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Sind Sie bereits Mandant unserer Kanzlei?

Ja, ich bin bereits Mandant
Nein, ich bin noch kein Mandant

Um was für ein Thema handelt es sich?

Ich habe eine Frage zu einer E-Mail / einem Schreiben von Ihnen
Ich habe eine Frage zu meinem Verfahrensstand
Ich habe eine Frage zu meiner Rechtsschutzversicherung
Ich benötigte Unterstützung bei der Auftragserteilung (z.B. bei der Vollmacht)
Ich habe Post von der Behörde erhalten
Ich habe Post vom Gericht erhalten
Ich habe eine Frage zu meinem bevorstehenden Fahrverbot
Ich habe eine polizeiliche Vorladung zur Anhörung erhalten
Ich habe eine Gerichtskostenrechnung erhalten
Ich habe eine Frage zu einem sonstigen Thema
Ich möchte ein Dokument übermitteln

Was für ein Schreiben haben Sie von uns erhalten?

Sachstandsmitteilung Ladung / Empfehlung zur Einspruchsrücknahme
Entbindungsantrag / Möglichkeit zur Entbindung
Rechnung / Mahnung
Verfahrensstand
Sonstiges Schreiben

Sachstandsmitteilung Ladung / Empfehlung zur Einspruchsrücknahme

Wenn Sie diese E-Mail erhalten haben, liegen uns alle Unterlagen und Daten zu Ihrer Bußgeldsache vor, die zur abschließenden Bewertung Ihres Falles erforderlich sind.

Das heißt wir haben:

  • die Formalien der Messung,
  • die verfahrensrechtlichen Anforderungen,
  • etwaige Verjährungsfristen,
  • den Akteninhalt mit alle Anforderungen an eine gültige Messung,
  • jegliche Art von Messfehlern sowie
  • die Fotoqualität zur Identifizierung

geprüft.

Nach der Prüfung gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Wir führen das Verfahren unter den genannten Erfolgsaussichten für Sie weiter. Es folgt keine Einspruchsrücknahme Ihrerseits. Der Gerichtstermin findet statt.

Möglichkeit 2:

Der Einspruch wird von Ihnen auf Grund der dargelegten geringen Erfolgsaussichten zurückgenommen. Damit wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, das Bußgeld wird also fällig, etwaige Punkte, sofern im Bußgeldbescheid angeordnet, werden eingetragen und ein etwaiges Fahrverbot ist anzutreten. Die Verfahrenskosten und Auslagen aus dem Bußgeldbescheid werden Ihnen von Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Berücksichtigung Ihrer Selbstbeteiligung erstattet, sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese die Deckungszusage erteilt hat.

Sofern Sie Rückfragen haben oder weiterer Beratungsbedarf besteht, nutzen Sie unser Kontaktformular.

Entbindungsantrag / Möglichkeit zur Entbindung

Das Gericht kann Sie auf einen entsprechenden Antrag hin gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Erscheinungspflicht vor Gericht entbinden. Sie können dieses Antrag bequem über unser Online Portal ausfüllen und abschicken. Dazu klicken Sie einfach in der E-Mail auf “Entbindung beantragen” und Sie werden online durch das Formular dazu geführt.

Wichtig:

Wenn Sie dem Gerichtstermin fernbleiben möchten, darf Ihre Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein. Sollten Sie z.B. bestreiten, dass Sie das Kraftfahrzeug gefahren haben, müssen Sie zwingend an dem Termin zur Hauptverhandlung teilnehmen. Auch wenn ein Fahrverbot droht, dass Sie gerne vermeiden möchten, sollten Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Rechnung / Mahnung

Warum habe ich eine Vorschussrechnung erhalten?

Wir als Anwaltskanzlei können von unseren Mandanten gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen Vorschuss auf unsere Gebühren und Auslagen fordern. Die Höhe des Vorschusses orientiert sich an den bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen. Haben Sie eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, finden Sie die Höhe des Vorschusses unter dem Punkt “Fälligkeit”.

