufig entzogen werden?

Eine konkrete Höchstdauer existiert für diese Maßnahme nicht. Die Gerichte sind allerdings angehalten, die Hauptverhandlung so schnell wie möglich anzusetzen, um endgültig über die Fahrerlaubnis des Beschuldigten zu entscheiden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Wann ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich?

Wer eine Verkehrsstraftat begeht, muss in der Regel damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bis ein entsprechendes Urteil jedoch rechtskräftig ist, dauert es oft eine Weile. Um zu verhindern, dass der Täter in der Zwischenzeit weiterhin Auto fährt und dabei womöglich erneut den Straßenverkehr gefährdet, hat der Gesetzgeber eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich gemacht.

§ 111a StPO legt fest, wann ein vorläufiger Führerscheinentzug möglich ist.
§ 111a StPO legt fest, wann ein vorläufiger Führerscheinentzug möglich ist.

Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 111a StPO, in dem u. a. die Voraussetzungen für diese Maßnahme festgelegt sind. Insbesondere müssen dringende Gründe für eine Annahme, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ohnehin erfolgt, vorhanden sein. Anders ausgedrückt bedeutet das: Hat der Beschuldigte einen Verstoß begangen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen wird, kann ihm diese auch schon vorläufig entzogen werden. Gleichzeitig muss er aber auch eine potentielle Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen, sodass es nicht zu verantworten ist, bis zur eigentlichen Entziehung der Fahrerlaubnis zu warten, um ihn im wahrsten Sinne des Wortes aus dem Verkehr zu ziehen.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geht wohlgemerkt nur durch einen richterlichen Beschluss. Die Polizei kann also nicht eigenmächtig entscheiden, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, sondern muss dafür den Beschluss eines Richters abwarten. Dieser lässt sich aber vergleichsweise schnell einholen – zumindest bedeutend schneller als ein Gerichtsurteil, da für den richterlichen Beschluss keine Verhandlung nötig ist.

Bis dieser Beschluss eingeholt und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis somit genehmigt wurde, haben die Beamten jedoch das Recht, den Führerschein zu beschlagnahmen. Entscheidet sich der Richter dann, dass keine Gründe vorliegen, um dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, ist der Führerschein umgehend zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird oder das Gericht in einem Urteil beschließt, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen.

Diese Verstöße führen zum vorläufigen Fahrerlaubnisentzug

Damit eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist, muss die „richtige” Entziehung der Fahrerlaubnis also sehr wahrscheinlich sein. Dies ist z. B. bei Verkehrsstraftaten gemäß § 69 Strafgesetzbuch (StGB) der Fall:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • illegales Kraftfahrzeugrennen
  • Trunkenheit am Steuer
  • Vollrausch
  • Fahrerflucht

Wird ein Kfz-Führer einer dieser Taten beschuldigt, ist ein vorläufiger Führerscheinentzug sehr wahrscheinlich, denn hier kann in der Regel durchaus von einem Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer gesprochen werden.

Droht einem Fahrer hingegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil er z. B. acht Punkte in Flensburg angehäuft oder sich in der Probezeit ein paar A- bzw. B-Verstöße zu viel geleistet hat, kommt es auf die konkreten Umstände an. Es ist zwar nahezu sicher, dass das Gericht ihm die Fahrerlaubnis entziehen wird, aber sofern sein letzter Verstoß keine massive Gefährdung darstellte, ist es in der Regel vertretbar, ihn bis zur Rechtskraft dieses Urteils weiter fahren zu lassen (falls er nicht ohnehin noch ein Fahrverbot ableisten muss). Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt hier also eher selten.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – Dauer

Es gibt keine festgelegte Dauer, wie lange die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist.
Es gibt keine festgelegte Dauer, wie lange die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis möglich ist.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt eine Eilmaßnahme dar, weshalb sie üblicherweise kurz nach dem Verstoß angeordnet werden sollte. Als Faustregel gilt hier, dass dies binnen sechs Monaten geschehen muss, eine feste gesetzliche Bestimmung gibt es dazu jedoch nicht. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass ein Richter die vorläufige Entziehung ablehnt, wenn diese mehr als sechs Monate nach der Tat erfolgen soll. Denn wenn die Polizei es für vertretbar hält, so lange mit dieser Maßnahme zu warten, ist offensichtlich keine Eile geboten.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit beim vorläufigen Fahrerlaubnisentzug sind die Gerichte angehalten, die eigentliche Verhandlung über die Fahrerlaubnis des Beschuldigten so schnell wie möglich anzusetzen. Ein konkreter Zeitrahmen ist hierfür aber nicht vorgegeben. Es gibt deshalb keine feste Höchstdauer, wie lange die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann, sondern eben nur die Vorgabe „so kurz wie möglich”.

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