RATGEBER

Bußgeldkatalog Beleidigung im Straßenverkehr

In welchem Fall kann man eine Beleidigung im Straßenverkehr anzeigen?
In welchem Fall kann man eine Beleidigung im Straßenverkehr anzeigen?

Bußgeldtabelle Beleidigung

BeleidigungGeldstrafe*
Gesten
Zunge herausstrecken150 €
Scheibenwischer350 €
Kreis aus Daumen und Zeigefinger bilden675 €
Vogel zeigen750 €
Mittelfinger zeigen4.000 €
Verbale Beleidigungen
"Dumme Kuh!"300 €
"Leck mich doch!"300 €
"Du blödes Schwein!"475 €
"Asozialer!"550 €
Duzen eines Polizisten600 €
"Du Holzkopf!"750 €
"Bei dir piept's wohl!"750 €
"Wichtelmann!"1.000 €
"Du Wichser!"1.000 €
"Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!"1.600 €
"Du Schlampe!"1.900 €
"Fieses Miststück!"2.500 €
"Alte Sau!"2.500 €

* Die genannten Summen sind keine geregelten Sätze, sondern dienen lediglich als Richtwerte. Sie ergeben sich aus bereits gefällten Gerichtsurteilen und können stark (auch nach Einkommen) variieren.

Ist ein vorausfahrendes Auto zu langsam auf der Straße unterwegs, kann schnell eine Nötigung – z. B. durch Drängeln oder Hupen – als Ventil eingesetzt werden. Auch Beleidigungen im Straßenverkehr sind dann nicht selten und können die Stimmung weiter anheizen. Aber kann ein Bußgeld aufgrund einer Beleidigung verhängt werden oder ist Beleidigung bereits eine Straftat? Welche Sanktionen der Bußgeldkatalog vorsieht und wann eine Anzeige im Straßenverkehr erstattet werden kann, lesen Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Beleidigung im Straßenverkehr

Droht für eine Beleidung ein Bußgeld?

Da es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat handelt, droht dafür kein Bußgeld sondern ggf. eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe.

Welche Folgen hat eine Beamtenbeleidung?

Die wichtigsten Informationen dazu haben wir hier zusammengestellt.

Wie teuer kann eine Beleidung sein?

Konkrete Bußgelder sind in Deutschland für die einzelnen Beleidigungen nicht vorgeschrieben. Welche Sanktionen Gerichte in der Vergangenheit verhängt haben, könne Sie aber dieser Tabelle entnehmen.

Weitere Infos zu Beleidigungen im Straßenverkehr

Aggressionen im Straßenverkehr

Eine Beleidigung im Straßenverkehr kann eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.
Eine Beleidigung im Straßenverkehr kann eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.

Eines der Dinge, die ein Fahrschüler bereits in der Fahrschule lernt, ist, sich niemals emotionsgeladen hinters Steuer eines Fahrzeugs zu setzen.

Selbstredend ist hier von negativen Emotionen die Rede, die den Autofahrer so stark aufwühlen können, dass die Konzentration auf den Straßenverkehr nachlässt.

Viele Autofahrer halten sich jedoch nicht an diese Vorgabe und steigen wütend oder verdrossen in ihr Fahrzeug ein. Da das Verhalten im Straßenverkehr allerdings auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruht, ist das keine gute Voraussetzung für eine friedliche Fahrt.

Neben dem Drängeln, dem Schneiden von anderen Fahrzeugen oder dem Hupen, das als Nötigung gesehen werden kann, ist auch eine verbale oder gestische Beleidigung im Straßenverkehr eine Straftat.

Laut § 186 des Strafgesetzbuches (StGB) kann diese mir einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Ein Geschädigter kann nach solch einer Geste oder einer Aussage Anzeige wegen Beleidigung im Straßenverkehr erstatten. Danach entscheidet in der Regel das Gericht, welches Strafmaß der Beleidigung laut StGB gerecht wird.

Beachten Sie: Um eine entsprechende Entschädigung zu erhalten, müssen Sie eine Beleidigung im Straßenverkehr anzeigen. Eine Strafe wird in der Regel nur auf Antrag verhängt.

Gibt es einen Bußgeldkatalog für Beleidigungen?

Ein Stinkefinger im Straßenverkehr kann schnell bis zu 4.000 Euro kosten.
Ein Stinkefinger im Straßenverkehr kann schnell bis zu 4.000 Euro kosten.

Welche Strafe für eine Beleidigung gezahlt werden muss, ist in keinem Beleidigungskatalog festgelegt.

Vielmehr ist es eine Ermessenssache des Gerichts, welche Beleidigungen nach dem Strafenkatalog in welcher Höhe abgemahnt werden. Einen lediglich für Beleidigung erstellten Bußgeldkatalog gibt es nicht.

Der obenstehenden Tabelle können lediglich Richtwerte entnommen werden, die aufgrund bereits erfolgter Strafanzeigen als Bußgelder festgelegt wurden. Wie viel Geld Sie nach einer Beleidigung, die zur Anzeige gebracht wurde, als Entschädigung erwarten können, variiert allerdings stark.

Einigen bereits gefällten Urteilen zufolge sind Geldbeträge zwischen einigen hundert bis einigen tausend Euro möglich. Das Herausstrecken der Zunge beispielsweise kann eine Strafe von 300 Euro provozieren, während Ausdrücke wie „Blödes Schwein“ oder „Arschloch“ bereits Kosten von 500 bzw. 1.500 Euro verursachen.

Unüberlegte Aktionen sollten deshalb möglichst vermieden werden, um den Geldbeutel zu schonen.

Den Mittelfinger zeigen im Straßenverkehr: Was erwartet den Übeltäter?

Auch eine Geste, z. B. ein Stinkefinger, der im Straßenverkehr gezeigt wird, kann eine Anzeige und eine entsprechende Geldstrafe nach sich ziehen. Das Recken des Mittelfingers zählt dabei zu den schwereren Beleidigungen und kann den Täter bis zu 4.000 Euro kosten.

Beleidigung von Beamten

Neben Nötigung ist auch eine Beleidigung im Straßenverkehr eine Straftat.
Neben Nötigung ist auch eine Beleidigung im Straßenverkehr eine Straftat.

Auch die Beamtenbeleidigung taucht im Straßenverkehr immer wieder auf. Da Polizisten in Form einer Polizeikontrolle in der Regel für die Ahndung von Verkehrsverstößen verantwortlich sind, richten sich die Aggressionen der Autofahrer meist gegen die Beamten selbst.

Allerdings ist hier besondere Vorsicht geboten! Denn anders als bei anderen Verkehrsteilnehmer ist bei einer Beamtenbeleidigung fast zu 100 % davon auszugehen, dass die Beleidigung auch tatsächlich angezeigt wird.

Sollte Ihnen beispielsweise der Ausdruck „Bullenschwein“ über die Lippen gehen, ist ein Bußgeld von etwa 1.000 Euro nicht auszuschließen.

Sollten Sie einer Videoüberwachungskamera den Stinkefinger zeigen, so ist auch das als Beleidigung anzusehen. Da das Gerät jedoch keine Anzeige stellen kann, wird dies meist von demjenigen Beamten erledigt, der sich die Aufnahmen der Kamera anschaut.

Bildnachweise:

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Auf sos-verkehrsrecht.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Bußgeldverfahren und Einsprüchen.

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