Ich habe eine Abschlussrechnung erhalten und meine Vorschusszahlung wurde nur zum Teil beachtet.

Beim Erstellen von Abschlussrechnungen sind eventuelle Anrechnungen bereits gezahlter Beträge aus steuerrechtlichen Gründen in Höhe des Nettobetrages vorzunehmen. Dies ändert aber nichts an der Gesamtsumme der Rechnung. D.h., Sie müssen nicht mehr zahlen.

Warum habe ich eine Mahnung erhalten?

Unsere Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen auszugleichen. Sofern Sie diese Zahlungsfrist nicht beachten, erhalten Sie eine Mahnung. Sollten Sie den Betrag bereits gezahlt haben und trotz dessen eine Mahnung erhalten haben, betrachten Sie die Mahnung als gegenstandslos.

Verfahrensstand

Sobald uns Ihre Vollmacht vorliegt, wird unsererseits für Ihren Fall ein Mandat angelegt. Je nachdem an welchem Punkt sich Ihr Verfahren bei uns befindet, erhalten Sie von uns unaufgefordert Sachstandsmitteilungen, die zu Ihrer Information dienen. Sollten uns benötigte Behördenschreiben noch nicht vorliegen, erhalten Sie zudem Erinnerungsnachrichten, um mögliche Fristversäumnisse zu vermeiden. Sofern Ihnen ein Behördenschreiben vorliegt, übersenden Sie uns dieses bitte unverzüglich.

Sonstiges Schreiben

Sollten Sie sonstige Schreiben oder E-Mails von uns erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular unter Angabe Ihres Aktenzeichens.

Ich habe eine Frage zu meinem Verfahrensstand

Im Laufe des Verfahrens erhalten Sie von uns bei Neuigkeiten immer sofort eine Sachstandsmitteilung, die zu Ihrer Information dient. Falls Sie länger nichts von uns hören, heißt dies einfach nur, dass sich die Behörde oder das Gericht noch nicht gemeldet haben. Es gibt also keinen Grund zur Sorge.

Falls Sie trotzdem dringend einen Sachstand brauchen, schreiben Sie uns über das unten stehende Kontaktformular eine Nachricht. Wir werden Ihnen dann den aktuellen Stand an Ihre bei uns registrierte E-Mail Adresse schicken.

Oder haben Sie ein neues Behördenschreiben erhalten? Sie können uns Ihre Dokumente einfach und unkompliziert hochladen. Suchen Sie hierzu in Ihrem E-Mail-Postfach nach der E-Mail mit dem Titel “Ihre Anfrage – Vollmacht und wichtige Hinweise”. In der E-Mail befindet sich Ihr persönlicher Link, über den Sie auf die Internetseite zum Hochladen der Dokumente gelangen.

Sollten Sie noch keine Vollmacht ausgefüllt haben oder die E-Mail mit dem Link nicht finden können, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Um welche Rechtsschutzversicherungsfrage geht es?

Selbstbeteiligung
Deckungszusage verweigert
Sonstiges

Selbstbeteiligung

Unter Selbstbeteiligung versteht man den Anteil, welchen Sie im Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Die Höhe Ihrer Selbstbeteiligung können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen oder bei Ihrer Rechtsschutzversicherung in Erfahrung bringen.

Als Anwaltskanzlei haben wir keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Selbstbeteiligung. Wir können auf diese auch nicht verzichten. Als Versicherungsnehmer haben Sie jedoch die Möglichkeit, direkt bei Ihrer Versicherung anzufragen, ob ein Verzicht auf die Selbstbeteiligung aus Kulanz möglich ist.

Deckungszusage verweigert

Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten verweigern, besteht bei uns die Möglichkeit zum Abschluss einer Pauschalvergütung für die einzelnen Verfahrensabschnitte (behördliches Verfahren, gerichtliches Verfahren 1. Instanz, gerichtliches Verfahren 2. Instanz). Hierdurch haben Sie Planungssicherheit im Hinblick auf die Anwaltskosten. Sprechen Sie uns hierzu einfach an!

