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Beharrlichkeit und ihre Bedeutung im Verkehrsrecht

Wann wird jemandem Beharrlichkeit vorgeworfen?
Wann wird jemandem Beharrlichkeit vorgeworfen?

Begeht ein Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit und verletzt dabei gleichzeitig die Pflichten eines Kfz-Führers grob oder beharrlich, so darf die Verwaltungsbehörde oder das Gericht laut § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängen – auch dann, wenn der Bußgeldkatalog für den Verstoß eigentlich kein solches Verbot vorsieht. Was allerdings Beharrlichkeit bedeutet, geht aus der Vorschrift nicht hervor.

FAQ: Beharrlichkeit

Was versteht man unter Beharrlichkeit?

Im Verkehrsrecht bedeutet Beharrlichkeit laut Definition, dass ein Verkehrsteilnehmer wiederholt Ordnungswidrigkeiten begeht. Er lässt dadurch erkennen, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Einstellung fehlt.

Welche Folgen hat eine solche beharrliche Pflichtverletzung?

Die Behörde darf für eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängen.

Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Beharrlichkeit wehren?

Beruht Ihre letzte Ordnungswidrigkeit auf einem Augenblicksversagen, sollten Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Was bedeutet beharrliche Pflichtverletzung im Verkehrsrecht?

Laut § 25 Abs. 1 StVG darf die Behörde oder das Gericht für eine beharrliche Pflichtverletzung ein Fahrverbot anordnen.
Laut § 25 Abs. 1 StVG darf die Behörde oder das Gericht für eine beharrliche Pflichtverletzung ein Fahrverbot anordnen.

Laut Rechtsprechung [z. B.: OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015, 1 RBs 138/15] bedeutet Beharrlichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer wiederholt gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder andere verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt und dadurch zu erkennen gibt, …

„dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.“

Die Annahme einer solchen Beharrlichkeit setzt Folgendes voraus:

  • wiederholte und hartnäckige – auch geringfügige – Verkehrsverstöße, z. B. häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen, mehrmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss oder Rotlichtverstöße
  • höhere Anzahl in einem kurzen zeitlichen Abstand: Je größer der Zeitabstand, desto weniger ist von einem beharrlichen Verhalten auszugehen.
  • innerer Zusammenhang zwischen der zuletzt begangenen Ordnungswidrigkeit und den vorherigen Verstößen

Was ist eine grobe Pflichtverletzung? Eine solche liegt vor, wenn diese Verletzung aus objektiver Sicht zu schweren Unfällen führen kann und subjektiv auf Gleichgültigkeit, grober Nachlässigkeit oder grobem Leichtsinn des Fahrers beruht. Fährt ein Autofahrer zum Beispiel auf der Autobahn rückwärts, so verhält er sich besonders verantwortungslos und begeht damit eine grobe Pflichtverletzung. Anders als bei Beharrlichkeit genügt hier also schon ein einziger Verstoß.

Bei Beharrlichkeit droht ein Fahrverbot

Beruht der Verstoß auf einem Augenblicksversagen, liegt keine Beharrlichkeit vor.
Beruht der Verstoß auf einem Augenblicksversagen, liegt keine Beharrlichkeit vor.

Sowohl bei groben als auch bei beharrlichen Verkehrsverstößen kann die Behörde oder das Gericht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängen. Das ist eine Ermessensentscheidung, die aber immer verhältnismäßig sein muss.

Setzt die Behörde gegen einen Kraftfahrer ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Promillegrenze fest, so ist laut § 25 Abs. 1 S. 2 StVG „in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“

Vorwurf der Beharrlichkeit – Was tun?

Eine beharrliche Pflichtverletzung setzt voraus, dass der wiederholte Regelverstoß dem Fahrer subjektiv vorgeworfen werden kann. Daran fehlt es, wenn die Ordnungswidrigkeit auf einer nur kurzen Ablenkung oder Unaufmerksamkeit beruht. Ein solches Augenblicksversagen liegt beispielsweise vor, wenn ein Autofahrer ein Verkehrsschild übersieht und nur deshalb zu schnell fährt.

In einem solchen Fall ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und das darin festgesetzte Fahrverbot sinnvoll. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt dabei unterstützen, den Vorwurf der Beharrlichkeit zu entkräften. 

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Auf sos-verkehrsrecht.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Bußgeldverfahren und Einsprüchen.

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