Tausende Menschen wechseln jährlich ihren Wohnort. Da kann es schon einmal vorkommen, dass nicht von jedem auch der Umzug oder die neue Heimat im System vermerkt ist. Vor allem wenn jemand auswandert, kann die zuständige Behörde oft nicht mehr nachvollziehen, wo sich der Betroffene derzeit aufhält.
FAQ: Öffentliche Zustellung vom Bußgeldbescheid
Ist der Wohnort eines Verkehrssünders unbekannt, kann die Bußgeldstelle die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vornehmen.
Die öffentliche Zustellung ist grundsätzlich einer postalischen Zustellung gleichzusetzen. Demnach beginnt mit dieser auch die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Um sicherzustellen, dass wichtige Unterlagen und auch Bußgeldbescheide auch nach einem Umzug noch bei Ihnen ankommen, müssen Sie die Behörden über den Wohnortwechsel informieren. Darüber hinaus ist es meist sinnvoll, bei der Post einen Nachsendeantrag zu stellen.
Inhalt:
Öffentliche Zustellung: Voraussetzungen

Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss auch mit den Folgen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung rechnen. Landet der Bescheid im Briefkasten des Betroffenen, hat dieser ab dann zwei Wochen lang Zeit, Einspruch dagegen einzulegen. Tut er das nicht, tritt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein.
Handelt es sich hierbei um einen Verkehrssünder, haben die Beamten häufiger das Problem, dass die Zustellung von einem Bußgeldbescheid nicht erfolgen kann.
Ist der Verkehrssünder z. B. am bisherigen Aufenthaltsort nicht anzutreffen und ist ein neuer Wohnort unbekannt, ist es der zuständigen Bußgeldstelle laut § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gestattet, eine öffentliche Bekanntgabe in die Wege zu leiten.
Des Weiteren sind Regelungen für die öffentliche Zustellung auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. So ist beispielsweise aus § 185 ZPO Folgendes zu entnehmen:
„Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist […]“
Die ZPO findet jedoch zumeist auch Anwendung in anderen Bereichen, wie etwa der öffentlichen Zustellung von Klagen. Wichtig ist, dass die Behörde vergeblich versucht hat, den Betroffenen zu finden – unter Umständen sogar über vorhandene Ehepartner.
Im Regelfall wird ein entsprechender Suchvermerk beim Einwohnermeldeamt hinterlassen. Sollte der Gesuchte also irgendwann wieder auftauchen, wird diese Information an die Bußgeldstelle weitergeleitet.
Verschiedene Verjährungsfristen

Im Allgemeinen wird hier zwischen zwei Formen der Verjährung unterschieden, die auch für eine öffentliche Zustellung relevant sind. Die sogenannte Verfolgungsverjährung beginnt am Tattag und endet nach drei Monaten – sofern sie nicht durch bestimmte verwaltungstechnische Handlungen unterbrochen wird.
Die Vollstreckungsverjährung hingegen setzt erst ab dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheids ein. Im Normalfall dauert diese drei Jahre an. Konnten die auferlegten Sanktionen für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit bis dato nicht vollstreckt werden, ist sie verjährt.
Infolgedessen stellt die zuständige Behörde hier zumeist das Bußgeldverfahren ein. In solch einem Fall kommt der Verkehrssünder ohne eine Strafe davon und die Behörde muss auf entsprechende Bußgelder verzichten.
Öffentliche Zustellung vom Vollstreckungsbescheid

Eine öffentliche Zustellung ist mit einer postalischen Zusendung gleichzusetzen. Das bedeutet, dass der Bußgeldbescheid auch hier nach zwei Wochen rechtskräftig wird. Sollte in dieser Zeit also kein Einspruch erfolgen, setzt die Vollstreckung ein.
Unter Umständen findet hier auch eine Weiterleitung an die Polizei statt. Handelt es sich nämlich um einen schwerwiegenderen Verkehrsverstoß, kann sogar eine Fahndung eingeleitet werden. Einige Bußgeldstellen nehmen zusätzlich die Kosten für eine öffentliche Zustellung in einer Tagezeitung in Kauf. Dies ist jedoch keine allgemeine Regelung.