Sonstiges

Sofern Sie ein Schreiben mit zusätzlichen Fragen Ihrer Versicherung erhalten haben, übersenden Sie uns bitte das Schreiben. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung und unterstützen Sie.

Wobei benötigen Sie Unterstützung?

Wer muss die Vollmacht ausfüllen?
Vergütungsvereinbarung
Hochladen der Dokumente
Digitale Unterschrift
Sonstiges

Wer muss die Vollmacht ausfüllen?

Die Vollmacht muss zwingend von der Person ausgefüllt werden, der das Vergehen laut Behördenschreiben vorgeworfen wird. Auch wenn Ihr Ehegatte, Lebensgefährte, Ihr Kind etc. der Eigentümer/Besitzer des Kraftfahrzeugs oder der Inhaber der Rechtsschutzversicherung ist, muss immer nur die im Behördenschreiben angesprochene Person die Vollmacht ausfüllen. Bei vielen Rechtsschutzversicherungen umfasst der Versicherungsschutz auch Ehegatten und weitere Familienangehörige.

Vergütungsvereinbarung

Wenn wir als Anwaltskanzlei mit Ihnen eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vergütung vereinbaren, müssen wir eine Vergütungsvereinbarung abschließen. Diese beinhaltet von Gesetzes wegen gewisse Formalien. Wenn Sie die Vergütungsvereinbarung von uns erhalten und hiermit einverstanden sind, unterschreiben Sie diese und senden Sie diese bitte an uns zurück.

Hochladen der Dokumente

Nach Erteilung der Vollmacht haben Sie die Möglichkeit, uns die Behördenschreiben, z.B. den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid, über einen sicheren Server zu übermitteln. Für jedes Schreiben, das Sie erfolgreich hochgeladen haben, erhalten Sie umgehend nach Bearbeitung eine Bestätigungs-E-Mail. Sollten Sie keine Rückmeldung unsererseits erhalten, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular zur Kontaktaufnahme. Wenn Sie beim Hochladen der Dokumente eine Fehlermeldung erhalten sollten, kontaktieren Sie uns bitte direkt ebenfalls über das unten stehende Kontaktformular.

Digitale Unterschrift

Die vorgenerierte digitale Unterschrift ist ausreichend für Ihre Authentifizierung. Sie können die Vollmacht direkt erteilen. Wünschen Sie eine Unterschrift mit dem Finger oder der Maus, können Sie dies natürlich jederzeit tun:

  • klicken Sie dazu einfach auf “per Hand/Maus unterschreiben”,
  • unterschreiben Sie mit dem Finger oder der Maus,
  • sobald Sie ihre Unterschrift sehen, können Sie auf “Vollmacht erteilen” klicken,
  • Sie müssen die handgeschriebene Vollmacht nicht zusätzlich speichern oder bestätigen.

Sonstiges

Sollten Sie sonstige Fragen zur Vollmacht haben, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular unter Angabe Ihres Aktenzeichens.

Was für ein Schreiben haben Sie von der Behörde erhalten?

Zeugenfragebogen
Anhörungsbogen
Bußgeldbescheid
Sonstiges

Zeugenfragebogen

Die Schreiben der Behörde erhalten Sie in der Regel in folgender Reihenfolge:

  1. Zeugenfragebogen
  2. Anhörungsbogen
  3. Bußgeldbescheid

Im Zeugenfragebogen raten wir Ihnen lediglich anzugeben, wem Sie das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen haben. Übersenden Sie das Dokument daraufhin der zuständigen Behörde zurück. Auf diese Weise genügen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht. Bitte übermitteln Sie uns ebenfalls eine Kopie des Schreibens über das zur Verfügung gestellte Portal zum Hochladen von Dokumenten. Ihren persönlichen Link zur Internetseite mit dem Portal finden Sie im Posteingang Ihres E-Mail-Postfachs. Suchen Sie nach der E-Mail mit dem Titel “Ihre Anfrage – Vollmacht und wichtige Hinweise”. Sollten Sie noch keine Vollmacht ausgefüllt haben oder die E-Mail nicht finden können, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Anhörungsbogen

