
Sie möchten Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen?
SOS Verkehrsrecht ist darauf spezialisiert, Sie optimal gegen ein drohendes Bußgeld, Punkte und Fahrverbot zu verteidigen.
- Über 56 % aller Bescheide sind fehlerhaft
- SOS Verkehrsrecht hat bereits 150.000 Fälle bearbeitet
- Einfach und unkompliziert Einspruch einlegen

Warum sollten Sie uns vertrauen?
- 50.000+positive Bewertungen
- Deutschlandweitfür Sie tätig
- TÜV geprüfteKundenzufriedenheit
Unsere Anwälte prüfen für Sie, ob sich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot vermeiden lassen.
Egal ob Geschwindigkeit, Abstand, rote Ampel oder sonstiger Verstoß: Ein erfahrenes Team aus über 200 Kolleginnen und Kollegen verteidigt Sie optimal gegen Ihren Bußgeldbescheid. Schnell, kompetent und kostenlos.
- Mathias VoigtRechtsanwalt
So funktioniert es
In nur drei Schritten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.




TÜV-geprüfte Kundenzufriedenheit
SOS Verkehrsrecht lässt seit 2017 freiwillig die Kundenzufriedenheit vom TÜV-Saarland überprüfen. Das Ergebnis der unabhängigen Studie im Juni 2023, zum vierten mal in Folge: sehr gut.
Ausgewählte Urteile
Hier finden Sie ausgewählte Urteile und Entscheidungen der Gerichte, bei denen wir erfolgreich für unsere Mandanten waren.
Unsere Mandantschaft wandte sich wegen einer vermeintlichen Über-schreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts in Höhe von 30 km/h an uns. Als Beweismittel diente ein stationäres Blitzgerät des Typs VDS M5 Speed. Allerdings war der Fahrer auf dem Beweisfoto teilweise verdeckt, sodass seine Identität nicht eindeutig geklärt werden konnte.
Aufgrund dessen erstellte ein Gutachter ein sogenanntes Identitätsgutachten und gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Identität unserer Mandantschaft mit dem Fahrer “wahrscheinlich” sei. Daraufhin sprach das Strafgericht unsere Mandantschaft frei. Für eine Verurteilung ist nämlich die richterliche Überzeugung von der Tatbegehung erforderlich.
Unsere Mandantschaft bat um unsere Unterstützung, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer 30er-Zone innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten haben soll. Unsere Mandantschaft räumte zwar ihre Fahrereigenschaft ein. Allerdings beanstandeten wir die Messung und stellten einen Aussetzungsantrag in Aussicht. Nachdem das Gericht einräumte, dass im Messprotokoll die Beschilderung nicht überprüft wurde, stellte es das Verfahren ein.
Unserer Mandantschaft wurde vorgeworfen, während der Fahrt verbotswidrig ein Handy benutzt zu haben. Sie wandte sich deshalb vertrauensvoll an uns.
Unsere Mandantschaft schilderte in der Hauptverhandlung, dass sie das Handy nicht benutzt habe, sondern es nur auf der Konsole ablegen wollte. Dabei habe sie das Gerät von einer Hand in die andere getan. Deshalb sei es richtig, dass der beobachtende Beamte das Telefon gesehen habe.
Die als Zeugen geladenen Polizeibeamten konnten diesen Vortrag nicht erschüttern. Daraufhin sprach das Gericht unsere Mandantschaft frei.
Unsere Mandantschaft wandte sich an uns, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten und außerdem ein Handy am rechten Ohr gehalten haben soll.
In der Hauptverhandlung äußerten sich die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten unklar und widersprüchlich. Der erste Zeuge konnte sich kaum noch an den Vorfall erinnern – weder daran, welche Farbe das Fahrzeug hatte, noch aus welcher Richtung unsere Mandantschaft kam. Nach seinen Äußerungen hätte er aber nur schwer sehen können, ob das Handy am rechten Ohr war. Auch der zweite Zeuge konnte sich zuerst nicht erinnern, wusste dann aber doch noch, wo sie unsere Mandantschaft angehalten hatten.
Weil trotz der Schilderungen der Zeugen einige Unklarheiten bestehen blieben, stellte das Gericht das Verfahren ein.