
Gründe, um einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, gibt es einige. Messfehler, fehlende Eichung des Geräts oder falsche Bedienung durch die Beamten. Doch was ist, wenn mit der Messung zwar alles in Ordnung war, im Bußgeldbescheid jedoch ein falscher Name angegeben wird?
Inhalt:
FAQ: Das Wichtigste zum Bußgeldbescheid mit falschem Namen
Ein Bußgeldbescheid muss Angaben zur Person und damit auch den Namen enthalten.
Nein, ein Bußgeldbescheid kann auch gültig sein, wenn der Name falsch ist. Es handelt sich dabei um einen Formfehler. Mehr erfahren sie hier.
Es ist wichtig, dass die Person anhand der übrigen Angaben zweifelsfrei identifiziert werden kann. Vertauschte Buchstaben oder Vor- und Zunamen begründen einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht.
Führt die fehlerhafte Namensangabe im Bußgeldbescheid zur Ungültigkeit?

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) schreibt in Paragraph 66 vor, über welche Angaben ein Bußgeldbescheid verfügen muss, damit dieser gültig ist.
Hierzu gehören laut OWiG unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, die Beweismittel und die korrekte sowie vollständige Rechtsbehelfsbelehrung.
Außerdem muss der Bescheid auch immer Angaben zur Person des Betroffenen enthalten. Wie verhält es sich aber, wenn im Bußgeldbescheid ein falscher Name genannt wird? Führt dies zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids? Kann wegen diesem Fehler Einspruch erhoben werden?
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm – Eine wichtige Entscheidung

Das OLG Hamm beschäftigte sich im Jahr 2005 mit der Frage, ob ein Bußgeldbescheid, wenn ein falscher Name darin angegeben wird, unwirksam ist.
Der Betroffene wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid, weil die Namensangabe falsch war – zwei Buchstaben waren beim Nachnamen vertauscht worden.
Das Gericht entschied, dass der Bescheid Gültigkeit besitzt, obwohl ein Schreibfehler vorliegt. Begründet wurde dieses Urteil damit, dass die Person mit Hilfe des Geburtsdatums sowie des Vornamens eindeutig identifiziert werden konnte.
Selbiges galt laut Gericht auch für die die Verjährung unterbrechende Anhörung des Betroffenen durch den Anhörungsbogen. Diesen hatte der Betroffene zusätzlich angefochten.
Wird im Bußgeldbescheid ein falscher Name angegeben und handelt es sich lediglich um einen Schreibfehler, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Bescheids. Wichtig ist jedoch, dass der Beschuldigte anhand der übrigen Angaben zweifelsfrei identifiziert werden kann. Auch vertauschte Buchstaben beim Kennzeichen gelten lediglich als Formfehler, die überarbeitet werden können.
Weitere Gerichtsurteile
In einem anderen Urteil entscheid das OLG Hamm, dass der Bußgeldbescheid auch dann Gültigkeit erhält, wenn ein zweiter Vorname fälschlicherweise als Zuname genannt wird. Auch andere Gerichte haben ähnliche Urteile gefällt.
Das OLG Saarbrücken legte außerdem fest, dass die Anrede „Frau“, die bei einem männlichen Betroffenen falsch ist, nicht zur Unwirksamkeit des Bescheids führt.
Sollte Ihnen ein Fehler im Bußgeldbescheid auffallen, können Sie gegen diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.
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