Im Anhörungsbogen sind Sie lediglich dazu verpflichtet, Ihre persönlichen Daten anzugeben. Wir raten Ihnen, darüber hinaus keine Angaben zum Verstoß zu machen. Bitte kreuzen Sie nichts an und geben Sie den Verstoß nicht zu. Dies würde Ihre Chancen zur Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid erheblich mindern. Übersenden Sie den Anhörungsbogen daraufhin unterzeichnet an die Behörde zurück. Hinsichtlich der Rücksendungsfrist von 7 Tagen ist anzumerken, dass diese ablaufen kann, sofern die Behörde den eigentlichen Fristbeginn durch fehlende förmliche Zustellung nicht nachweisen kann. Eine förmliche Zustellung erkennen Sie an einem gelben Briefumschlag und daran, dass das Datum der Zustellung durch den Postboten auf dem Umschlag vermerkt wurde.

Nach Anordnung der Anhörung hat die Behörde drei Monate Zeit, den Bußgeldbescheid zu erlassen und binnen weiterer zwei Wochen zuzustellen.Übersenden Sie uns bitte auch den Bußgeldbescheid über unser Vollmachts-Portal. Ihren persönlichen Link zur Internetseite mit dem Portal finden Sie im Posteingang Ihres E-Mail Postfaches. Suchen Sie nach der E-Mail mit dem Titel “Ihre Anfrage – Vollmacht und wichtige Hinweise”. Sollten Sie noch keine Vollmacht ausgefüllt haben oder die E-Mail nicht finden können, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid wird Ihnen förmlich von der Behörde (normalerweise in einem gelben Umschlag) zugestellt. Dabei wird das Datum der Zustellung durch den Postboten auf dem Briefumschlag vermerkt. Nach Zustellung des Bußgeldbescheids beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Damit wir fristgemäß Einspruch für Sie einlegen können, bitten wir Sie, uns den Bußgeldbescheid schnellstmöglich zu übermitteln, vorzugsweise über das zur Verfügung gestellte Portal zum Hochladen von Dokumenten. Ihren persönlichen Link zur Internetseite mit dem Portal finden Sie im Posteingang Ihres E-Mail-Postfachs. Suchen Sie nach der E-Mail mit dem Titel “Ihre Anfrage – Vollmacht und wichtige Hinweise”. Sollten Sie noch keine Vollmacht ausgefüllt haben oder die E-Mail nicht finden können, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

Sofern wir Einspruch bei der Behörde eingelegt haben, werden Sie gesondert von uns über die weitere Vorgehensweise informiert. Bitte begleichen Sie zwischenzeitlich nicht das Bußgeld, da sich der Bußgeldbescheid aufgrund des Einspruchs in der Schwebe befindet und nicht rechtskräftig werden kann, solange über den Einspruch nicht rechtskräftig entschieden oder dieser zurückgenommen worden ist.

Sollten Sie noch keinen Bußgeldbescheid erhalten haben, raten wir Ihnen, die Behörde nicht an den ausstehenden Bescheid zu erinnern.

Fragen zum Bußgeldbescheid mit Fahrverbot

Was bedeutet die 4-Monatsfrist für mich?
Wann muss ich das Fahrverbot antreten?
Ich habe keine Frage zum Fahrverbot

Was bedeutet die 4-Monatsfrist für mich?

