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Bußgeldbescheid: Frist für Zustellung, Einspruch und Verjährung

Frist für den Bußgeldbescheid: Wann können Sie Post erwarten?
Frist für den Bußgeldbescheid: Wann können Sie Post erwarten?

Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, müssen Sie damit rechnen, bald einen Bußgeldbescheid in Ihrer Post zu finden. Diesem können Sie entnehmen, welches Bußgeld zu zahlen ist und ob zusätzlich Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot zu erwarten ist. Sowohl Bußgeldstelle als auch der Betroffene müssen gewisse Fristen beim Bußgeldbescheid einhalten. Zu beachten sind unter anderem die Einspruchs- und die Verjährungsfrist.

Wie lange dauert es, bis ein Bußgeldbescheid bei Ihnen eintrifft?

Wurden Sie geblitzt, weil Sie zu schnell unterwegs waren oder eine rote Ampel überfahren haben? Dann stellen Sie sich sicherlich die Frage, wann der Bescheid wohl bei Ihnen eintreffen wird. Grundsätzlich lässt sich in diesem Zusammenhang beim Bußgeldbescheid keine pauschale Frist angeben.

Je nach Auslastung der zuständigen Bußgeldstelle dauert es meist einige Tage bis ein paar Wochen, bis Sie den gelben Umschlag in den Händen halten. Allzu lange darf sich die Behörde jedoch nicht Zeit lassen. Sie muss beim Bußgeldbescheid Fristen einhalten, ansonsten verjährt die Sache. Mehr dazu erklären im wir im Folgenden Abschnitt.

Einzuhaltende Frist beim Bußgeldbescheid: Wann die Zustellung spätestens erfolgen muss

Frist nach Blitzer & Co: Meist ist das Ausstellungsdatum entscheidend.
Frist nach Blitzer & Co: Meist ist das Ausstellungsdatum entscheidend.

Die zuständige Bußgeldbehörde muss innerhalb eines gewissen Zeitraums Schritte einleiten, um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verfolgen zu können. Beim Bußgeldbescheid ist eine Frist von drei Monaten gemäß § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu beachten. Das bedeutet, dass die Behörde nach Ablauf von drei Monaten den Verstoß nicht mehr verfolgen kann.

Was bedeutet das nun aber genau für die Frist in puncto Zustellung vom Bußgeldbescheid? Grundsätzlich ist auschlaggebend, wann der Bescheid ausgestellt wurde. Liegt das Ausstellungsdatum vor dem Ablauf der drei Monate, ist in der Regel noch keine Verjährung eingetreten. Das Datum der Zustellung ist hingegen von Belang, wenn zwischen Ausstellung und Zustellung mehr als zwei Wochen liegen.

Beachten Sie jedoch beim Bußgeldbescheid Folgendes: Die Frist in puncto Verjährung kann auf mehr als drei Monate verlängert werden. Hierzu kommt es unter anderem, wenn die Versendung eines Anhörungsbogens angeordnet wird. Die Verjährungsfrist kann dadurch auf maximal sechs Monate verlängert werden.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Welche Frist müssen Sie einhalten?

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, die genannten Vorwürfe wegen einer Ordnungswidrigkeit sind jedoch nicht berechtigt? Wurden falsche Angaben gemacht oder es ist auf dem Blitzerfoto eine andere Person zu erkennen? Gehen Sie davon aus, dass der Blitzer falsch aufgestellt wurde? In diesen und weiteren Fällen haben Sie die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Die zuständige Behörde prüft den Bescheid dann. Ist Ihr Einspruch erfolgreich, wird der Bußgeldbescheid zurückgenommen und Sie müssen kein Bußgeld zahlen. Waren auch Nebenfolgen, wie etwa Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot, enthalten, entfallen diese ebenso. Hält die Bußgeldstelle die Vorwürfe jedoch weiterhin für berechtigt, gibt sie die Unterlagen an das Gericht weiter. Es kann dann sogar zu einem Verfahren kommen.

Beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist eine Frist zu beachten: Sie dürfen sich also nicht zu viel Zeit lassen, um auf das Schreiben zu reagieren. Die Einspruchsfrist bei einem Bußgeldbescheid ist § 67 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zu entnehmen. Dort heißt es:

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Sie wollten gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, die Frist wurde jedoch verpasst? Grundsätzlich gilt, dass der Bescheid rechtskräftig wird, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Das bedeutet, dass keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich sind. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die einzuhaltende Frist unverschuldet verpasst haben. In diesem Fall können Sie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 52 OWiG beantragen.


Informationen zum Strafzettel: Frist bei der Zustellung zu beachten?

Beim Einspruch gegen das Bußgeld sind Fristen zu beachten: Zwei Wochen sind nicht zu überschreiten.
Beim Einspruch gegen das Bußgeld sind Fristen zu beachten: Zwei Wochen sind nicht zu überschreiten.

Auch wenn manche die beiden Begriffe synonym verwenden: ein Bußgeldbescheid und ein Strafzettel sind nicht ein und dasselbe. Bevor ein Bußgeldbescheid ausgestellt werden kann, muss ein Bußgeldverfahren angestoßen werden.

Ein Strafzettel – oft auch Knöllchen genannt – stellt hingegen eine einfache und schnelle Form der Sanktionierung dar, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr – etwa Parkverstößen – eingesetzt werde kann. Offiziell handelt es sich dabei um eine sogenannte Verwarnung gemäß § 56 OwiG.

Die Verwarnung kann direkt vor Ort erfolgen, es ist aber auch möglich, dass Sie den Strafzettel per Post erhalten. Müssen die Behörden in puncto Zustellung wie auch beim Bußgeldbescheid eine Frist einhalten? Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln. Auch hier tritt eine Verjährung der Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten ein.

Sie müssen den Strafzettel innerhalb von einer Woche bezahlen. Verpassen Sie diese Frist, wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt. Dieser geht mit zusätzlichen Kosten einher.

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