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhalten haben, differenziert die Behörde hinsichtlich des Antritt des Fahrverbots und der Abgabe des Führerscheins danach, welche Verkehrsverstöße Sie in der Vergangenheit begangen haben und wie gravierend der vorliegende Verstoß ist. Die Vier-Monats-Frist wird daher auf dem Bußgeldbescheid vermerkt. Es sind zwei Szenarien möglich:

  1.    Vier-Monats-Frist wird gewährt: Gemäß § 25 Abs. 2a StVG muss einem in den letzten zwei Jahren nicht mit einem Fahrverbot vorbelasteten Betroffenen eine Schonfrist von vier Monaten bis zur Abgabe des Führerscheins eingeräumt werden. Dies dient dazu, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Sie können dabei selbst entscheiden, wann Sie innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids Ihren Führerschein abgeben möchten.
  2.    Vier-Monats-Frist wird nicht gewährt: Sofern die Vier-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2 StVG nicht gewährt wurde, wird das Fahrverbot sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam. Wurde innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Der Führerschein ist somit ab Rechtskraft des Bescheids zur amtlichen Verwahrung bei der Behörde abzugeben und das benannte Fahrverbot abzuleisten.

Sollte die viermonatige Frist verstrichen oder nicht gewährt worden und der Bußgeldbescheid rechtskräftig sein, machen Sie sich strafbar, wenn Sie ein Fahrzeug führen und das Fahrverbot noch nicht abgeleistet haben.

Wann muss ich das Fahrverbot antreten?

Möglichkeit 1: Mit Gewährung der Vier-Monats-Frist

Innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Es steht Ihnen frei, wann Sie das Fahrverbot antreten (z.B. kurz vor Beginn eines Auslandsaufenthalts / Urlaubs).

Möglichkeit 2: Ohne Gewährung der Vier-Monats-Frist
Sofort nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Sollten Sie dennoch ein Fahrzeug führen, machen Sie sich strafbar.

Sonstiges

Falls Sie ein Schreiben von einem Gericht erhalten haben, z.B. eine Gerichtsladung, eine Abladung, eine Umladung, eine Information über die Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder ein Entbindungsbeschluss, klicken Sie bitte oben auf “Ich habe Post vom Gericht erhalten”.

Wenn Ihr Schreiben nicht aufgeführt ist, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular unter Angabe Ihres Aktenzeichens.

Was für ein Schreiben haben Sie vom Gericht erhalten?

Ladung (Ich habe einen Gerichtstermin erhalten)
Abladung oder Umladung (Mein Gerichtstermin wurde abgesagt oder verschoben)
Entbindung (Ich muss nicht bei Gericht erscheinen)
Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Ladung (Ich habe einen Gerichtstermin erhalten)

Das Gericht kann keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen. Deshalb wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumt. Dabei handelt es sich um einen Routinevorgang. Sobald uns die Ladung vorliegt, werden sich unsere Juristen rechtzeitig vor dem anberaumten Termin mit Ihnen in Verbindung setzen, um die Erfolgsaussichten zu besprechen. Zudem werden wir Sie unaufgefordert darüber informieren, dass auf Antrag eine Entbindung von der Erscheinungspflicht zur Hauptverhandlung sowie eine Verlegung des Termins möglich sind. Sollten Sie von der Erscheinungspflicht entbunden werden, müssen Sie nicht am Gerichtstermin teilnehmen.

Sollten Sie kein gerichtliches Verfahren wünschen, ist auch an dieser Stelle eine Einspruchsrücknahme möglich.

Haben Sie eine Frage zur Einspruchsrücknahme?

Ja, ich habe eine Frage zur Einspruchsrückname
Nein, ich habe eine andere Frage zur Ladung

Sie haben eine Frage zur Einspruchsrücknahme

Nach der Prüfung Ihres Falls gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Wir führen das Verfahren unter den genannten Erfolgsaussichten für Sie weiter. Es folgt keine Einspruchsrücknahme Ihrerseits. Der Gerichtstermin findet statt.

Möglichkeit 2:

Der Einspruch wird von Ihnen auf Grund der dargelegten geringen Erfolgsaussichten zurückgenommen. Damit wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, das Bußgeld wird also fällig, etwaige Punkte, sofern im Bußgeldbescheid angeordnet, werden eingetragen und ein etwaiges Fahrverbot ist anzutreten. Die Verfahrenskosten und Auslagen aus dem Bußgeldbescheid werden Ihnen von Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Berücksichtigung Ihrer Selbstbeteiligung erstattet, sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese die Deckungszusage erteilt hat.

Abladung oder Umladung (Mein Gerichtstermin wurde abgesagt oder verschoben)

Der Termin zur Hauptverhandlung wurde aufgehoben. Der Grund für die Terminsaufhebung wird in der Regel im Schreiben zur Abladung benannt (beispielsweise Krankheit des Richters, von uns beantragte Verlegung des Gerichtstermins, etc.).

Ihr Termin zur Hauptverhandlung wurde verschoben. Sollte die Umladung nicht auf unseren Antrag erfolgt sein, werden uns die Gründe zumeist nicht benannt.

Entbindung (Ich muss nicht bei Gericht erscheinen)

Das Gericht kann Sie auf einen entsprechenden Antrag hin gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Pflicht, bei Gericht zu erscheinen, entbinden. Ihre Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts darf hierzu nicht erforderlich sein. Sollten Sie die Fahrereigenschaft bestreiten, müssen Sie zwingend an dem Termin zur Hauptverhandlung teilnehmen.

Möchten Sie Näheres zur Entbindung / zum Entbindungsantrag erfahren?

Ja - Ich möchte Näheres zur Entbindung / zum Entbindungsantrag erfahren
Nein - Ich habe eine andere Frage

Entbindungsantrag / Möglichkeit zur Entbindung

Das Gericht kann Sie auf einen entsprechenden Antrag hin gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Erscheinungspflicht vor Gericht entbinden. Sie können dieses Antrag bequem über unser Online Portal ausfüllen und abschicken. Dazu klicken Sie einfach in der E-Mail auf “Entbindung beantragen” und Sie werden online durch das Formular dazu geführt.

Wichtig:

Wenn Sie dem Gerichtstermin fernbleiben möchten, darf Ihre Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein. Sollten Sie z.B. bestreiten, dass Sie das Kraftfahrzeug gefahren haben, müssen Sie zwingend an dem Termin zur Hauptverhandlung teilnehmen. Auch wenn ein Fahrverbot droht, dass Sie gerne vermeiden möchten, sollten Sie an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Das Verfahren wurde an dieser Stelle durch die Behörde an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche die Angelegenheit aller Voraussicht nach dem zuständigen Amtsgericht vorlegen wird. Dies stellt ein übliches Verfahren dar, wenn die Behörde am Bußgeldbescheid festhält. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren an das Gericht fristgerecht abgegeben wird.

Ich habe eine Frage zu meinem bevorstehenden Fahrverbot

Ein Bußgeldbescheid kann mit oder ohne Fahrverbot verhängt werden. Bei einem Fahrverbot ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr untersagt. Ob und für wie lange ein Fahrverbot verhängt wurde, ist in Ihrem Bußgeldbescheid vermerkt. Ein Fahrverbot ist zudem mit Bußgeldern sowie Punkten in Flensburg verbunden. Ab wann ein Fahrverbot für einen Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsverstoß verhängt wird, legt der aktuelle Bußgeldkatalog fest.

Um welche Fahrverbotsfrage handelt es sich?

Was bedeutet die 4-Monatsfrist für mich?
Wann muss ich das Fahrverbot antreten?
Sonstiges

Was bedeutet die 4-Monatsfrist für mich?

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhalten haben, differenziert die Behörde hinsichtlich des Antritt des Fahrverbots und der Abgabe des Führerscheins danach, welche Verkehrsverstöße Sie in der Vergangenheit begangen haben und wie gravierend der vorliegende Verstoß ist. Die Vier-Monats-Frist wird daher auf dem Bußgeldbescheid vermerkt. Es sind zwei Szenarien möglich:

  1.    Vier-Monats-Frist wird gewährt: Gemäß § 25 Abs. 2a StVG muss einem in den letzten zwei Jahren nicht mit einem Fahrverbot vorbelasteten Betroffenen eine Schonfrist von vier Monaten bis zur Abgabe des Führerscheins eingeräumt werden. Dies dient dazu, Ihnen die Möglichkeit zu geben, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Sie können dabei selbst entscheiden, wann Sie innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids Ihren Führerschein abgeben möchten.
  2.    Vier-Monats-Frist wird nicht gewährt: Sofern die Vier-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2 StVG nicht gewährt wurde, wird das Fahrverbot sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam. Wurde innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Der Führerschein ist somit ab Rechtskraft des Bescheids zur amtlichen Verwahrung bei der Behörde abzugeben und das benannte Fahrverbot abzuleisten.

Sollte die viermonatige Frist verstrichen oder nicht gewährt worden und der Bußgeldbescheid rechtskräftig sein, machen Sie sich strafbar, wenn Sie ein Fahrzeug führen und das Fahrverbot noch nicht abgeleistet haben.

Wann muss ich das Fahrverbot antreten?

Möglichkeit 1: Mit Gewährung der Vier-Monats-Frist
Innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Es steht Ihnen frei, wann Sie das Fahrverbot antreten (z.B. kurz vor Beginn eines Auslandsaufenthalts / Urlaubs).

Möglichkeit 2: Ohne Gewährung der Vier-Monats-Frist
Sofort nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Sollten Sie dennoch ein Fahrzeug führen, machen Sie sich strafbar.

Sonstiges

Konnte Ihr Anliegen nicht beantwortet werden, dann kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular unter Angabe Ihres Aktenzeichens.

Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten?

Grundsätzlich sind Sie als Betroffener nicht verpflichtet, Angaben gegenüber der Polizei zu tätigen. Vorladungen sowie Hausbesuche der Polizei dienen lediglich zur Feststellung, ob Sie zur Tatzeit der Fahrer waren. Dahingehend raten wir Ihnen: Geben Sie sich nicht gegenüber der Polizei zu erkennen.

Wir möchten Ihnen anraten, dieser Vorladung nicht Folge zu leisten, weil es die Ermittlungen nur erleichtern und vorantreiben würde. Hinsichtlich der Verjährungsfrist gilt es, gerade dies zu vermeiden.

Sagen Sie den angesetzten Termin telefonisch ab und verweisen darauf, dass Sie rechtlich vertreten werden. Machen Sie keine weiteren Angaben.

Wichtig: Werden Sie als Zeuge geladen, sind Sie dazu verpflichtet, den Termin wahrzunehmen, sofern dies im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt; dies sollte sich der Vorladung entnehmen lassen. Bei Nichtbefolgung einer Vorladung der Polizei können Ordnungsgelder oder gar Ordnungshaft für den Zeugen drohen.

Bei Zeugen gibt es etliche Konstellationen, bei denen von einer Aussage ohne Beistand durch einen Anwalt dringend abzuraten ist. Denn in vielen Fällen wurden durch unbedachte Äußerungen aus Zeugen schnell Beschuldigte. Kontaktieren Sie uns am besten hierzu.

Ich habe eine Gerichtskostenrechnung erhalten

Sie haben sodann zwei Alternativen:

  1.   Entweder Sie überweisen lediglich das Bußgeld und reichen die Rechnung an Ihre Rechtsschutzversicherung mit der Bitte um Ausgleich der Verfahrenskosten gegenüber der Justizkasse weiter.
  2.   Sie bezahlen den Gesamtbetrag und lassen sich sodann die Verfahrenskosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung auf Ihr Konto erstatten.

Fragen zu sonstigen Themen

Wenn Sie eine Frage zu einem sonstigen Thema haben, dann kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular unter Angabe Ihres Aktenzeichens.

Die ersten Schritte

Ich wünsche eine kostenlose Erstberatung
Ich habe eine Rückfrage zu meiner Erstberatung
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Ich habe eine Frage zu meinem Selbstzahler-Angebot
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Ich wünsche eine kostenlose Erstberatung

Wenn Sie eine kostenlose Erstberatung wünschen und bei uns noch nicht registriert sind, klicken Sie einfach auf folgenden Link, https://www.sos-verkehrsrecht.de/bussgeldcheck/ oder auf den unteren Button.

Wir werden Sie in der Regel innerhalb von einer Stunde anrufen.

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Kontaktieren Sie uns bitte direkt über das Kontaktformular.

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Damit wir auf Ihre Frage besser eingehen können, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.

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Leider hat uns Ihre Versicherung mitgeteilt, dass eine Übernahme unserer Kosten nicht möglich ist. Mit unserem Selbstzahlerangebot möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, trotz der Absage Ihrer Versicherung weiter gegen den Verstoß vorzugehen.

Sollten Sie sich für das Selbstzahlerangebot entscheiden, senden Sie uns bitte das unterzeichnete Angebot zu oder nutzen Sie unsere Onlinefunktion. Bitte zahlen Sie den Vorschuss nicht sofort. Sie erhalten von uns eine separate Rechnung.

Sollten Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Bitte geben Sie in Ihrer Nachricht immer Ihr Aktenzeichen an.

Wobei benötigen Sie Unterstützung?

Wer muss die Vollmacht ausfüllen?
Vergütungsvereinbarung
Hochladen der Dokumente
Digitale Unterschrift
Sonstiges

Wer muss die Vollmacht ausfüllen?

Die Vollmacht muss zwingend von der Person ausgefüllt werden, der das Vergehen laut Behördenschreiben vorgeworfen wird. Auch wenn Ihr Ehegatte, Lebensgefährte, Ihr Kind etc. der Eigentümer/Besitzer des Kraftfahrzeugs oder der Inhaber der Rechtsschutzversicherung ist, muss immer nur die im Behördenschreiben angesprochene Person die Vollmacht ausfüllen. Bei vielen Rechtsschutzversicherungen umfasst der Versicherungsschutz auch Ehegatten und weitere Familienangehörige.

Vergütungsvereinbarung

Wenn wir als Anwaltskanzlei mit Ihnen eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vergütung vereinbaren, müssen wir eine Vergütungsvereinbarung abschließen. Diese beinhaltet von Gesetzes wegen gewisse Formalien. Wenn Sie die Vergütungsvereinbarung von uns erhalten und hiermit einverstanden sind, unterschreiben Sie diese und senden Sie diese bitte an uns zurück.

Hochladen der Dokumente

Nach Erteilung der Vollmacht haben Sie die Möglichkeit, uns die Behördenschreiben z.B., den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid, über einen sicheren Server zu übermitteln. Für jedes Schreiben, das Sie erfolgreich hochgeladen haben, erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail innerhalb von 24 Stunden. Sollten Sie innerhalb dieses Zeitraums keine Nachricht von uns erhalten haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular unten, um uns zu kontaktieren. Auch wenn Sie eine Fehlermeldung beim Hochladen des Dokuments erhalten, kontaktieren Sie uns bitte direkt über das unten stehende Kontaktformular.

Digitale Unterschrift

Die vorgenerierte digitale Unterschrift ist ausreichend für Ihre Authentifizierung. Sie können die Vollmacht direkt erteilen. Wünschen Sie eine Unterschrift mit dem Finger oder der Maus, können Sie dies natürlich jederzeit tun:

  • klicken Sie dazu einfach auf “per Hand/Maus unterschreiben”,
  • unterschreiben Sie mit dem Finger oder der Maus,
  • sobald Sie ihre Unterschrift sehen, können Sie auf “Vollmacht erteilen” klicken,
  • Sie müssen die handgeschriebene Vollmacht nicht zusätzlich speichern oder bestätigen.

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